Selbständige und die gesetzliche Krankenversicherung
Selbständige müssen, wie alle anderen Berufsgruppen auch, krankenversichert sein. Der Eintritt in die Selbständigkeit bedeutet für Unternehmer auch gleichzeitig den Wegfall der Versicherungspflicht. Sie können sich also entscheiden, ob sie sich privat versichern lassen oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Welche Versicherungsart im Endeffekt die passende ist, hängt von persönlichen und beruflichen Faktoren ab.
Selbständige, die hauptsächlich als Angestellte arbeiten und damit auch mehr verdienen als mit ihrem nebenberuflichen Gewerbe, haben kein Wahlrecht. Sie bleiben weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Einkommensgrenze für die nebenberuflich selbständige Tätigkeit liegt aktuell bei 64.350 Euro im Jahr.
Das gleiche gilt für Selbständige aus dem künstlerischen oder publizistischen Bereich. Diese sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert.
● Kosten der GVK für Selbständige
Allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch (ab dem 43. Krankheitstag) | 14,6 % |
Allgemeiner Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch | 14,0 % |
Zusatzbeitrag je Krankenkasse | 0,35 - 2, 5 %, durchschnittlich 1,3 % |
Pflegeversicherung für unter 23 Jährige oder mit Kindern | 3,4 % |
Pflegeversicherung ab 23 Jähre ohne Kindern | 4,0 % |
● Was zählt zum beitragspflichtigen Einkommen?
Da sich Selbständige freiwillig gesetzlich krankenversichern müssen, werden jegliche Einkünfte als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dazu gehören:
- Steuerrechtlicher Gewinn aus der Selbständigkeit
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhaltszahlungen
- Kapitalerträge
- Gesetzliche Rente und Betriebsrenten
Die Beiträge zur GKV werden jährlich anhand des Einkommensteuerbescheids berechnet, da Selbständige oft kein festes Monatsgehalt haben. Wird die Selbständigkeit neu aufgenommen, berechnen die Krankenkassen den Beitrag mit einer Einkommensschätzung. Daraus resultierend findet die finale Beitragsbemessung rückwirkend statt und kann Nach- und Rückzahlungen mit sich bringen.
● Das zahlt der Selbständige maximal
Hier spielt die Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgröße eine wichtige Rolle. 2024 liegt diese bei 62.100 Euro im Jahr bzw. 5.175 Euro im Monat. Verdienen Sie als Selbständiger über dieser Grenze, so werden trotzdem nur die Einkünfte bis zu dieser Grenze zur Berechnung Ihres Krankenkassenbeitrages herangezogen. Sie zahlen somit in der GKV maximal ca. 920 Euro im Monat (je nach Höhe des Zusatzbeitrages, Krankengeldanspruch und Pflegeversicherungsbeitrag).
Hinweis: Überschreitet Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, müssen Sie übrigens keinen Einkommensnachweis einreichen, da Sie ohnehin den Höchstbeitrag zur Krankenkasse zahlen.
● Das zahlt der Selbständige mindestens
Noch bis vor einigen Jahren haben Selbständige mit geringem Einkommen sehr hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Ausnahmen galten lediglich für Existenzgründer, da sie einen Gründerzuschuss von der Arbeitsagentur erhielten.
Für Selbständige gilt ein fiktives Mindesteinkommen, welches 2024 bei 1.178,33 Euro im Monat liegt. Egal, wie viel Sie darunter verdienen, wird diese Summe zur Beitragsberechnung herangezogen. Somit zahlen Sie in der GKV mindestens ca. 170 Euro im Monat (je nach Höhe des Zusatzbeitrages, Krankengeldanspruch und Pflegeversicherungsbeitrag). Gerade für solche Selbständigen lohnt sich der Verbleib in der GKV, da die Beiträge in der privaten Krankenversicherung in der Regel höher sind.
● Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige
Vorteile:
- leichter Zugang für Personen mit Vorerkrankungen. Denn die Beiträge berechnen sich
aufgrund des Einkommens, nicht nach Alter oder Gesundheitszustand (wie in der PKV).
- Beiträge sind vom Einkommen abhängig: Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt auch
mehr für die Krankenversicherung.
- Keine großen Beitragssteigerungen: Große Sprünge sind eher unwahrscheinlich, im
Gegensatz zur PKV (wo nach eigenem Ermessen erhöht werden kann).
- Kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern: Geringverdienender Ehepartner
und Kinder bis 25 Jahren können beitragsfrei mitversichert werden.
Nachteile:
- Beiträge sind vom Einkommen abhängig: Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt auch
mehr für die Krankenversicherung.
- Leistungsumfang nicht fest: In der gesetzlichen Krankenversicherung können
Leistungen gestrichen bzw. gekürzt werden.
- Grundlegende Leistungen: Die medizinische Versorgung in der GKV ist eine
Grundversorgung. Wer viel Wert auf umfangreiche Gesundheitsleistungen legt, ist
in der privaten Krankenversicherung besser aufgehoben.
● Krankengeld für Selbständige
Selbständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung die Wahl, ob gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag in Anspruch nehmen möchten. Dies ist wichtig, da sich der Beitragssatz unterscheidet (siehe oben).
Viele tendieren dazu, auf den Anspruch zu verzichten, um einen niedrigeren Beitrag zu zahlen. Jedoch handelt es sich hier um eine Ersparnis von 0,6 Prozent, die sich gerade für Selbständige mit geringem Einkommen nicht lohnt: Eine Krankenversicherung inklusive Krankengeld würde nur ca. 7 Euro im Monat mehr kosten.
Selbständige in der GKV haben ab dem 43. Tag der Krankschreibung Anspruch auf Krankengeld. Um den Anspruch geltend zu machen, muss die Krankschreibung vom Arzt der Krankenkasse zugeschickt werden. Die Krankenkasse zahlt dem arbeitsunfähigen Selbständigen daraufhin 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Berechnet wird die Summe auf Grundlage des Betrags, der vor der Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung der GKV-Beiträge diente.
Auch beim Krankengeld gilt eine Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergibt sich ein Höchstbeitrag des Krankengeldes von 116 Euro am Tag, also 3.300 Euro monatlich. Verdienen hauptberuflich Selbständige nichts oder machen gar Verlust, erlischt der Anspruch auf Krankengeld.
Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wenn sie ihr krankes Kind pflegen müssen, nicht arbeiten können und dadurch Verdienstausfälle eintreten, bekommen sie regulär ab dem 43. Krankheitstag des Kindes finanzielle Unterstützung. Das wurde gerichtlich so festgelegt. Viele Krankenkassen zahlen jedoch schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.