Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung
(§ 12 UWG)
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Beispiel
Ein Verbraucherschutzverband wird aus Wirtschaftskreisen auf einen Wettbewerbsverstoß aufmerksam gemacht und benachrichtigt den Händler darüber, welches werbliche Verhalten aus welchem Grund beanstandet wird. Er sendet zunächst eine Abmahnung – sie muss aber nicht immer sein.
Der Verein fügt der Abmahnung eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten, sowie eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte unterschrieben zurückzuschicken hat, bei.
Mit einer Abmahnung wendet sich ein Mitbewerber oder klagebefugter Verband an den Werbenden, um ihm mitzuteilen, dass er einer bestimmten Wettbewerbshandlung für unlauter erachtet. Gleichzeitig wird der Werbende aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen und eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Abmahnung muss enthalten:
• Bezeichnung der beanstandeten Werbemaßnahme
• Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
• Androhung gerichtlicher Schritte
• Geltendmachung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten
Die Abmahnung ist weder an keine bestimmte Form gebunden, noch muss sie innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Sie ist als solche keine Anspruchsvoraussetzung, sondern soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Beklagte gibt zumeist nur dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er trotz Abmahnung kein Unterlassungs-versprechen abgibt.
Durch die Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, die Werbung künftig nicht zu wiederholen.
Das Unterlassungsversprechen muss bedingungslos, uneingeschränkt, unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgegeben werden.
Dabei muss sich der Erklärende vor Augen führen, dass die Unterlassungserklärung auch für gleichartige Werbung gilt, die nur unwesentlich von der in der Erklärung bezeichneten Werbungabweicht. Wer ein Unterlassungsversprechen abgibt, sollte sehr genau prüfen, in welchem Umfang er sich nach dem Wortlaut der Erklärung verpflichten will.
Die Höhe einer Vertragsstrafe (laut Rechtsprechung ,,angemessen") richtet sich etwa nach Art und Größe des Unternehmens, nach dem durch die unzulässige Werbung erzielten Gewinn, etc.. Da die Vertragsstrafe als Druckmittel gedacht ist, muss sie aber im Regelfall so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Werbenden voraussichtlich nicht mehr lohnt.
Als Faustregel kann man zugrunde legen, dass ein gewöhnlicher Wettbewerbsverstoß eines Einzelhändlers oder eines Kleingewerbetreibenden eine Vertragsstrafe von 3.000,00 €
bis 5.000,00 € nahe legt.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
Bei einer erfolglosen Abmahnung bietet es sich an, kurzfristig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim örtlichen Landgericht zu stellen, so dass der Werbende trotz nicht abgegebenen Unterlassungsversprechen, die unlautere Werbung erst einmal einstellen muss und ein größerer Schaden verhindert werden kann.
Einstweilige Verfügungen können auch ohne, dass dadurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes zustande kommt, die die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschweren könnte (S 935) und ohne, dass diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (5940), erlassen werden.
Wird der Wettbewerbsverstoß nicht durch Abmahnung und unverzügliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gestoppt, ist die einstweilige Verfügung die schnellste und wirksamste gerichtliche Maßnahme, den Störer zur vorläufigen Einstellung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu zwingen.
Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung bezweckt, können mit ihr nicht Ansprüche verfolgt werden, die zu einer endgültigen Befriedigung des Anspruchinhabers führen. Hat man bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, sendet man dem Werbenden keine Abmahnung mehr, sondern ein Abschlussschreiben, welches aber die Funktion einer Abmahnung hat. Mit dem Abschlussschreiben wird der Gegner aufgefordert, die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen und auf alle in Betracht kommenden Rechtsmittel zu verzichten.
Die geforderte, innerhalb einer Frist von zwei bis vier Wochen abzugebende, Erklärung nennt man ,,Abschlusserklärung“, weil sie zum Abschluss des streitigen Verfahrens führt. Weiterhin wird dem Störer die Erhebung einer Klage für den Fall angedroht, dass er die Abschlusserklärung nicht abgibt.
Die Kosten des Abschlussschreibens müssen regelmäßig vom Antragsgegner erstattet werden, wenn er Veranlassung zur Absendung des Schreibens gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn er nach Zustellung der Entscheidung im Verfügungsverfahren genügend Zeit (in der Regel zwei Wochen angedacht) hatte, um unaufgefordert eine Abschlusserklärung abzugeben, dies aber nicht getan hat.
So können leicht noch einmal Rechtsanwaltsgebühren in beachtlicher Höhe anfallen, die man sich “sparen“ sollte, wenn man ohnehin nicht beabsichtigt, ein Klageverfahren zu führen.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Beispiel
Die Industrie - und Handelskammer hat erfolgreich auf Unterlassung einer verunglimpfenden Werbung eines Handelsunternehmens X geklagt und beantragt das Urteil auf Kosten von X öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht spricht der IHK die Befugnis zu, sie muss aber innerhalb der nächsten drei Monate davon Gebrauch machen.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Absatz 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.