Allen Schutzrechten gemeinsam ist das Verbietungsrecht, als die Möglichkeit, Dritten die Benutzung des Schutzgegenstandes verbieten zu können.
Das Verbietungsrecht allein, ohne die Möglichkeit der Verwertung des Schutzrechtes, ist wertlos, soweit es nicht zur Beibehaltung eines Freiraums für eigene Produkte gegenüber der Konkurrenz eingesetzt wird (Defensivrecht bzw. Sperrpatent).
Erst durch die eigene Verwertung wird aus dem Schutzrecht ein Wirtschaftsgut. Als Verwertungsmöglichkeiten bieten sich dabei an:
- die individuelle Herstellung und Vermarktung eines geschützten Produktes
- die Vergabe von Lizenzen
- der Verkauf des Schutzrechtes
- der Einsatz als Sicherheit bei einer Kreditfinanzierung
Die individuelle Herstellung und Vermarktung eines geschützten Produktes
Das Ausschließungsrecht bzw. Verbietungsrecht gewährt dem Schutzinhaber eine Monopolstellung auf Zeit. Für die Schutzrechtsdauer kann er Preis und Menge des Produktes bestimmen. Dies ermöglicht ihm erst die Amortisierung seiner zuvor investierten Forschungs- und Entwicklungskosten sowie eine angemessene Belohnung für die Erfindung.
Die Vergabe von Lizenzen
Sind die Voraussetzungen für eine eigene Verwertung nicht gegeben, dann besteht eine gute Verwertungsmöglichkeit auch durch die Vergabe von Lizenzen. Hierdurch wird dem Lizenznehmer die Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes gestattet. Die Lizenzvergabe kann in Form einfacher Lizenzen (mehrere Lizenznehmer sind hierbei möglich) oder in Form ausschließlicher Lizenzen (nur einem einzigen Lizenznehmer wird die Verwertung gestattet) erfolgen. Im letzteren Fall kann sich der Lizenzgeber ein eigenes Benutzungsrecht vorbehalten.
In Deutschland kann der Patentinhaber seine Lizenzbereitschaft gegenüber dem Patent- und Markenamt bekunden. Diese Erklärung wird dann vom Patent- und Markenamt in das Patentregister aufgenommen. Mit dieser Erklärung ermöglicht der Patentinhaber Dritte den Erwerb einer nicht ausschließlichen Lizenz zu einer angemessenen Gebühr. Er selbst spart die Hälfte der jährlich fälligen Schutzgebühren.
Der Verkauf des Schutzrechtes
Schutzrechte sind frei verkäuflich. Der Schutzinhaber kann seine erworbenen Rechte per Kaufvertrag auf Dritte (Rechtsnachfolge) übertragen. Mit der Übertragung verliert er aber alle Rechte an seiner Erfindung.
Einsatz als Banksicherheit
Ein Schutzrecht kann auch als Sicherheit für einen Kredit verpfändet werden. Hierbei ist vor allem zu klären, wer und wie das Pfandrecht genutzt wird.
Schutzrechte als Informationsdatenbank
Darüber hinaus besitzen Schutzrechte eine Fülle von wertvollen Informationen. Patentschriften enthalten ca. 90 % des öffentlichen technischen Wissens. Es gibt kaum eine andere Informationsquelle, die so detailliert, feingegliedert und aktuell ist.
Diese Informationen können sowohl zur Vermeidung von kostspieligen Parallelentwicklungen als auch zur raschen Erkennung von technischen Trends dienen.
Zudem zeigen Anmeldelisten den innovativen Stand der Konkurrenz. Durch eine solche Marktbeobachtung kann rechtzeitig – d. h. noch vor der Produkteinführung – auf die Konkurrenten reagiert werden.