In Deutschland galt bis zur Einführung der Konkursordnung das gemeine Konkursrecht. 1877 wurde nach der Gründung des deutschen Reiches eine einheitliche Konkursordnung erlassen, die unter Einfluss eines Entwurfs von 1873 aus dem preußischen Justizministerium für eine deutsche Gemeinschuldordnung entstand.
Das neuzeitliche Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 1999 eingeführt. Diese Insolvenzordnung ersetzt die Gesamtvollstreckungsordnung vom 29. März 1991 gemäß Bekanntmachung vom 23. Mai 1991, womit die Vorläufer, die auch in der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 geltende Konkursordnung aus dem Jahr 1877 und die Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935 sowie die aus dem Recht der DDR stammende Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 abgelöst wurden. Während die früheren Verfahren – Konkursverfahren, Vergleichsverfahren, Gesamtvollstreckungs-verfahren – als Ziel eine Bedienung der Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens hatten, sieht das heutige Insolvenzverfahren auch die Möglichkeit einer Fortführung des insolventen Unternehmens und eine Restschuldbefreiung vor. Eine Restschuldbefreiung ist nur bei Insolvenzen von natürlichen Personen, also Regelinsolvenzen von Einzelpersonen sowie Verbraucherinsolvenzen möglich. Für juristische Personen (also Firmen) existiert die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht.