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Kreditvergabe IV: Kreditwürdigkeitsprüfung

Als Antragsteller muss man nicht nur kreditfähig, sondern auch kreditwürdig sein, um ein Darlehen erhalten zu können. Ein anderer Begriff für Kreditwürdigkeit, den die Banken relativ häufig verwenden, ist die Bonität. Vereinfacht gesagt bedeutet Kreditwürdigkeit, dass dem jeweiligen Kunden seitens der Bank zugetraut wird, dass er den aufgenommenen Kredit auch zurückzahlen kann. Der Kunde ist also würdig, Geld geliehen zu bekommen. In den meisten Fällen wird die Kreditwürdigkeit an zwei Merkmalen festgemacht, nämlich zum einen an der positiven Schufa-Auskunft und zum anderen an einem ausreichend hohen Einkommen.

Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt im Rahmen eines Ratings in sieben Schritten:

- Schritt 1: Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit

- Schritt 2: Bilanzanalyse

- Schritt 3: Prüfung der technischen Bonität

- Schritt 4: Prüfung der Marktstellung

- Schritt 5: Managementbeurteilung

- Schritt 6: Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit

- Schritt 7: Kreditrating

● Schritt 1: Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit

Die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit ist das Kernstück jeder Kreditbeurteilung. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt in erster Linie ab, ob die Bank einem Kreditantrag zustimmt oder ablehnt.

Bei der Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit steht folgende Frage im Mittelpunkt:

Kann der Kreditnehmer aus seiner künftigen wirtschaftlichen Betätigung Zinsen und Tilgung für den beantragten Kredit aufbringen?

In Ermangelung anderer Unterlagen, wird diese Entscheidung von den Kreditinstituten häufig auf der Grundlage von vergangenheitsbezogenen Daten gefällt. Da mittelständische Unternehmen in immer stärkeren Umfang ihre zukünftigen Erträge und Aufwendungen planen und das Ergebnis dieser Planung festhalten, andererseits Kreditinstitute verstärkt Planungsdaten verlangen und abfragen, liegen den Kreditentscheidungen vermehrt zukunftsorientierte Daten zugrunde.

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen Kreditinstitute die Vorlage folgender Unterlagen:

- die letzten drei Jahresabschlüsse mit Erläuterung

- ein aktuelles Zwischenzeugnis

- eine Erfolgsvorschau für das laufende Geschäftsjahr

- ein oder mehrere Planjahresabschlüsse für kommende Geschäftsjahre (in der Regel 3 bis 5
   Jahre)

Im Detail untersuchen die Banken folgende Sachgebiete:

- Ertragslage

- Liquiditätslage

- Vermögenslage

- Ertragslage

Im Rahmen dieser Untersuchung wird die Ertragskraft des Unternehmens ermittelt. Es soll eine Prognose darüber abgegeben werden, ob sie dazu ausreicht, die Leistungspotenziale des Unternehmens kurz- bzw. mittelfristig zu reproduzieren und das Unternehmen so in der Lage bleibt, auch künftig ausreichende Gewinne zu erwirtschaften. Dabei wird geprüft, inwieweit die anstehende Finanzierung die Ertragskraft des Unternehmens belastet.

- Liquiditätslage

Im Rahmen der Untersuchung der Liquiditätslage werden die Liquiditätsverhältnisse des Unternehmens geprüft. Die Liquiditätsverhältnisse haben für das Kreditinstitut eine umso größere Bedeutung, je mehr Fremdkapital dem Unternehmen mit Krediten zur Verfügung stehen. Ist die Bank im Bedarfsfall nicht bereit, deren Forderungen zu übernehmen, kann jeder Zahlungsverzug gegenüber diesen Kapitalgebern zur Insolvenz führen.

- Vermögenslage

Bei dieser Prüfung sind zwei Aspekte von Bedeutung:

1. Bei einem Unternehmen, das schon längere Zeit existiert, kann die Vermögenslage Indiz für die Erfolge bzw. Misserfolge des Unternehmens in der Vergangenheit sein. Hierin spiegelt sich indirekt die bisherige Qualität des Managements wieder.

