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WFG Wiki / BWL und Recht

Insolvenzrecht -G-

Masse

Die Masse ist die Gesamtheit des Vermögens des Insolvenzschuldners mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Im Geltungsbereich der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung war nur die Masse zu verwerten, die zum Zeitpunkt der Eröffnung vorhanden ist. Im Insolvenzverfahren gehört auch das später hinzu Erworbene zur Masse. 

Insolvenzschuldner

Der Insolvenzschuldner ist die Person (juristische oder natürliche), über deren Vermögen das Verfahren eröffnet worden ist. Der Insolvenzschuldner darf mit Eröffnung nicht mehr über das Vermögen, welches zur Masse gehört verfügen, es sei denn er hat Einverständnis des Verwalters.

Die Befähigung Rechnungen zu schreiben ist keine Vermögensverfügung in diesem Sinne. Die geschriebenen Rechnungen lösen trotzdem die bezweckten Rechtsfolgen aus (Fälligkeit, Verzug...). 

Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten

Zu den Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten gehören Massekosten und Masseschulden Diese Forderungen sind vor Verteilung der Masse an die Gläubiger zu begleichen. Dabei sind die Massekosten gegenüber den Masseschulden vorrangig. Erheblich ist dies jedoch nur in Fällen der Masseunzulänglichkeit. 

Massekosten

§ 53 InsO / 57 KO / 13 Nr. 1 GesO regeln die Befriedigung der Massekosten. Massekosten sind die Ausgaben, die zur Verwaltung unbedingt notwendig sind (In jedem Fall die Kosten des Gerichtsverfahrens). Was nun genau Massekosten sind, ist in jedem der drei Gesetze anders geregelt.

In der Insolvenzordnung sind Massekosten die Gerichtskosten, Vergütung des Verwalters, des vorläufigen Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 

Masseschulden

Masseschulden sind Forderungen, die ebenfalls vor der Verteilung der Masse aus dieser zu begleichen sind. Die Regelung ist in den drei Gesetzen auch hier unterschiedlich.

Nach der Insolvenzordnung sind Masseschulden die Ansprüche aus Handlungen des Verwalters (Verträge des Verwalters, Schäden, die dieser verursacht usw.), Erfüllungsansprüche aus zweiseitigen Verträgen (auch Verträge vor Insolvenz) nachdem der Verwalter die Erfüllung des Vertrages begehrt und ungerechtfertigte Bereicherung der Masse. 

Nach der Insolvenzordnung ergibt sich aus § 61 InsO, dass der Verwalter auch persönlich haftet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch Handlung des Insolvenzverwalters begründet wurde nicht aus der Masse befriedigt werden kann und dies vorher erkennbar war. 

Tabellenforderungen

Alle übrigen Forderungen sind sogenannte Tabellenforderungen. 
Diese Forderungen müssen beim Verwalter angemeldet werden. Die Anmeldung sollte bis zum Anmeldetermin erfolgt sein. Die Forderungen werden durch den Verwalter geprüft. Dieses Prüfergebnis wird dann im Prüftermin bestätigt. Alle damit anerkannten Forderungen werden bei der Schlussverteilung entsprechend Ihrem Rang berücksichtigt. 

In der KO und der GesO gilt für die Tabellenforderungen eine Rangfolge. Dabei werden die Forderungen des höheren Rangs vor den Forderungen des niederen Ranges befriedigt. Reicht die Masse zur Befriedigung aller Gläubiger eines Ranges nicht aus, so wird eine Quote ausgeschüttet.

Beispiel

A hat eine anerkannte Forderung im 3. Rang in Höhe von 12.000,00 €. Zur Schlussverteilung wird eine Masse in Höhe von 125.000,00 € festgestellt. Anerkannte Forderungen bestehen im ersten Rang in Höhe von 50.000,00 €, im zweiten Rang in Höhe von 40.000,00 € und im dritten Rang in Höhe von 350.000,00 €.

Gesamtmasse

125,00,00 €

Aus der Masse werden zunächst die Forderungen im ersten Rang befriedigt

50.00,00 €

Dann werden die Forderungen des zweiten Ranges befriedigt

  40.000,00 €

verbleiben für den dritten Rang

35.000,00 €

 

Auf die Gesamtforderungen des dritten Ranges in Höhe von 350.000,00 € entfällt nunmehr ein Ausschüttungsbetrag in Höhe von 35.000,00 €. Das bedeutet, dass jeder Schuldner eine Quote von 10 % erhält. A bekommt bei der Ausschüttung also 1.200,00 €. 


Diese Rangfolge ist in der Insolvenzordnung abgeschafft, da die nachrangigen Gläubiger (in der Regel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) in der Praxis nicht mehr mit einer Quote rechnen konnten. 

 

Aussonderung und Absonderung

Zunächst keine Gläubiger sind diejenigen, die ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht haben. 

Aussonderung

Mit der Eröffnung gilt die gesamte Vermögensmasse des Gemeinschuldners als durch den Verwalter gepfändet. Es kommt vor, dass sich dann in der gepfändeten Masse Sachen befinden, die im Eigentum eines Dritten stehen bzw. Rechte, die einem Dritten zustehen. 

Der Dritte hat dann gegenüber dem Verwalter einen Aussonderungsanspruch. Das heißt, er kann die Herausgabe der Sache verlangen. 
Ist die Sache oder das Recht bereits verwertet, kann der Dritte nur den Verwertungserlös heraus verlangen. (Ersatzaussonderung § 48 InsO, 46 KO, § 12 I GesO ) Bei einem Verfahren nach der InsO ist die Herausgabe des Erlöses nur möglich, wenn die Gegenleistung unterscheidbar von der Restmasse vereinnahmt ist (Nicht gegeben z.B. wenn das Unternehmen im Ganzen oder das Warenlager zu einem Einheitspreis veräußert worden ist.)

Absonderung

Ist der Dritte nicht Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechtes, sondern hat er nur ein Pfandrecht, so ist er Absonderungsberechtigter. In Verfahren nach der KO und nach der GesO hat er damit nur ein Recht auf den Verwertungserlös der Sache. 

In der Insolvenzordnung wurde dieses Recht in Prinzip auch anerkannt. Nur hat hier der Absonderungsberechtigte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der Verwertung. (§167 ff. InsO)

Außerdem kann der Verwalter die Verwertung in den Fällen hinausschieben, in denen er die Sache noch für die Abwicklung und Verwertung der Masse benötigt (§ 172 I InsO). Der Verwalter muss dem Absonderungsberechtigten aber für den Wertverlust aus der Masse entschädigen. 

Massenunzulänglichkeit

Im Gutachten muss der Verwalter feststellen, ob die vorhandene Masse ausreicht, alle Masseverbindlichkeiten, also Masseschulden und Massekosten, zu decken. 

Im Laufe des Verfahrens stellt sich aber oft heraus, dass die vorhandene Masse nicht ausreichend ist um diese Kosten abzudecken. Es besteht Masseunzulänglichkeit. Insofern ist die noch vorhandene Masse auf die Forderungen aufzuteilen. 

Hierfür ist dann die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten notwendig. Zunächst werden die Massekosten beglichen, dann folgen die Masseschulden entsprechend Ihrem Rang. 

Die Masseunzulänglichkeit muss durch den Verwalter angezeigt werden. Dies geschieht durch Mitteilung an das Gericht und Veröffentlichung in einer großen Tageszeitung oder im Bundesanzeiger. 

Unter Umständen reicht die Masse nicht um die Verfahrenskosten zu decken. Dann wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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