Sanierungseffekte eines Insolvenzplans
Die Vorteile des Insolvenzverfahrens bei Sanierung notleidender Unternehmen liegen maßgeblich in der Verwendung rechtlicher Mittel, die ansonsten nur einem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen.
Diese Vorteile lassen sich wie folgt kurz skizzieren:
● Das Unternehmen kann sich aus Dauerschuldverhältnissen (wie Miet-, Pacht- und
Leasingverträge) vereinfacht lösen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist
nicht maßgebend. Vielmehr kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-
vorschriften jederzeit gekündigt werden. Damit besteht die Möglichkeit, sich schnell
von langfristigen Mietverhältnissen zu lösen.
● Bei gegenseitigen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen besteht ein Erfüllungs-
wahlrecht. Das heißt, es obliegt dem Verwalter zu entscheiden, welche Verträge erfüllt
werden und welche nicht. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich von sämtlichen
wirtschaftlich nicht tragfähigen bzw. ungünstigen Vertragsverhältnissen zu lösen.
● Das Unternehmen kann einen Personalabbau vornehmen ohne auf gesetzliche oder
tarifvertragliche Kündigungsfristen Rücksicht zu nehmen. Nach der Insolvenz-
verordnung beträgt die längst mögliche Kündigungsfrist drei Monate.
● Bei sozialplanpflichtige Unternehmen erfolgt eine doppelte Zäsur. Das Gesamtvolumen
des Sozialplans darf nicht mehr als zweieinhalb Monatsgehälter der von der Entlassung
betroffenen Arbeitnehmer betragen. Des Weiteren ist das Auszahlungsvolumen noch auf
ein Drittel der für die Verteilung an die an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung
stehenden Masse begrenzt.
● Des Weiteren bestehen Möglichkeiten im Rahmen des Planverfahrens, sich als
Gesellschafter von der persönlichen Haftung zu befreien.
● Nicht weniger einschneidend sind die Folgen eines Insolvenzplanverfahrens auf
nachrangige Forderungen. Beispielhaft seien hier stille Beteiligungen genannt. Diese
erlöschen im Rahmen eines Planverfahrens automatisch, soweit der Plan keine
anderweitige Regelungen vorsieht.
● Nutzung des Vorfinanzierungseffektes des Insolvenzgeldes zur Finanzierung des Verfahrens.
● Erhalt des Unternehmens und damit auch des Wertes der Geschäftsanteile.
Ohne das bisher überhaupt auf die betriebswirtschaftliche Ebene zurückgegriffen wurde, ist erkennbar, dass bereits durch diese juristischen Maßnahmen ein erheblicher Sanierungserfolg herbeigeführt werden kann.
Anzusprechen sind aber auch einige risikobelastete, negative Aspekte des Insolvenzplans:
● der Erwerb von Geschäftsanteile
Bei einer avisierten Plan-Sanierung sind externe Kapitalgeber gefragt. Diese legen Wert auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile am insolventen Unternehmen und auf die Vermeidung des Nassauer-Effekts, d. h. der Gesundung der wertlosen Alt-Geschäftsanteile. Mit dem Instrumentarium des Plans ist aber ein Zugriff auf die wertlosen Geschäftsanteile nicht zulässig. Erforderlich ist eine - nicht erzwingbare - kooperative Gesellschaftermehrheit. Diese könnte sich der vereinfachten Kapitalherabsetzung bedienen und zwar bis auf Null, wenn das Mindestkapital durch eine gleichzeitig durchgeführte Kapitalerhöhung wieder erreicht wird. Bei der Kapitalherabsetzung können die Gesellschaftsanteile sowohl völlig erlöschen und sodann neu ggf. auch an neue Gesellschafter ausgegeben, als auch wieder auf den alten oder einen anderen neuen Nennwert erhöht werden. Hiernach ist ein Sanierungsplan vielfach von einer freiwilligen, kooperativen Mitarbeit der Gesellschaftermehrheit abhängig. Der Insolvenzplan ist also deutlich in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt.
● Steuerliche Aspekte
Auch unter steuerrechtlichen Aspekten ist der Insolvenzplan in seiner Funktion eingeschränkt.
Ein besonderer Anreiz für den Erwerb von Geschäftsanteilen am Insolvenz-Schuldner-Unternehmen durch externe Sanierungskapitalgeber ist die mit dem Erwerb verbundene Nutzung des vielfach hohen steuerlichen Verlustvortrags. Andererseits kommt es bei einer Plan-Sanierung zwangsläufig zu einem beträchtlichen Sanierungsgewinn, weil ein solcher Plan mit einer erheblichen Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten durch entsprechende Gläubigerverzichte verbunden ist.
Seit 1998 ist das Sanierungsprivileg des steuerfreien Sanierungsgewinn entfallen. Folglich werden die Verlustvorträge des Insolvenz-Schuldner-Unternehmen durch die nunmehrige Besteuerung des Sanierungsgewinns erheblich gemindert oder sogar aufgezehrt. Der Anreiz für externe Sanierungs-Einsteiger wird zusätzlich beeinträchtigt, dass die Höchstgrenze der noch steuerlich unschädlichen Anteilsübertragung von bisher 75 % auf 50% herabgesetzt worden ist. Nur bis zu dieser Grenze ist die wirtschaftliche Identität der der Kapitalgesellschaft gewahrt und damit die Berechtigung zur Nutzung von Verlustvorträgen.
● Unternehmensveräußerung
Soweit ein Insolvenzplan zum Zwecke der Liquidierung des insolventen Unternehmens, also zur Unternehmensveräußerung an einen Erwerber als einvernehmlichen Planbeteiligten (Übernahmegesellschaft) eingesetzt werden soll, ist seine Verwendungstauglichkeit hochrangig beeinträchtigt.
Wer ist deshalb eigentlich der Veräußerer? Der Insolvenzschuldner als Rechtsträger, der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger? Dies ist gesetzlich nicht eindeutig geklärt!
Es ist deshalb ratsam, sich nicht auf ein Insolvenzplan dieser Art einzulassen, sondern das Regelverfahren zu aktivieren. Nur die Unternehmensveräußerung durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung ist sachgemäß.