2. Die Vermögenslage gibt über den Risikogehalt einer Finanzierung Auskunft. Maßgebend sind hierfür die Höhe des Eigenkapitals sowie die Kapitalbindung in Vermögenswerten. Bei einem hohen Eigenkapitalanteil ist das Ausfallrisiko der Bank geringer. Das Eigenkapital hat Voraushaftungsfunktion und wird somit vor dem Fremdkapital von Verlusten aufgezehrt. Ist das Eigenkapital des Unternehmens gering oder hat das Unternehmen kein Eigenkapital, so führen Verluste schnell zu einer Aufzehrung (Abschreibung) der Bankforderung. Die Bank trägt in diesem Fall das „Unternehmerrisiko“.

Die Art der Vermögenswerte gibt darüber Auskunft, wie wahrscheinlich die Umwandlung der Vermögenswerte in Geldwerte ist. 

Sind die Vermögenswerte im Liquidationsfall unproblematisch mindestens zu Buchwerten zu veräußern, kann die Bank davon ausgehen, dass das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital auch in der Liquidation werthaltig ist. Die Befriedigung der eigenen Forderung ist auch für diesen Fall sichergestellt. 

Sind die Vermögenswerte des Unternehmens nur mit Abschlägen auf den Buchwert veräußerbar, kann das Risiko für die Bank auch bei einem hohen Eigenkapitalanteil groß sein. 

Banken geben also umso eher ein Kredit, je höher das Eigenkapital ist und je weniger Verwertungsrisiken die Vermögenswerte der Bilanz aufweisen. 

Schritt 2: Bilanzanalyse

Die Bilanzanalyse bildet das Fundament für das Rating. Dabei sind die Anforderungen an Form und Inhalt der unternehmerischen Berichterstattung erheblich gestiegen. Werden Informationsanforderungen nicht erfüllt bzw. nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, so ist die Bank verpflichtet, mangels besserer Erkenntnis bei der Einschätzung des Risikos von einer höheren Ausfallwahrscheinlichkeit, sprich geringeren Bonität, auszugehen. Dies führt zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Kreditkonditionen. 

Nähere Informationen rund um das Thema Bilanzanalyse finden Sie unter WiKi, Kategorie „BWL und Recht“, DER LIQUIDITÄTSKOMPASS B

● Schritt 3: Prüfung der technischen Bonität

In zunehmendem Maße spielt für die Kreditwürdigkeitsprüfung die Beurteilung der technischen Bonität des Unternehmens eine Rolle. Insbesondere bei bedeutsamen Kreditengagements wird der Zustand der Technik im Unternehmen geprüft.

Unter technische Bonität sollen die Leistungsfähigkeit, die Modernität und die Flexibilität der verschiedenen betrieblichen Bereiche im Hinblick auf die Zielsetzung im Markt verstanden werden.

Für den Produktionsbereich sind beispielsweise folgende Gesichtspunkte von Interesse:

- Sind die einzelnen Maschinen zweckmäßig?

- Ist die Zusammenstellung mehrerer Maschinen innerhalb eines Fertigungsprozesses
   optimal?

- Welches Alter haben die Maschinen bzw. wie hoch ist die Restnutzungsdauer?

- Welche Änderungen bzw. Investitionen sind in der Fertigungstechnik geplant?

Bei der Gewinnbeurteilung werden hinsichtlich der technischen Bonität regelmäßig die folgenden Fragen aufgeworfen:

- Wie alt ist das Sachanlagevermögen?

    Da das Unternehmen in seiner Bilanz sowohl die historischen Anschaffungskosten als auch
    die Abschreibungen hierauf angeben muss, lassen sich Rückschlüsse auf das
    durchschnittliche Alter des Sachanlagevermögens ziehen.

- Sind in ausreichendem Umfang Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
   vorgenommen worden?

- Können aus den Abschreibungen neue erforderliche Investitionen in das Sachanlage-
   vermögen getätigt werden?

