Bedeutsamste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das HGB. Im Übrigen
gelten u. a.:
- BGB
- Gewohnheitsrecht
- Handelsbräuche (§ 346 HGB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zu beachten:
- §§ 305 ff. BGB orientieren sich nicht am Begriff des Kaufmanns, sondern an dem des Unternehmers, vgl. § 310 BGB1.
- Zum Begriff „Unternehmer“ s. § 14 BGB.
- Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet; auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an; auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte sind Unternehmer, ebenso Kleingewerbetreibende, auch dann, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
- Nach dem Rechtsgedanken des § 344 HGB sind Rechtsgeschäfte eines Unternehmers im Zweifel dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
- Eingeschlossen sind alle Hilfs- und Nebengeschäfte, ungewöhnliche Verträge, vorbereitende und abwickelnde Geschäfte