Gewinnermittlung
Der steuerliche Gewinnbegriff orientiert sich in Deutschland an der vergangenheitsorientierten Einzelbewertung auf der Grundlage des Prinzips der nominellen Kapitalerhaltung. Ein Gewinn im Sinne der nominellen Kapitalerhaltung liegt vor, sofern das Eigenkapital am Periodenende das Eigenkapital am Ende der vorangegangenen Periode – vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen – übersteigt.
Folgende Gewinnermittlungsarten werden unterschieden:
● Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögens-
vergleich) sowie nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich).
● Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte „4/3-Rechnung“).
● Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3-6 EStG.
● Gewinnermittlung bei Betrieben mit Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach
der im Betrieb geführten Tonnage nach § 5a EStG.
Sofern der Finanzbehörde eine Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist, hat sie nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Das Ergebnis dieser Schätzung wird dann als Gewinn einer der Gewinnermittlungsarten nach §§ 4 bis 5a EStG behandelt.