Allgemeines
Die Grundsteuer knüpft als Real- bzw. Objektsteuer an die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des § 2 des Grundsteuergesetzes (Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B: Grundstücke) als Steuergegenstand an. Sie belastet sie ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners.
Die Grundsteuer wird in drei selbständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen ermittelt: dem Einheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswert aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag aufbauenden Steuerfestsetzungsverfahren. Ausgangspunkt ist:
„ für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private und betriebliche Grundstücke) in den alten Ländern der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964“
„ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen) in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen von 1964“
„ für Grundstücke in den neuen Ländern, für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1935 festgestellt wurde oder festzustellen ist, der Einheitswert von 1935“
„ für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern, für die kein Einheitswert von 1935 festgestellt wurde oder festzustellen ist, die Ersatzbemessungsgrundlage auf der Grundlage der Wohn- oder Nutzfläche (pauschale Grundsteuer je m²) nach Maßgabe des § 42 GrStG“
Steuerfestsetzung
Von der Grundsteuer befreit ist insbesondere der Grundbesitz der öffentlichen Hand, der Kirchen und gemeinnütziger Körperschaften.
Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrags auf den Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert angewendet werden, betragen:
„ für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 v. T. und 3,5 v. T.“
„ für Grundstücke in den neuen Ländern – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 v. T. und 10 v. T.“
„für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 v. T.“
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Eine Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest. In den neuen Ländern wird die Grundsteuer teilweise noch nach der Wohn- oder Nutzfläche als Ersatzbemessungsgrundlage in einem vereinfachten Verfahren pauschal berechnet und im Steueranmeldungsverfahren erhoben (§ 44 GrStG). Wegen der Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze kann sich die Belastung von Gemeinde zu Gemeinde mehr oder weniger stark unterscheiden. Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze der Gemeinden insgesamt betrug im Jahr 2017 in den alten Ländern bei der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 343 Prozent und bei der Grundsteuer B (Grundstücke) 473 Prozent, in den neuen Ländern bei der Grundsteuer A 315 Prozent und bei der Grundsteuer B 443 Prozent.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Empfänger
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und fließt ihnen in vollem Umfang zu.
Der Wert des Grundstücks wird vom Finanzamt nach dem Einheitswert festgelegt.
Anhand des Einheitswertes wird ein Steuermessbetrag (3,5 v.T. für bebaute und unbebaute Grundstücke) berechnet.
Diesen Steuermessbetrag multipliziert die Stadt bzw. Gemeinde mit dem von ihr beschlossenen Hebesatz.
Grundsteuer ist eine absetzbare Betriebsausgabe und mindert die Bemessungsgrundlage für Gewinn- und Einkommensteuer.