Das Kreditinstitut wird sich auch mit der Frage beschäftigen, inwieweit das kreditnehmende Unternehmen bemüht ist, künftig die technische Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. In diesem Zusammenhang wird es sich mit folgenden Fragen befassen:  

- Welche Bedeutung wird in dem Unternehmen technische Fragen eingeräumt?

- Welche Möglichkeiten hat das Unternehmen bzw. nutzt das Unternehmen zur technischen
   Weiterentwicklung?

- Welche produktbezogenen Änderungen plant das Unternehmen?

- Welche Umweltbelastungen sind im Zusammenhang mit der Herstellung und den Vertrieb
   der Produkte zu reduzieren?

Die Bedeutung, die das Kreditinstitut der technischen Bonität beimisst, beurteilt sich nicht nur nach der Bedeutung des Kreditnehmers für das Institut, sondern auch nach den Möglichkeiten des Kreditinstitutes sowie der Aufgeschlossenheit des Kreditinstitutes für technische Probleme. In jedem Fall wird eine Betriebsbegehung Bestandteil der Kreditbeurteilung sein. In besonders gelagerten Fällen kann es vorkommen, dass ein betriebswirtschaftlich-technisches Gutachten mit als Grundlage für die Kreditentscheidung herangezogen wird. 

● Schritt 4: Prüfung der Marktstellung

Die Marktstellung des Unternehmens innerhalb einer Branche bzw. die Situation einer Branche ist für die Einschätzung der künftigen Entwicklung von größter Bedeutung.

Von dem Zahlenmaterial des „Branchenvergleiches“ ausgehend, wird detailliert untersucht:

- Welche Zukunftschancen hat die Branche des Kreditnehmers?

- Welche Möglichkeiten hat der Kreditnehmers, um sich strukturellen Veränderungen
   anzupassen?

- Welche Bewusstseinslage liegt bei dem Kreditnehmer hinsichtlich der Marktstellung des
   Unternehmens vor? 

- Welche Preis- und Produktpolitik betreibt das Unternehmen?

- Welche Möglichkeiten bestehen zur Verbesserung des Umsatzes?

- Welche Bedeutung hat für den Kreditnehmer die Rentabilität im Zusammenhang mit
   Umsatzsteigerungen?

Produktbezogen stellen sich folgende Fragen:

- Unterliegen die Produkte des Unternehmens der Mode?

- Wie passt sich das Unternehmen dem Modetrend an?

- Wie alt ist das Produkt?

- Ist Marktforschung betrieben worden?

- Wie wird der zukünftige Absatz dieses Produktes sein?

- Welche neuen Produkte sollen ins Produktprogramm aufgenommen werden?

- Wie hat sich der Absatz- und Beschaffungsmarkt in den letzten Jahren entwickelt, und wie
   wird die neue Entwicklung sein?

- Wie hat sich in den letzten Jahren die Konkurrenzsituation entwickelt, und wie wird sie sich
   weiterhin entwickeln?

Diese Aspekte sind für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ebenfalls von großer Bedeutung und erlangen in Abhängigkeit von der Größe des Kunden für die Kreditbeurteilung zunehmende Bedeutung.

● Schritt 5: Managementbeurteilung

Neben der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die der persönlichen Verhältnisse die wichtigste Beurteilungsprüfung im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung.

Das Zahlenwerk, das zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegt wird, ist zu einem Teil Ausfluss unternehmerischen Agierens und Reagierens. Das Schicksal eines Unternehmens hängt maßgeblich von der Person des Unternehmers und seinen Fähigkeiten ab. Deshalb sind die Kreditinstitute bemüht, sich auch hierüber ein Bild zu verschaffen. 

