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WFG Wiki / BWL und Recht

Das Patentanmeldeverfahren -C-

Erster Schritt: Antrag auf Erteilung eines Europapatentes

Die Anmeldung eines Europapatentes erfolgt formbedingt an das europäische Patentamt in München oder bei den Zweigstellen in Berlin, Wien oder Den Haag.

Die Voraussetzungen für die Patenterteilung sind mit den nationalen Voraussetzungen identisch. Die Anmeldung kann in deutscher, englischer oder französischer Sprache erfolgen. Die einzureichenden Unterlagen sind identisch mit den deutschen Unterlagen. Zudem sind die Staaten zu benennen, für die Schutz begehrt wird. Für die europäische Anmeldung sind innerhalb von einem Monat Anmelde- und Recherchegebühren zu entrichten. Darüber hinaus ist für jedes Land, für das Schutz begehrt wird, eine zusätzlich nationale Gebühr zu entrichten. Ferner sind für diese Länder entsprechende Übersetzungen in der jeweiligen Landessprache notwendig.

 

Zweiter Schritt: Eingangsprüfung

Nach der Anmeldung erfolgt die Eingangsprüfung durch das europäische Patentamt. In dieser ersten Überprüfung wird die Vollständigkeit der Unterlagen, die rechtzeitige Bezahlung der fälligen Gebühren und das Vorhandensein der Übersetzungen geprüft.

Wird irgendeiner dieser Punkte nicht erfüllt, so wird der Anmelder schriftlich aufgefordert den Mangel zu beseitigen. Geschieht das nicht, so gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.

 

Dritter Schritt: Formalprüfung

Sind die Unterlagen nach erster Sicht in Ordnung, erfolgt eine genauere Überprüfung der Unterlagen. Sie ist identisch mit der deutschen Vorgehensweise.

Werden Formmängel festgestellt, wird dem Anmelder die Möglichkeit zur Behebung der Mängel eingeräumt. Geschieht dies nicht, gilt die Anmeldung als nichtig.

 

Vierter Schritt: Europäische Recherche

Hierbei wird vom Prüfer des Patentamtes recherchiert, ob es zur angemeldeten Erfindung bereits einen Stand der Technik gibt, welcher die Erfindung entweder neuheitsschädlich vorwegnimmt oder zumindest diese für den Fachmann nahelegt. Das Rechercheergebnis wird dann dem Anmelder mitgeteilt, worauf dieser die Gelegenheit erhält, bei Bedarf, neue Ansprüche vorzulegen. Geschieht dies bei einem negativen Votum nicht, gilt die Anmeldung als nichtig.

 

Fünfter Schritt: Antragsveröffentlichung

Innerhalb von 18 Monaten nach Anmeldetag oder, wenn eine Priorität (Erstanmeldung in einem anderen Land) in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 18 Monaten nach dem Prioritätstag wird die Anmeldung veröffentlicht.

Dies geschieht unabhängig davon, ob die europäische Recherche bereits vorgenommen wurde oder nicht. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung der Erfindung, die Patenansprüche, Zeichnungen, Recherchebericht (sofern bereits vorhanden) und die Zusammenfassung.

 

Sechster Schritt: Antrag auf Prüfung der Anmeldung beim europäischen Patentamtes

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung im europäischen Patentblatt, muss der Anmelder schriftlich den Antrag auf Prüfung der Anmeldung gestellt haben. Es empfiehlt sich, diesen Antrag bereits bei der Anmeldung mit einzureichen, denn wird dieser Antrag vergessen, ist das Verfahren beendet.

 

Siebter Schritt: Technische Prüfung

Nach Stellung des Prüfungsantrags beginnt die technische Prüfung. Sie ist mit der deutschen Sachprüfung gleichzusetzen. Das Ergebnis wird dem Anmelder schriftlich mitgeteilt. Ist der Prüfungsbericht negativ, so kann der Anmelder innerhalb von vier Wochen dagegen Widerspruch einlegen. Dann wird der Fall nochmals von einer Beschwerdekammer verhandelt, deren Entscheidung endgültig ist.

 

Achter Schritt: Patenterteilung

Kommt der Prüfer oder die Beschwerdekammer zu einem positiven Ergebnis, wird das Prüfverfahren mit der Erteilung eines europäischen Patents abgeschlossen. Die Erteilung wird im europäischen Patentblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt eine neunmonatliche Einspruchsfrist Dritter.

Falls Einspruch eingelegt wurde, erfolgt eine erneute Fallprüfung vor der Einspruchsabteilung des europäischen Patentamts.

Die Nachprüfung kann zur Aufrechterhaltung des Patents führen, aber auch zu einer Anspruchsänderung oder sogar zum Patentwiderruf. 

Die unterlegene Partei kann innerhalb von zwei Monaten gegen das Ergebnis eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer einlegen. Deren Urteil ist endgültig.

 

Neunter Schritt: Validierung

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents im Patentblatt muss dieses dann in den Vertragsstaaten, in denen es Gültigkeit erlangen soll, in der Landessprache zur Validierung vorgelegt werden.

Erst mit der Einreichung der Übersetzung und der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren ist das Patent in dem jeweiligen Land gültig. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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