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Einkommensteuer -O-

Für den Verlustabzug gelten über § 8 Abs. 1 KStG die Regelungen des § 10d EStG. Fällt ein Verlust an, wird er grundsätzlich bis zu einer Höhe von 511.500 € auf das Vorjahr zurückgetragen (wenn im Vorjahr ein positives Einkommen anfiel), ansonsten wird er auf das nächste Jahr vorgetragen. Auf Antrag wird der Verlust nur teilweise oder gar nicht auf das Vorjahr zurückgetragen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn der Steuersatz im Folgejahr steigt: Der Verlustabzug bringt in diesem Fall im Folgejahr einen höheren Steuervorteil als im Vorjahr.

Im Folgejahr wird der Verlustvortrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte  abgezogen. Es ist nicht möglich, auf die Anwendung der Regelung zu verzichten und den Verlust weiter vorzutragen, solange er verrechenbar ist. War der Verlustvortrag höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte, wird der nicht berücksichtigte Verlustvortrag nochmals ein Jahr vorgetragen. Bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte wird der bereits bestehende Verlustvortrag entsprechend für das nächste Jahr erhöht.

Pro Jahr kann maximal ein Verlustvortrag von einer Million Euro unbeschränkt verrechnet werden. Darüber hinaus können nur 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte durch den Verlustvortrag gemindert werden. Das bedeutet, dass über einer Million Euro in jedem Fall 40 % des Einkommens besteuert werden.

● Beispiel: Verlustrücktrag

Im Rahmen der Verlustrechnung das EStG eine bestimmte Reihenfolge vor. Sofern in einem Veranlagungszeitraum ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte festgestellt wird, ist zunächst ein Verlustrücktrag zu prüfen.

Ein Steuerpflichtiger hat in den letzten Jahren folgende Einkünfte erzielt:

2021: 100.000 €

2022:  80.000 €

2023: - 140.000 €

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2023, inwieweit ein negatives Gesamtergebnis des Jahres 2023 auf das Jahr 2022 zurückgetragen werden kann. Dies ist hier in Höhe von 80.000 € möglich, so dass das Gesamtergebnis für das Jahr 2022 dann 0 € ergäbe. Es verbleibt somit ein Verlust von 60.000 €, der auf das Jahresergebnis von 2021 zurückgetragen werden kann.

Der Steuerpflichtige erhält durch diese Verlustrechnung nach § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG geänderte Bescheide für die Jahre 2022 und 2021bezogen auf die steuerlich neuen Einkunftsverhältnisse.

2021: 40.000 € (verbleibender Verlust 2023 von 60.000 € verrechnet)

2022: 0 € (vom Verlust des Jahres 2023 konnten 80.000 € erfasst werden) 

2023: 0 € (Verlust vollständig rückgetragen)

Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ist der Verlustrücktrag maximal in das vorletzte Kalenderjahr möglich. 

Soweit dieser ausscheidet, erfolgt eine gesonderte Feststellung. Diese ist dann für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeblich.

 

Für den Verlustrücktrag gelten Höchstgrenzen. Normalerweise kann man einen Verlust bis zu einem Betrag von 1 Million Euro in das Vorjahr zurücktragen. Ehepaare können den doppelten Betrag, also bis zu 2 Millionen Euro nutzen.

Mit den Corona-Steuerhilfegesetzen wurden die Höchstgrenzen beim steuerlichen Verlustrücktrag für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2023 angehoben:

- auf 10 Millionen Euro bei Singles

- auf 20 Millionen Euro bei Ehepaaren, die sich zusammen veranlagen lassen

Ab 2024 gilt dann wieder eine Höchstgrenze von 1 Million bei Einzel- und 2 Millionen bei Zusammenveranlagung.

 

● Beispiel: Verlustvortrag

Kommt ein Verlustrücktrag nicht mehr in Betracht, weil in den Vorjahren keine ausreichenden hohen Einkünfte erzielt wurden, stellt das Finanzamt einen vortragsfähigen Verlust fest. Die steuerliche Berücksichtigung dieses Verlustes erfolgt dann in den nächsten zukünftigen Steuerjahren. 

Ein Steuerpflichtiger hat in den letzten Jahren folgende Einkünfte erzielt:

2021:   30.000 €

2022:   20.000 €

2023: - 70.000 €

Der Verlust des Jahres in Höhe von 70.000 € wird zum Teil (50.000 €) auf die Vorjahre 2022 und 2021 zurückgetragen. Der restliche Verlust in Höhe von 30.000 €, für den keine Rücktragsmöglichkeit besteht, kann als Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Der Steuerpflichtige erhält für die Jahre 2021 und 2022 einen geänderten Steuerbescheid und für das Jahr 2023 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes in Höhe von 30.000 €.

2021:   0 €

2022:   0 €

2023: - 30.000 €

Sobald der Steuerpflichtige in der Zukunft, also z.B. 2024 positive Einkünfte erzielt, erfolgt die Verrechnung des restlichen Verlustes.

Für den Verlustvortrag gilt eine betragsmäßige Höchstgrenze. Und zwar:

- Verlust bis 1 Million Euro: Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro kann man den gesamten Verlust komplett abziehen. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren erhöht sich der unbeschränkt verrechenbare Höchstbetrag auf 2 Millionen Euro.

 

- Verlust über 1 Million Euro: Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte höher, darf man nur noch 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Betrags abziehen. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird diese Begrenzung auf 70 Prozent erhöht.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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