Beurteilt werden von den Banken:

- die Zahlungsmoral des Unternehmers

- seine Lebensgewohnheiten

- die fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten

- seine Führungsqualitäten

- sein organisatorisches Talent

- seine physische und psychische Belastbarkeit

In der Praxis haben sich insbesondere folgende Eigenschaften als störend herausgestellt:

- einseitige Ausrichtung auf kaufmännischem oder technischem Bereich

- mangelnde Fähigkeit zur Delegation und Koordination bei schnellwachsenden Unternehmen

Eine umfassende Kenntnis über die unternehmerischen Qualitäten gewinnt die Bank erst im Laufe einer bestehenden Geschäftsverbindung.

Einen neuen Kreditnehmer beurteilt die Bank anhand von

- Informationen von Dritten (z.B. Schufa)

- Selbstauskünften (z.B. über fachliche und kaufmännische Qualifikationen, bisherige
   wirtschaftliche Erfolge/Misserfolge, Jahresabschlüsse)

- dem persönlichen Eindruck im Kreditgespräch.

● Schritt 6: Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit

Die Kapitaldienstfähigkeit gibt Antwort auf die Frage, ob ein Unternehmen die Zins- und Tilgungsleistungen (= Kapitaldienst) aus den laufenden Einnahmen leisten kann. Dabei gilt die Faustformel, dass die (nachhaltige) Kapitaldienstgrenze höchstens bis zu 75 % ausgelastet sein sollte, um den Liquiditätsspielraum nicht zu sehr einzuengen. Für Kreditinstitute ist diese Kennzahl ausschlaggebend bei der Vergabe neuer Darlehen bzw. der Prolongation bestehender Kredite. 

Im Folgenden soll die Ermittlung und Interpretation der Kapitaldienstfähigkeit anhand eines Fallbeispiels dargestellt werden.

Beispiel

- Ausgangssituation

Eine kleine Spedition (GmbH) möchte neue Fahrzeuge anschaffen. Zwei bereits abgeschriebene und abbezahlte Fahrzeuge sollen durch neue ersetzt werden. Finanziert werden soll die Investition durch ein Darlehen der Hausbank oder über die Bank des Fahrzeugherstellers. Vor Aufnahme der Finanzierungsgespräche wird zunächst die bestehende Auslastung der Kapitaldienstgrenze überschlägig ermittelt.

- Ermittlung der Ist-Auslastung der Kapitaldienstgrenze

Für die Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit müssen die folgenden Zahlen ermittelt werden:

1. die Kapitaldienstgrenze (hier in TEUR),

2. der Kapitaldienst (hier in TEUR) und

3. die Auslastung der Kapitaldienstgrenze (in % des Kapitaldienstes).

 

Auslastung der Kapitaldienstgrenze per 31.12. 2024 (IST)

vorläufiges Ergebnis                                                                       10 T€

+ Abschreibungen                                                                            200 T€

= Praktiker-Cashflow                                                                    210 T€

 

+ Zinsaufwand                                                                                     80 T€

- Entnahmen                                                                                        0 T€

+ Einlagen                                                                                                 0 T€

= Kapitaldienstgrenze                                                                  290 T€

 

Zinsaufwand                                                                                               80 T€

+ Tilgung                                                                                                       100 T€

= Kapitaldienst                                                                                      180 T€

 

Die Kapitaldienstgrenze ist zu 62 % ausgelastet. Wie ist diese Kennziffer – das Verhältnis zwischen Kapitaldienstgrenze und Kapitaldienst – nun einzuschätzen?

Eine Möglichkeit der Einordnung ist Folgende:

Bewertung der Auslastung

unter 50 %sehr gut
bis 60 %gut
bis 70 %befriedigend
bis 80 %ausreichend
bis 90 % noch vertretbar
bis 95 %kritisch
bis 99 %sehr kritisch

Danach ist die Auslastung der Kapitaldienstgrenze mit „befriedigend“ zu bewerten. Die Skala weicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut ab – allerdings nicht wesentlich. 

Grundsätzlich gilt folgendes Raster: unter 50 % „sehr guter“ Wert, zwischen 50 % und 75 % „vertretbar“, über 75 % „kritisch“.

Hinweis: Die vorgestellte Rechnung geht vom sogenannten Praktiker Cashflow aus. Der Einfachheit halber werden nur die Abschreibungen als Ausgaben, die nicht zu Auszahlungen geführt haben, berücksichtigt.

