● Der Zahlungsverzug
- Zahlungsverzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor.
Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs also eine Mahnung voraus (siehe oben). In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen (siehe unten). Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren stehen einer Mahnung gleich.
- Zahlungsverzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Diese Fälle regelt § 286 Abs. 2 BGB.
-- Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung – durch Gesetz, Vertrag oder Urteil – eine Zeit unmittelbar oder mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.
Beispiele: „10. März 20XX“, „8. Kalenderwoche“, „Mitte des Monats Y“
-- Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis
Eine Mahnung ist auch nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Beispiele: „Zahlung xxx Wochen nach Lieferung“, „Zahlung xxx Wochen nach Zugang der Rechnung“
Erforderlich ist aber, dass der vereinbarte Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist.
-- Erfüllungsverweigerung
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt. Der Schuldner muss als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde.
-- Sonstige besondere Gründe
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon ausdrücklich angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sogenannte Selbstmahnung).
Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person beziehungsweise auf falsches Konto oder an falschen Ort) und die geschuldete Leistung gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
- Zahlungsverzug nach Rechnungszugang / „30 Tage-Klausel“ (§ 286 Abs. 3 BGB)
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Ist der Schuldner Verbraucher, das heißt er schließt den Vertrag zu einem Zweck, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. § 13 BGB), so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.