AGB der Banken
Viele Bankkunden kennen die AGB ihrer Bank so gut wie gar nicht. Stichworte wie „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder “AGB-Haftung“ sind ihnen kaum oder gar nicht bekannt. Das kann im Einzelfall zu erheblichen Nachteile führen, beziehen sich die Banken doch grundsätzlich auf die AGB, wenn es Ärger mit Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder mit Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots gibt.
Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge vereinbart ist. Sie bilden das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden.
Neben den AGB gibt es weitere Sonderbedingungen, die zum Beispiel Einzelheiten des Wertpapiergeschäftes, des Sparverkehrs oder des Umgangs mit Scheckformularen regeln. Mit diesen Sonderbedingungen gehen viele Bankkunden ebenfalls nachlässig um. Dabei liegen sowohl Formulare mit den AGB als auch mit den Sonderbedingungen im Bankgebäude für interessierte Kunden bereit.
Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum so genannten Bankgeheiminis bzw. zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind; gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt. So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis durchaus aufweichen, wie vor alle die Durchsuchungen der Finanzbehörden bei Banken gezeigt haben.
Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde dazu seine Einwilligung erteilt hat. Bei Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen. Auskünfte werden grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der jeweilige Kunde ausdrücklich zugestimmt hat.
Bei juristischen und im Handelsregister eingetragene Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtige, etwa bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der Kunde den Bankmitarbeiter bitten, im Einzelfall zunächst mit ihm zu reden, bevor eine Auskunft weitergegeben wird.
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen, Vermögenswerten oder Kredite werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt.
Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es laut AGB klare Grenzen. Lediglich eigene Kunden bzw. andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.
Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben. Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwändige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers vermieden.
Von großer Bedeutung kann auch die in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht der Kunden sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen oder Zins-bescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen zum Beispiel bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.
Auch zu Kreditsicherheiten finden sich wichtige Informationen in den AGB. So ist kaum bekannt, dass Bankkunden während der Kreditlaufzeit möglicherweise weitere Sicherheiten bereitstellen müssen. Vor allem bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden greifen Banken gern auf diese Möglichkeit zurück. Wer als Kunde rechtzeitig gegensteuern möchte, sollte bereits bei der Formulierung des Kreditvertrages auf eine eindeutige Begrenzung der Sicherheiten achten.
Das so genannte „AGB-Pfandrecht“ hat ebenfalls mit Krediten zu tun. Auch ohne ausdrücklich als Kreditsicherheit zwischen Bank und Kunde vereinbart zu sein, dienen auf Grund des AGB-Pfandrechtes Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Terminkonten oder in einem Wertpapierdepot zur Absicherung für Kredit des jeweiligen Kunden. Wer sich also diesbezüglich absichern möchte, sollte Geldanlagen und Kredite bei verschiedenen Banken führen.
Zur Kündigung der Geschäftsbeziehungen, einen weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch. Ein wesentlicher Grund können beispielsweise falsche Angaben über die Vermögenslage eines Kreditnehmers sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen: Die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder eines Teils, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrages, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Üblich ist dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat, um dem Kunden Zeit zu geben, sich um eine neue Bankverbindung zu bemühen.
Andererseits muss der Kunde ebenfalls auf mögliche Fristen wie bei einem Kreditvertrag Rücksicht nehmen, es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.