Eine Liquiditätszufuhr durch eigene Mittel seitens des Unternehmers und seiner nahen Angehörigen scheidet in der Regel aus.
Als Mittel der Eigenkapitalzufuhr kommen neben der Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. Partner und die damit verbundene Erhöhung des Stamm-, Grund- oder Kommanditkapitals auch die Vergabe Eigenkapital ersetzender Darlehen durch die Gesellschafter in Betracht.
● Kapitalerhöhung
Mit einer Kapitalerhöhung kann neues Eigenkapital geschaffen werden. Diese zufuhr führt rechnerisch zur Verringerung des Verschuldungsgrades des Unternehmens und verbessert so die Kreditwürdigkeit.
Vielfach ist die Vergabe von zusätzlichen Sanierungskrediten durch die Hausbank an die Zuführung haftenden Eigenkapitals zu gleichen Teilen gebunden.
In vielen Fällen erfolgt die Kapitalerhöhung durch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Bei Kapitalgesellschaften geschieht dies durch Erhöhung der Stammeinlagen durch einen weiteren neuen Gesellschafter. Bei Personengesellschaften besteht die Möglichkeit zur Eigenkapitalerhöhung durch die Beteiligung einer weiteren Person im Rahmen einer atypischen stillen Gesellschaft. Die atypische Gesellschaft ist ähnlich einer KG-Beteiligung. Sie tritt aber nach außen hin nicht in Erscheinung. Neben der Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, ist der atypische Gesellschafter in der Regel auch an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert beteiligt. Damit hat der atypische stille Gesellschafter im Falle der Liquidation der Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Liquidationsbilanz. Ferner ist er in der Weise beteiligt, dass ohne seine Zustimmung bestimmte wesentliche Geschäfte nicht vorgenommen werden dürfen. Wegen diesem Mitbestimmungsrecht gilt er steuerlich als Mitunternehmer.
● Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Kapitalherabsetzung
Gerade bei Kapitalgesellschaften ist es oftmals notwendig und möglich Wertminderungen und Verluste durch eine Kapitalherabsetzung bilanziell auszugleichen. Im Rahmen des GmbH-Gesetzes gibt es hierfür ein vereinfachtes rechtliches Verfahren. Im Gegensatz zum normalen Kapitalherabsetzungsverfahren darf dieses verkürzte und weniger komplizierte Verfahren im Sanierungsfall eingesetzt werden. Es ist aber mit erheblichen Kosten für Notar und Gericht verbunden. Zudem besteht eine Publizitätspflicht im Handelsregister, die unter Umständen die bereits bestehende negative Publizität noch verschärft.
Durch diese Form der „Entschuldung“ besteht die Möglichkeit neue Gesellschafter zu gewinnen, die zuvor nicht bereit waren, Verluste der Altgesellschafter mitzutragen. Es kommt zu einer Liquiditätszufuhr durch neue Gesellschafter.
● Nachschuss
Kostengünstiger und einfacher als eine Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Kapitalherabsetzung ist eine freiwillige Nachschusspflicht der GmbH-Gesellschafter. Diese kann bereits bei der Gründung vertraglich vereinbart werden und unterliegt ebenfalls der Kapitalbindung gemäß § 30 GmbHG.
● Eigenkapital ersetzendes Gesellschaftsdarlehen
In vielen Fällen steht das Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit. Hier muss sofort gehandelt werden. Es bleibt in so einem Fall keine Zeit für aufwendige Verhandlungen mit potenziellen Geldgebern. Die schnellste oftmals einzige Möglichkeit die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden ist ein Darlehen des Gesellschafters.
Es stellt keine Kapitalerhöhung dar und kann nach der Unternehmenskrise zurückgezahlt werden. Nachteilig ist, dass beim Scheitern der Sanierung, der Gesellschafter dieses Darlehen nur nachrangig gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern geltend machen kann.
● Rangrücktritt von Gläubigern
Zwischen den Gläubigern und dem Unternehmen kann ein Rangrücktritt mit dem Inhalt vereinbart werden, dass die Forderungen nur aus dem zukünftigen Bilanzgewinn oder aus dem Liquidationserlös zu tilgen sind. In diesem Fall werden diese Forderungen nicht in die Überschuldungsbilanz aufgenommen, so dass im Idealfall keine bilanzielle Überschuldung vorliegt.
● Änderung auf der Gesellschafterebene
Ist das Schuldnerunternehmen als Kapitalgesellschaft, meist in der Rechtsform einer GmbH oder KG oder GmbH & Co.KG, geführt, kann eine Stärkung des Unternehmens durch eine Veränderung auf der Gesellschafterebene herbeigeführt werden. Mit der Aufnahme eines kapitalkräftigen weiteren Gesellschafters, der neben Geld auch noch zusätzliches und wichtiges Know-how und/oder bedeutende Kontakte zu neuen Kunden und Märkte einbringt, steigt die Chance, die Unternehmenskrise zu bewältigen. Allein die Tatsache, dass sich ein finanzkräftiger Investor am Unternehmen beteiligt, stärkt das Vertrauen der anderen Gläubiger in die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens.
● Verzicht auf Forderungen gegen Besserungsschein
In diesem Fall verzichtet der Gläubiger auf einen Teil seiner Forderungen und erhält vom Schuldner schriftlich eine Zusage, dass die Restforderungen teilweise oder ganz erfüllt wird, wenn die wirtschaftliche Lage sich verbessert hat und die Erfüllung der Zahlungspflicht keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes und keine Gefährdung der anderen Gläubiger bewirkt.