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WFG Wiki / BWL und Recht

Das Patentanmeldeverfahren -B-

Erster Schritt: Antrag auf Erteilung eines Patentes oder Gebrauchsmusters

Am Anfang des Verfahrens steht der Antrag auf Erteilung eines Patentes oder Gebrauchsmusters. Diesem formalen Antrag (Formalanträge sind beim Patentamt erhältlich) müssen Unterlagen beigefügt werden, in denen die Erfindung so vollständig beschrieben ist, dass jeder Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen nachvollziehen kann. Neben dieser Beschreibung sind Zeichnungen und Patentansprüche einzureichen. Die Zeichnungen sollen der Erläuterung, der Verdeutlichung und dem besseren Verständnis des Beschriebenen dienen. In den Patentansprüchen wird angegeben, was der Anmelder unter Schutz gestellt haben möchte. Abgerundet wird der Antrag durch eine Zusammenfassung. Sie soll Dritten eine erste Information über den technischen Inhalt der Anmeldung ermöglichen und soll deshalb aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.

Der Tag der Anmeldung ist ein sehr bedeutsames Datum, weil es für den Zeitrang der Erfindung ausschlaggebend ist. Dies bedeutet, dass, wenn zwei Erfinder dieselbe Erfindung gemacht haben, derjenige das Patent erhält, der als erster angemeldet hat (Anmelderprinzip). Der Zweitanmelder erhält in diesem Fall ein Vorbenutzerrecht. Es befugt ihn, die Erfindung in eigenen oder fremden Betrieben für die Zwecke der eigenen Firma anzuwenden.   

 

Zweiter Schritt: Formalprüfung

Nach der Einreichung der Unterlagen erfolgt zunächst vom Patentamt eine formale Prüfung der Unterlagen. Dabei wird überprüft, ob alle formalen Voraussetzungen gegeben sind, beispielsweise ob alle Unterlagen vorhanden sind, ob die notwendigen Unterschriften vorhanden sind, ob die Gebühren bezahlt sind etc.

Werden Formmängel festgestellt, so wird der Anmelder schriftlich aufgefordert, diese zu beheben. Geschieht dies nicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

 

Dritter Schritt: Antragsveröffentlichung

Spätestens 18 Monate nach der Anmeldung werden die eingereichten Unterlagen veröffentlicht. Sie dienen der Information der Öffentlichkeit und sollen unter anderem den Mitbewerbern ermöglichen, schon frühzeitig festzustellen, welche störenden Schutzrechte in absehbarer Zeit auf sie zukommen.

 

Vierter Schritt: Antrag auf Prüfung der Patentfähigkeit

Damit es überhaupt zur Prüfung der Patentfähigkeit kommt, bedarf es eines zusätzlichen formalen Antrags. Er kann mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt werden. Er kann aber auch bis zu sieben Jahren nach Anmeldetag nachgeholt werden. 

Erfolgt der Antrag nicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

 

Fünfter Schritt: Sachprüfung

Sobald der Prüfantrag gestellt ist, wird er dem zuständigen Prüfer vorgelegt. Er prüft jede Anmeldung auf Neuheit und Erfinderhöhe. Das Ergebnis wird dem Anmelder in einem Prüfbericht mitgeteilt, in dem das Prüfergebnis eingehend begründet und anhand der ermittelten Druckschriften (zum Stand der Technik) lückenlos belegt wird.

Ist das Ergebnis negativ, so kann der Anmelder hiergegen ein Beschwerdeverfahren in Gang setzen. Eine Prüfkommission entscheidet dann abschließend über das Prüfurteil. Ist dieses nach wie vor negativ, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

 

Sechster Schritt: Patenterteilung

Kommt der Prüfer bzw. die Prüfkommission zu dem Ergebnis, dass die Erfindung patenfähig ist, so wird das Patent erteilt und eine Patenschrift gedruckt.

Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erteilung des Patentes kann jedermann gegen das Patent Einspruch erheben. Mit einem möglichen Einspruch befasst sich ein Prüfergremium, dem der ursprüngliche Prüfer angehört. Die Nachprüfung kann zur Aufrechterhaltung des Patentes führen, aber auch zu einer Anspruchseinschränkung oder sogar zum Patentwiderruf.

Gegen die Entscheidung kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt werden. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichtes ist die Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

 

Instanzen im formalen Amtsverfahren

Erste Instanz:

Deutsches Patent und Markenamt (DPMA)

Verwaltungsbehörde (dem Bundesministerium für Justiz unterstellt)
Gliederung in:
 - Prüfungsstellen
 - Prüfungsabteilungen
 - Patentregister

Zweite Instanz:

Bundespatentgericht (BPatG)

- Bundesgericht gemäß § 96 GG
- Gliederung in juristische und technische Senate
- Beschwerdeinstanz zur Überprüfung von Entscheidungen des DPMA
- Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung

 

Dritte Instanz:

Bundesgerichtshof (BGH)

- Rechtsbeschwerdeinstanz
- Gliederung in Senate
- Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerden (§ 100 PatG)
- Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung

 

Anmeldeunterlagen

- persönliche Angaben des Anmelders

- Beschreibung der Erfindung

- Zeichnungen der Erfindung

- Patentansprüche

- Zusammenfassung; maximal 150 Wörter

- Antrag auf Patenterteilung

- ggf. Prioritätenerklärung mit einfacher Fotokopie der Erstanmeldung

- Antrag auf Prüfung der Patentwürdigkeit 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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