Die in § 1 GewO geregelte Gewerbefreiheit ist Leitprinzip des Wirtschaftsverwaltungsrechts, das Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung nur in engen Grenzen zulässt.
Die Gewerbefreiheit ist außerdem einfachrechtliche Ausprägung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 15 der EU-Grundrechtecharta).
Die Gewerbefreiheit ist teilweise weiter, teilweise enger als der Schutzbereich des Grundrechts. Enger ist sie, soweit sie abhängige Beschäftigungen nicht erfasst. Sie ist weiter, soweit sie auch für Gewerbetreibende gilt, die sich auf das Grundrecht nicht berufen könnten (ausländische natürliche und juristische Personen aus sog. Drittstaaten, für die Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 15 EU-Grundrechtecharta nicht gelten; staatliche erwerbswirtschaftliche Tätigkeit).
Die bundesrechtlich normierte Gewerbefreiheit entfaltet außerdem Sperrwirkung gegenüber der Gesetzgebung der Länder (Art. 31 GG).
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gilt nicht unbeschränkt, vielmehr ist er ein Prinzip, das unter bestimmten Bedingungen auch eingeschränkt werden kann.
In vielen Bereichen müssen Selbstständige gewisse Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllen.
Der Staat setzt der Gewerbefreiheit in einigen Berufsfeldern Schranken, um das Allgemeinwohl und Einzelne zu schützen. Deswegen gibt es erlaubnispflichtige Gewerbe. Selbstständige brauchen je nach Geschäftsfeld eine Erlaubnis, Lizenz oder Konzession. Das gilt zum Beispiel für:
- Pflegeheime
- Klinik
- Makler
- Finanzdienstleistungen
- Handwerker
- Waffenhandel>
- gastronomische Betriebe
Auch bei Freiberuflern wie Ärzten und Steuerberatern existieren Zulassungsvoraussetzungen und damit Einschränkungen beim Recht auf freie Berufsausübung. Diese Voraussetzungen differieren zwischen den Branchen. Oft fordert der Staat den Nachweis der Zuverlässigkeit, zum Beispiel ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintrag. Der Nachweis der fachlichen Eignung kann ebenfalls erforderlich sein, etwa durch eine Ausbildung. Die Überprüfung und Entscheidung übernimmt vielfach das Gewerbeamt, aber auch andere Institutionen wie die Pflegekasse können zuständig sein.