Gehen aus der Gewinn- und Verlustrechnung aber weitere Positionen hervor, die in diese Kategorie gehören (z.B. Zuführungen zu Rückstellungen), können bzw. sollten diese auch berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Erlöse, die nicht zu Einzahlungen geführt haben. Entnahmen bzw. Einlagen spielen hier keine Rolle, da es sich um eine GmbH handelt und Ausschüttungen über das Geschäftsführergehalt hinaus für das vergangene Jahr nicht vorgesehen sind.

- Ermittlung der Plan-Auslastung der Kapitaldienstgrenze

Bei der Bonitätsbeurteilung spielt die Vergangenheit nur eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist der Blick in die Zukunft. Für das laufende Jahr 2016 liegen Planzahlen vor, die die beabsichtigte Investition bereits enthalten (Abschreibungen für den Altbestand plus Abschreibungen für die beiden neuen Lkws, Zinsen und Tilgung für das geplante Darlehen). Dabei wurden Anschaffungszeitraum, Zinssatz, Auszahlungszeitpunkt, Laufzeit und Zinssatz für das Darlehen geschätzt.

Auslastung der Kapitaldienstgrenze per 31.12. 2026 (PLAN)

vorläufiges Ergebnis                                                                            20 T€

+ Abschreibungen                                                                              220 T€

= Praktiker-Cashflow                                                                      240 T€

 

+ Zinsaufwand                                                                                         90 T€

- Entnahmen                                                                                                 0 T€

+ Einlagen                                                                                                  0 T€

= Kapitaldienstgrenze                                                                      330 T€

 

Zinsaufwand                                                                                           90 T€

+ Tilgung                                                                                                150 T€

= Kapitaldienst                                                                                  240 T€

Ergebnis: Die Kapitaldienstgrenze ist zu 73 % ausgelastet („ausreichend“).

Die zu erwartenden Erträge aus den Verkäufen der beiden abgeschriebenen Lkws werden bei der Betrachtung außer Acht gelassen, da es sich nicht um nachhaltige betriebliche Erträge handelt (häufige Banker-/Analystensicht!).

Der Zinsaufwand erhöht sich durch die zusätzlichen Darlehen. Die Zinsersparnisse durch die weitere Tilgung der bestehenden Annuitätendarlehen fangen die zusätzliche Belastung nicht auf. Die Tilgung schnellt in die Höhe, da u.a. für ein bestehendes Darlehen in 2016 die Tilgung einsetzt.

Die Auslastung rutscht nun in Richtung „ausreichend“. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass die Hausbank die Finanzierung ablehnt – wohl aber, dass der Zinssatz mit einem Risikozuschlag versehen wird.

Es mag irritieren, dass sich die Kennzahl „Auslastung der Kapitaldienstgrenze“ bei scheinbar unveränderten Verhältnissen so negativ verändert. Tatsache ist aber, dass die Kosten im Planjahr steigen und diesen kaum Mehrumsätze bzw. eine verbesserte Rohmarge gegenüberstehen. Hier zeigt sich, dass Kostenstrukturen berücksichtigt werden müssen: Weist das Unternehmen hohe Fixkostenanteile auf, die nur schwer abgebaut werden können, hat das negative Auswirkungen auf die Beurteilung.

Fazit:

Die Auslastung der Kapitaldienstgrenze ist nicht die einzige Kennzahl, die bei der Bonitätsbeurteilung zählt. Letztlich ist ein Gesamtpaket verantwortlich für das Rating: ein Mix aus der Beurteilung von Abschluss- und unterjährigen Ist-Zahlen, Planzahlen, diversen Kennzahlen, Soft Facts und Branchenwerten. Es ist allerdings häufig so, dass die Entwicklung einer Kennzahl als „pars pro toto“ angesehen werden kann. Eine Kennzahl entwickelt sich negativ – weitere tendieren in die gleiche Richtung.

