Die Assekuranzunternehmen ersetzen Schäden nur dann in voller Höhe, wenn die im Vertrag aufgeführte Summe dem aktuellen tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entspricht.
Viele Unternehmen erfassen häufig vorhandene Werte nur unvollständig oder mit unzureichenden Summen.
Darüber hinaus versäumen sie es, Veränderungen während der Laufzeit des Vertrages nachzuversichern. Oder sie vergessen, die Versicherungssumme aufgrund laufender Preisänderungen anzupassen.
Damit es nicht zu Versicherungslücken, Überschneidungen und Unterdeckungen kommt, gilt es, die Versicherungssumme richtig zu ermitteln.
- Deckungssumme für Gebäude
Bei Neubauten wird der ortsübliche Neubauwert versichert. Dazu gehören auch Kosten wie Baukonstruktion, Installation, betriebs-technische Anlagen, betriebliche Einbauten.
Bei Altbauten geht man von den ursprünglichen Baukosten aus abzüglich einer Zeitwertverminderung.
- Deckungssumme für technische und kaufmännische Betriebsausstattung
Zur Betriebseinrichtung gehören alle Betriebsmittel, die nicht unter anderen Positionen wie beispielsweise Gebäude, Modelle, Muster und Datenträger, erfasst sind.
Zu den Betriebseinrichtungen zählen auch Brandschutz-bekämpfungsanlagen sowie Beleuchtungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen.
Maschinenfundamente und Lastenaufzüge werden der Position „Gebäude“ zugeordnet.
In der Regel sind die Betriebseinrichtungen zum Wieder-beschaffungspreis oder mit den Wiederherstellungskosten versichert.
- Deckungssumme für Modelle und Muster
Dazu zählen Ausstellungsstücke, Prototypen und Fertigungsvorrichtungen (Formen und Matrizen). Werden diese Gegenstände für die laufende Produktion nicht oder nicht mehr gebraucht, sind sie nach dem Zeitwert versichert.
Werden sie nicht mehr verwendet, so werden sie nach dem gemeinen Wert versichert.
Werden sie dagegen regelmäßig für die laufende Produktion benötigt, gehören sie zu den Betriebseinrichtungen.
- Deckungssumme für Vorräte
Hierzu zählen Rohstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse, verwertbare Abfälle, Bau-, Betriebs- und Hilfsmittel.
Sie werden nach dem Wiederbeschaffungspreis bzw. nach den Kosten der Neuerstellung versichert.
- Deckungssumme für Aufräumarbeiten
Hierzu zählen Abbruch- und Feuerlöschkosten. Sie sind mit einer Pauschale von 10 Prozent der Feuerversicherungssumme anzusetzen.