● Das europäische Mahnverfahren
Das Verfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Mindestens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben.
Keine Anwendung findet das Verfahren auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche sowie staatshaftungsrechtliche Angelegenheiten, eheliche Güterstände, Insolvenzen und Vergleiche sowie Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
- Antrag
Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars zu stellen. Dieses hat den Vorteil, dass man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen kann. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung.
Die Geldforderung muss beziffert werden und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig sein. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht Wedding (Kontaktdaten siehe oben) zuständig.
- Verfahren
Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird.