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Arbeitsrecht -H-

Der Ausbildungsvertrag

Die Rechtsbeziehungen beim Ausbildungsvertrag richten sich nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung erfolgt in Deutschland im so genannten dualen System. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten (Ausbildender, Ausbilder und Auszubildender) die Inhalte im Ausbildungsvertrag und die Regelung und Kontrolle der Ausbildungsinhalte durch Verordnungen und die der IHK werden im Folgenden erläutert.

● Das duale Ausbildungssystem

Die Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfolgt in der Bundesrepublik regelmäßig im Rahmen des so genannten dualen Systems. 
Der Gegenstand des dualen Systems ist in § 2 des Berufsbildungsgesetzes geregelt: 

„Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.“

Der Begriff des Dualen Systems umfasst damit immer eine zweigliedrige Ausbildung und zwar die schulische und die betriebliche Ausbildung. Dieses System kann - muss aber nicht - durch weitere Angebote ergänzt werden. Das duale System wird vor allem in klassischen Berufsfeldern nach einheitlichen Bildungsstandards durchgeführt und dient dazu, dass Arbeitgeber anhand des Berufsabschlusses die Mindestanforderungen an jeden Bewerber einschätzen können.

● Das Berufsbildungsgesetz

Grundsätzlich gelten auch im Berufausbildungsverhältnis die Grundsätze des Arbeitsrechtes. Diese werden jedoch durch spezielle Vorschriften ergänzt. 

Das Berufsbildungsgesetz gilt für alle Ausbildungsverhältnisse des dualen Systems. Umfasst sind dabei: 

- Berufsausbildung: breite berufliche Grundbildung für eine qualifizierte Tätigkeit durch
   Vermittlung fachlicher Kenntnisse und Berufserfahrung 

- Berufliche Fortbildung: Erweiterung vorhandenen beruflicher und fachlicher Kenntnisse 

- Berufliche Umschulung: Befähigung zu einer anderen, als der bisher erlernten oder 
   ausgeübten Tätigkeit 

- Berufsausbildungsvorbereitung: Seit der Umstrukturierung des BBiG im Jahr 2005 gehört
   auch die Vermittlung von Grundlagen zur Heranführung an einen Ausbildungsberuf zu den 
   Regelungsinhalten des Berufsbildungsgesetzes 

Es gilt jedoch nicht für Ausbildungsverhältnisse, die lediglich durch schulische Ausbildung erfolgt. (Hochschule u.s.w.) 
Das Berufsbildungsgesetz regelt dabei die besonderen Pflichten der Parteien des Ausbildungsverhältnisses, insbesondere die Pflichten zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb.

Insbesondere sind geregelt: Die Begründung und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, die Pflichten der Parteien, sowie die Ordnung der Berufsbildung (Eignung der Ausbildenden, Verzeichnis der Ausbildungsberufe, Prüfungswesen u.s.w.)

● Der Ausbildungsvertrag

- Der Ausbildungsvertrag - Abschluss

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden und dem Rechtsträger des Ausbildungsbetriebes abgeschlossen. Im Berufsbildungsgesetz ist in § 10 BBiG geregelt: 

"Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen." 

Inhalt des schriftlichen Vertrages ist mindestens: 

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ausbildungsziel des Ausbildungsvertrages 
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung 
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte 
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit 
  5. Dauer der Probezeit 
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung 
  7. Dauer des Urlaubs
  8. Voraussetzungen der Kündigung 
  9. anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen 

- Verbotene Klausel im Ausbildungsvertrag

Verboten sind alle Regelungen die zum Nachteil des Auszubildenden vom Ausbildungsvertrag abweichen. So darf die Vergütungspflicht nicht ausgeschlossen werden, Die Freistellung zu den Prüfungen und zum Berufsschulunterricht nicht ausgehebelt werden. 

Das BBiG enthält darüber hinaus noch weitere Verbote. Verboten ist danach: 

-- die Vereinbarung von Vertragsstrafen oder der Ausschluss oder die Beschränkung von
     Schadensersatzansprüchen bzw. deren Pauschalierung. (z.B. Vereinbarung einer
     Vertragsstrafe falls der Auszubildende den Ausbildungsvertrag nach Ablauf der
     Kündigungsfrist kündigt.) 

-- die Beschränkung der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach dem
     Abschluss (dies betrifft vor allem Wettbewerbsverbote /Verbot der Tätigkeit bei der
     Konkurrenz oder die Bindung an den Betrieb über die Ausbildungszeit hinaus) 
 -  Eine Bindung an den Ausbildungsbetrieb für die Zeit nach der Ausbildung darf nur in den
     letzten 6 Monaten der Ausbildung wirksam vereinbart werden. 

-- die Zahlung von Lehrgeld hierzu gehört jede Vereinbarung, die den Auszubildenden oder
     einen Dritten dazu verpflichtet, für die Ausbildung einen Geldbetrag zu zahlen. 

Solche Klauseln sind damit unzulässig und unwirksam § 12 BBiG.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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