Erlaubnisse sind zurückzunehmen, wenn bei Erlaubniserteilung bereits Tatsachen vorlagen aber nicht bekannt waren, auf Grund derer die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zuständigen Behörde nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (z.B. erhebliche steuerliche Rückstände, eidesstattliche Versicherung wegen Vermögenslosigkeit eines Pfandleihers).
Ebenso kann es erforderlich werden, dass die Gewerbebehörde die Ausübung eines Gewerbes oder jeglicher gewerblichen Tätigkeit, die Tätigkeit als gesetzlichen Vertreter oder Betriebsleiter zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten wegen Unzuverlässigkeit untersagen muss. Ursache sind überwiegend die Nichtbegleichung öffentlich - rechtlicher Forderungen (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der SV und der Lohnsteuer), Nichtabgabe von Steuererklärungen, einschlägige Straftaten.