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Insolvenzrecht -D-

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO wird angenommen, wenn ein Rechtsträger weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.

Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nunmehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

- Die Unterdeckung muss mehr als 10 % betragen (BGH, Urt. v. 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04) 

- Gegenübergestellt werden die zu einem bestimmten Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf der einen Seite sowie die aktuell verfügbaren und kurzfristig verfügbar werdenden Mittel auf der anderen Seite 

- Abgrenzung zur Zahlungsstockung: Dreiwochenfrist, da sich eine kreditwürdige Person innerhalb dieses Zeitraums die benötigten Mittel leihen könnte (BGH, Urt. v. 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04) 

- Vermutung der Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) 

- Zahlreiche Anzeichen begründen nach der Rechtsprechung des BGH eine Zahlungseinstellung und damit eine Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gemäß § 18 Abs. 2 InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschließlich aller Kreditlinien und vergleichbaren Werte) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender 
   Zahlungsunfähigkeit?

- Legaldefinition: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich
    nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit 
    zu erfüllen. 

- Es wird also auch überprüft, ob künftig fällig werdende Zahlungspflichten bedient werden können. 

- Hierunter fallen Zahlungsverpflichtungen, deren Entstehungstatbestand bereits verwirklicht wurde bzw. deren Entstehung für den Prognosezeitraum zu erwarten ist und die im Prognosezeitraum fällig werden 
   

(Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 18 Rn. 6  m. w. Nachw.) bzw. deren Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11). 

Überschuldung

Überschuldung ist Eröffnungsgrund nur für juristische Personen oder Personengesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist bzw. bei einer GmbH und Co KG, wenn die Kommanditisten keine natürlichen Personen sind. Zur Feststellung der Überschuldung sind weder die Handels- noch die Steuerbilanz geeignet. Vielmehr muss ein so genannter Überschuldungsstatus erstellt werden. In diesen sind die Aktiva mit ihren Verkehrswerten den Passiva (Eigenkapital und Fremdkapital) gegenüberzustellen. Übersteigt der Betrag der Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva, ist die Gesellschaft überschuldet.

Wann liegt Überschuldung vor?

- Legaldefinition: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. 

- Zweistufige Prüfung: Ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich? Ist das Unternehmen überschuldet? 

- Die Prüfung der Überschuldung erfolgt anhand von Liquidationswerten. Grundlage der Fortbestehensprognose ist ein zuverlässiges und plausibles Unternehmenskonzept, das auf sorgfältigen Marktanalysen, vertriebsorganisatorischen Planungen etc. beruht, und vor dem personellen, sachlichen und finanziellen Hintergrund des Unternehmens realisierbar erscheint. Es muss ein Finanzplan erstellt werden. Der Planungszeitraum ist einzelfallabhängig, wird aber regelmäßig zwischen 6 und 12 Monaten liegen.

Ihre Ansprechpartnerin

Katharina Schlag

Telefon: 02602 124-405
Mail: katharina.schlag@westerwaldkreis.de

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