● Schritt 7: Kreditrating

Eine faire Kreditvergabe braucht nachvollziehbare Kriterien. Die Kreditinstitute bewerten Ihr Unternehmen nach einem standardisierten Ratingverfahren und analysieren damit geschäftliche Chancen und Risiken. 

Das Ratingergebnis (die Bonität) entscheidet über die möglichen Kreditvergabespielräume sowie und über die Konditionen für Ihren Kredit. 

Das Ratingverfahren ist dabei je nach Branche und Unternehmensgröße unterschiedlich, damit für Ihr Unternehmen auch wirklich maßgeschneiderte Richtlinien gelten. 

Die Banken und Sparkassen nutzen dazu unterschiedliche Verfahren, die entsprechend zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das gibt Ihnen aber die Chance, Vergleiche zu ziehen und ihre eigene Hausbankenstrategie festzulegen.

Nähere Informationen rund um das Thema Rating finden Sie unter WiKi, Kategorie „BWL und Recht“.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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- Übersicht: Gewerbliche Schutzrecht -

Gewerbliche Schutzrechte -C-

- Die nationalen Schutzrechte. Das Patent -

Gewerbliche Schutzrechte -D-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Gebrauchsmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -E-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Markenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -F-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Geschmacksmusterschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -G-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Topographienschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -H-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Urheberschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -I-

- Die nationalen Schutzrechte. Der Sorten- und Artenschutz -

Gewerbliche Schutzrechte -J-

- Die Auslandschutzrechte. Das Europapatent -

Gewerbliche Schutzrechte -K-

- Die Auslandschutzrechte. Das europäische Gemeinschaftspatent -

Gewerbliche Schutzrechte -L-

-Die Auslandschutzrechte. Das Weltpatent-

Handelsrecht -A-

- Begriffsbestimmung: Handelsrecht -

Handelsrecht -B-

- Rechtsgrundlagen des Handelsrechts -

Handelsrecht -C-

- Kaufmannseigenschaften -

Handelsrecht -D-

- Handelsregister -

Handelsrecht -E-

- Firma -

Handelsrecht -F-

- Handelsunternehmen -

Handelsrecht -G-

- Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte -

Handelsrecht -H-

- Der Handelskauf -

Handelsrecht -I-

- Die Stellvertretung -

Handwerksrecht -A-

- Abgrenzung: Handwerk - Gewerbe -

Handwerksrecht -B-

- Handwerkbetrieb -

Handwerksrecht -C-

- Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks -

Innovation -A-

- Begriffsbestimmung -

Innovation -B-

- Die wirtschaftliche Bedeutung von Innovationen für Unternehmen -

Innovation -C-

- Innovationsarten -

Innovation -D-

- Produktinnovation -

Innovation -E-

- Prozessinnovation -.

