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WFG Wiki / BWL und Recht

Die Durchsetzung von Schutzrechten -A-

Obwohl die Schutzrechte von den jeweiligen Staaten erteilt werden, sorgen die Staaten nicht für die Durchsetzung dieser Rechte. Der Schutzinhaber muss allein versuchen seine Schutzrechte zu wahren und sich gegen Schutzrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Er muss Schutzrechtsverletzungen aufdecken und verfolgen. Der Staat bietet dabei nur die juristische Plattform.

 

Die Beweispflicht

Damit überhaupt eine Schutzverletzung vorliegt, müssen sämtliche geschützten Ansprüche verletzt werden. Dem Schutzinhaber obliegt hierbei die Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass seine Ansprüche tatsächlich verletzt wurden.

Eine Ausnahme von der Regel bilden Verfahrensansprüche für neue Erzeugnisse. Hier muss der mögliche „Schutzverletzer“ nachweisen, dass er zur Herstellung eines neuen Produktes nicht das geschützte Verfahren benutzt hat.

Die gerichtlichen Ansprüche zur Durchsetzung des Schutzrechtes 

Ist der Beweis einer Schutzverletzung erbracht, so kann vor einem Zivilgericht eine Strafklage gegen den Verletzer eingereicht werden. Das Verfahren findet ohne die Staatsanwaltschaft statt. An die Stelle des Staatsanwaltes tritt der Schutzinhaber.

Das Schutzrecht sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Schutzrechte vor, die im Folgenden kurz beleuchtet werden.

Unterlassungsanspruch

Hierbei handelt es sich um den wichtigsten Anspruch. Der Verletzer wird per Gerichtsurteil gezwungen, bestimmte schutzverletzende Handlungen zu unterlassen. Sollte er erneut diese Handlungen vornehmen, droht ihm eine im Gerichtsurteil festgesetzte Strafe. Eine erneute Anklage ist zur Durchsetzung der festgesetzten Strafe nicht mehr erforderlich.

Beseitigungsanspruch

Der Schutzinhaber kann verlangen, dass verletzte Produkte auf Kosten des Verletzers zerstört werden.

Vermögensrechtliche Ansprüche

Der Verletzte hat einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die unerlaubte Benutzung seiner Erfindung. In der Regel ist dies die branchenübliche Lizenzgebühr. Darüber hinaus kann er weitere Entschädigungen, wie zum Beispiel den ihm entgangenen Gewinn oder die Herausgabe des Gewinns des Verletzers, verlangen.

Rechnungslegungsanspruch

Um seine finanziellen Forderungen auch berechnen zu können, hat der Verletzte den Anspruch auf Einblick in die Buchungsunterlagen des Verletzers.

Auskünfte über Herkunft, Vertriebsweg und Dritte

Des Weiteren muss der Verletzer offenlegen, wem er und auf welchem Wege die rechtsverletzende Ware verkauft hat.

Urteilsveröffentlichung

Der Schutzinhaber hat auch den Anspruch auf eine Veröffentlichung des Urteils in einer überregionalen Tageszeitung oder Fachzeitschrift.

Da es sich bei den Gerichtsurteilen um so genannte Exekutionsurteile handelt, stehen der obsiegten Partei alle rechtsstaatlichen Mittel zur Durchsetzung der obengenannten Ansprüche zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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