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Arbeitsrecht -N-

Mitbestimmung von Jugend- und Ausbildungsvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung dient zur Vertretung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden in einem Betrieb. Die Wahl und die Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 60 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt.

● Wahl

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nur in Betrieben zu wählen, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. 

Wahlberechtigt ist jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und auch die Auszubildenden, die das 25.Lebensjahr nicht vollendet haben. 

Wählbar sind alle Arbeitnehmer eines Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, also aus mindestens einem Mitglied. Mit steigender Zahl der Wahlberechtigten steigt auch die Zahl der Mitglieder. Die Anzahl ist in § 62BetrVG geregelt.

Die Mitglieder werden in geheimer, unmittelbarer, gemeinsamer Wahl in der Zeit vom 01.Oktober bis 30.November bestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung amtiert dann zwei Jahre. 

● Beteiligungsrechte, Mitbestimmungsrechte

Die JAV kann eigene Sitzungen einberufen, an denen ein Betriebsratsmitglied teilnehmen darf.
Generell kann ein JAV-Mitglied an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen. 
Weitere Rechte bestehen nur, wenn die Beschlüsse und Diskussionspunkte hauptsächlich die wahlberechtigten Arbeitnehmer betreffen: 

- Sofern die JAV einen Beschluss des Betriebsrates, der eine erhebliche Beeinträchtigung der
   wahlberechtigten Arbeitnehmer darstellt erkennt, kann sie durch mehrheitlichen Beschluss
   die Aussetzung des Beschlusses durch den Betriebsrat für die Dauer von bis zu einer Woche
   erwirken und in dieser Zeit eine Verständigung mit dem Betriebsrat versuchen. 

- Ist ein auf der Tagesordnung ein Punkt enthalten, der besonders die wahlberechtigten
   Arbeitnehmer betrifft, so darf die gesamte JAV an der Betriebsratssitzung teilnehmen.
   Betrifft der zu fassende Beschluss überwiegend die wahlberechtigten Arbeitnehmer, hat die
   JAV sogar ein Abstimmungsrecht. 

- Auch kann die JAV beim Betriebsrat beantragen, diese Tagesordnungspunkte, über die
   beraten wurde auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen. 

- Die JAV ist bei diesen Punkten auch berechtigt den Besprechungen zwischen Arbeitgeber
   und Betriebsrat teilzunehmen. 

- Beantragung von Beschlüssen zu diesen Punkten beim Betriebsrat. 

- Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge 

- Weiterleitung von Fragen der Berufsbildung an den Betriebsrat 

Sind in einem Betrieb mehr als 50 wahlberechtigte Auszubildende und Jugendliche, kann die JAV Sprechzeiten während der Arbeitszeit einrichten, bei der sogar ein Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen kann. 

Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben hat der Betriebsrat das Recht rechtzeitig unterrichtet zu werden (Unterrichtungsrecht). Außerdem dürfen die JAV-Mitglieder Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen.
Bei Betriebsversammlungen darf die JAV vorher oder im Anschluss daran eine eigene Jugend- und Auszubildenden Versammlung einberufen, wenn der Betriebsrat damit einverstanden ist.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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