Als Werbungskosten werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.
Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringen Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit. Liegt ein objektiver Zusammenhang vor, so ist die Höhe oder Angemessenheit der Ausgabe unerheblich, es sei denn, die Ausgabe steht im krassen Missverhältnis zum Zweck. Liegen keine oder nur geringen Einnahmen vor (z. B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar. Entsteht bei einer einzelnen Einkunftsquelle ein Verlust, so ist zuerst ein horizontaler oder unechter Verlustausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Ergibt sich dann aus der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr zu verrechnen (vertikaler oder echter Verlustausgleich). Ergibt sich nach bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG) ein negativer Betrag, so ist nach § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag und nach § 10d Abs. 2 EStG ein Verlustvortrag möglich.
● Werbungskostenpauschbetrag:
Für Werbungskosten gibt es bestimmte Pauschbeträge und Pauschalen, die Sie auf jeden Fall abziehen dürfen - selbst dann, wenn Sie keine Ausgaben hatten. Ein pauschaler Abzug der Werbungskosten lohnt sich immer dann, wenn die Pauschbeträge/Pauschalen höher sind als Ihre tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Ihre Ausgaben für Werbungskosten oberhalb der Pauschbeträge bzw. Pauschalen, können Sie diese höheren Kosten geltend machen. Dann müssen Sie die Ausgaben aber konkret nachweisen, also Belege zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.
Die tatsächlichen Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei den Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag derzeit (2024) 1.230 € pro Jahr. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen gilt nur ein Pauschbetrag von 102 €/Jahr.
● Typische Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Arbeits- und Berufskleidung
- Arbeitsmittel, z. B. Aktentasche, Werkzeuge
- Arbeitszimmer
- Auslandsreisen und Reisekosten
- Beiträge zum Berufsverband, z. B. Gewerkschaftsbeiträge
- Bewerbungskosten, z. B. Stellenanzeigen, Fotokopien, Porto, Vorstellungsreisen,
Übersetzungen, Urkunden, Bewerbungsbilder, Bewerbungsmappen
- Bewirtungskosten
- Doppelte Haushaltsführung
- Entfernungspauschale
- Fachbücher/Fachzeitschriften
- Fachtagungen (Fortbildung/Fachtagung)
- Fahrtkosten
- Homeoffice
- Kontoführungsgebühr (pauschal 16 Euro)
- Notebook, Smartphone und Co.
- Reisekosten für Dienstreisen
- Studien- und Sprachreisen
- Telefonkosten
- Umzugskosten
- Unfallkosten (nicht bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
● Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Werbungskosten in der
Steuererklärung erfüllt sein?
Diese Grundregeln gelten, damit Sie Werbungskosten in der Steuererklärung abziehen und damit Ihre Steuer mindern können:
- Die Werbungskosten müssen aus beruflichen Gründen entstanden sein. Sehr viele Aufwendungen sind zum Teil beruflich, zum Teil privat veranlasst. Steuerlich spricht man dann von einer "gemischten Veranlassung". Auch bei solchen Aufwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Werbungskostenabzug (zumindest anteilig) möglich, und zwar wenn der beruflich veranlasste Anteil der Werbungskosten erkennbar und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
- Auch vorab entstandene Werbungskosten können Sie unter bestimmten Umständen geltend machen, z. B. Bewerbungskosten.
- Auch Werbungskosten, die sich nachträglich als vergeblich herausgestellt haben, dürfen Sie abziehen (z. B. für eine Bewerbung, die zu keiner Anstellung geführt hat).
- Werbungskosten werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem Sie sie bezahlen, hier gilt das sogenannte Abflussprinzip. Ausnahme: Bei Gegenständen, die Sie mehrere Jahre nutzen, wie zum Beispiel Möbel, kommt es zu einer Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer des Gegenstands. Übersteigen die Werbungskosten die Summe der Einnahmen, kommt es zu einem Verlust. Das kann z. B. bei einer Großreparatur bei einem Mietwohngrundstück passieren
Wichtig:
Ohne Beleg kein Werbekostenabzug!!!