Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG)
Das 2. Kapitel des UWG beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen, vorausgesetzt diese wurden zur Anzeige gebracht.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
● Unterlassungsanspruch
Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass die Rechtsverletzung erneut begangen wird. Diese so genannte Wiederholungsgefahr liegt regelmäßig bei einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung vor.
Beispiel
Unternehmer X wirbt mit Preisangaben, in denen nicht alle Preisbestandteile (beispielsweise die Umsatzsteuer) enthalten sind.
Er kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es ist dem Inhaber eines Rechtes jedoch nicht zuzumuten, dass er stets wartet, bis eine Rechtsverletzung eingetreten ist, um sich anschließend mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr zu setzen. Vielmehr kann er auch gegenüber erstmals drohende Rechtsverletzung auf Unterlassung klagen. Da in einem solchen Falle keine Widerholungsgefahr vorliegen kann, wird gefordert, dass ein vorgreifender Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die die ernste Gefahr künftiger Verletzungen besorgen lassen. Diese Gefahr nennt man Erstbegehungsgefahr.
Zusammenfassend setzt der Unterlassungsanspruch damit voraus:
- Rechtsverletzung
- Wiederholungsgefahr (liegt bei Rechtsverletzung i.d.R. vor)
- Erstbegehungsgefahr (falls noch keine Rechtsverletzung vorliegt)
● Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.
Voraussetzungen sind:
- Rechtsverletzung
- Fortdauernde Störung
- Überwiegendes Interesse an Beseitigung
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Beispiel
Der Inhaber haftet grundsätzlich für unzutreffende Auskünfte seines Personals.
Beispiel
Die Verwendung einer verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung kann nicht nur untersagt, sondern die Beseitigung der Firma im Handelsregister angeordnet werden.
Denjenigen, von dem man aufgrund einer unzulässigen Werbung Unterlassung fordern kann, bezeichnet man als Störer (Anspruchsgegner).
Als Störer gilt jede Person,
- die selbst wettbewerbswidrige Werbung betreibt bzw. von der anzunehmen ist, dass sie eine
bestimmte unzulässige Werbung in naher Zukunft schalten wird;
- die einen Wettbewerbsverstoß durch einen anderen begeht oder einen anderen zu einem
wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst, dieses fördert oder für sich ausnutzt. Es besteht
also nicht die Möglichkeit, sich hinter einer anderen Person ,,zu verstecken";
- die als ,,Mitstörer" nur an der unzulässigen Werbehandlung eines anderen mitwirkt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Mitstörers ist aber dass dieser die Möglichkeit
besaß, die Werbehandlung zu verhindern.
Der Anspruch auf Beseitigung läuft regelmäßig parallel mit dem Anspruch auf Unterlassung der Werbehandlung in der Zukunft. Hierzu kann die Vernichtung oder Unkenntlichmachung wettbewerbswidrigen Werbematerials gehören.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
Beispiel
Saturn kann gegenüber ProMarkt Ansprüche aufgrund unlauterer Werbemaßnahmen geltend machen.
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
Beispiel
Einem Verbraucherschutzverband aus der Textilbranche fällt ein Wettbewerbsverstoß eines Unternehmens auf dem Markt der Unterhaltungselektronik auf. Er ist aber nicht anspruchsberechtigt, da die Interessen seiner Mitglieder durch diesen Wettbewerbsverstoß nicht beeinträchtigt werden.
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
Die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt das Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen.
Alle sechs Monate wird ein aktualisiertes Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Solange nicht eine gegenteilige Erklärung veröffentlicht wird, gilt eine qualifizierte Einrichtung als zur Klageerhebung berechtigt, wenn ihr Name in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Die Deutsche Industrie - und Handelskammer ist gegenüber jeder unlauteren Wettbewerbshandlung eines Handelsunternehmens anspruchsberechtigt.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Die Annahme von Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG kann naheliegen, wenn ein Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG nicht nach ihm vorteilhaft erscheinenden Präferenzen, sondern prinzipiell allein so auswählt, dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt. (Kammergericht Berlin Beschluss vom 25.01.2008 Az.: 5 W 371/07)
Ein Abmahner hat keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn er mit einer Vielzahl von Abmahnungen das Ziel verfolgt, den Wettbewerber lediglich mit Gebühren zu belasten. Denn Sinn und Zweck der Abmahnung ist es, den Wettbewerb zu schützen. Zwar ist grundsätzlich eine hohe Anzahl an Abmahnungen unbedenklich, jedoch darf ihre Anzahl keine rechtsmissbräuchlichen Ausmaße annehmen. Ferner verlangt das Gericht stets eine plausible Begründung für die Abmahnung und lässt abenteuerliche Ausführungen nicht gelten. (Landgericht Stade Urteil vom 23.04.2009 Az.: 8 O 46/09)