Innovation -F-

- Soziale Innovation -

Innovation -G-

- Service Innovation -

Innovation -H-

- Die Innovationsphasen -

Innovation -I-

- Betriebliche Risiken bei der Umsetzung von Innovationen -

Innovation -J-

- Maßnahmen zur Annahme betrieblicher von Innovationen -

Innovation -K-

- Der Aufbau einer betrieblichen Innovationskultur -

Innovation -L-

- Betriebliche Innovationsförderung -

Innovation -M-

- Sieben Gründe für das Scheitern betrieblicher Innovationen -

Innovation -N-

- KMU Innovationsförderung -

Innovation -O-

- KMU Innovationsförderprogramme, RLP -

Innovation -P-

- KMU Innovationsförderprogramme, Bund -

Innovation -Q-

- KMU Innovationsförderprogramme, EU -

Insolvenzrecht -A-

- Kleine Einführung -

Insolvenzrecht -B-

- Historie -

Insolvenzrecht -C-

- Gliederung Insolvenzordnung -

Insolvenzrecht -D-

- Insolvenzgründe -

Insolvenzrecht -E-

- Das Insolvenzverfahren -

Insolvenzrecht -F-

- Der Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens -

Insolvenzrecht -G-

- Wichtige Begriffe des Insolvenzverfahrens -

Insolvenzrecht -H-

- Sonstige Problemfälle -

Insolvenzrecht -I-

- Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz -

Kapitalertragsteuer

- Was ist die Kapitalertragsteuer? -

Körperschaftsteuer -A-

- Steuerpflicht -

Körperschaftsteuer -B-

- Verdeckte Gewinnausschüttung -

Körperschaftsteuer -C-

- Verdeckte Einlagen -

Körperschaftsteuer -D-

- Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen -

Körperschaftsteuer -E-

- Berechnung der Körperschaftsteuer -

Körperschaftsteuer -F-

- Gewinnermittlung -

Körperschaftsteuer -G-

- Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Dividenden) -

Körperschaftsteuer -H-

- Beteiligung an einer Kaptalgesellschaft (Verkauf) -

Körperschaftsteuer -I-

- Vermögensbewertung -

Körperschaftsteuer -J-

- Sonderbetriebsvermögen / Mitunternehmerschaft -

Patentrechtsschutzversicherung

- Streitigkeiten auf Rechtsgebieten abdecken -

Preisangabenverordnung

- Preise richtig darstellen, sonst drohen Bußgeld -

Private Versicherungen -A-

- Die Kranken- und Pflegeversicherung Dringend notwendig -

Private Versicherungen -B-

- Die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -C-

- Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -D-

- Selbständige und die gesetzliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -E-

- Die private Krankenversicherung -

Private Versicherungen -F-

- Was tun, wenn die private Krankenversicherung nicht zahlt? -

Private Versicherungen -G-

- Medizinische Notwendigkeit -

Private Versicherungen -H-

- Abrechnung in der privaten Krankenversicherung -

Private Versicherungen -I-

- Die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -J-

- Die Steuer und die betriebliche Krankenversicherung -

Private Versicherungen -K-

- Die private Krankenzusatzversicherung -

Private Versicherungen -L-

- Die private Berufsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -M-

- Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung -

Private Versicherungen -N-

- Die private Unfallversicherung -

Private Versicherungen -O-

- Die gesetzliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -P-

- Die betriebliche Unfallversicherung -

Private Versicherungen -Q-

- Allgemeines zur Rentenversicherung -

Private Versicherungen -R-

- Die gesetzliche Rentenversicherung (Basisvorsorge) -

Private Versicherungen -S-

- Die staatliche geförderte Altersvorsorge (Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge) -

Private Versicherungen -T-

- Staatlich nichtgeförderte Altersvorsorge (Private Vorsorge) -

Private Versicherungen -U-

- Andere Formen der Altersvorsorge -

Private Versicherungen -V-

- Rentenbesteuerung -

Private Versicherungen -W-

- Arbeitslosenversicherung -

Sanierungskonzept -A-

- Ein Weg aus der Unternehmenskrise -

Sanierungskonzept -B-

- Voraussetzungen für eine Sanierung -

Sanierungskonzept -C-

- Sanierungsprüfung durch die Hausbank -

Sanierungskonzept -D-

- Sanierungskonzept -

Sanierungskonzept -E-

- Sanierungskonzeptmuster -

Sanierungskonzept -F-

- Beurteilung eines Sanierungskonzeptes -

Sanierungskonzept -G-

- Ablauf einer Unternehmenssanierung -

Unternehmen ohne Notfall- oder Nachfolgeregelung

- Wer führt das Unternehmen, wer ist der Nachfolger, die Nachfolgerin im Todesfall? -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -A-

- Früh erkennen heißt früh handeln -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -B-

- Begriffsbestimmung Krise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -C-

- Krisenursachen -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -

Wettbewerbsrecht -A-

- Einordnung des UWGs -

Wettbewerbsrecht -B-

- Zweck des UWGs (§ 1 UWG) -

Wettbewerbsrecht -C-

- Definition des UWGs (§ 2 UWG) -

Wettbewerbsrecht -D-

- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) -

Wettbewerbsrecht -E-

- Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) -

Wettbewerbsrecht -F-

- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -