Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % (Schwerbehinderung) genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind nach § 152 SGB IX die Inklusionsämter zuständig.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis 50 % können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§§ 2 III, 151 II; 152 SGB IX).
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Tun sie dies nicht, ist eine Ausgleichsabgabe fällig.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent
bis weniger als 5 Prozent.
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent
bis weniger als 3 Prozent.
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent
bis weniger als 2 Prozent.
- 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.
● Pflichten des Arbeitgebers
- Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist
grundsätzlich verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Andernfalls muss pro unbesetztem
Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden (§ 160 SGB IX).
- Insbesondere hinsichtlich der Einstellung, des Urlaubes, der Arbeitszeit und des
Kündigungsschutzes gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer Sonderregelungen.
Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Behinderung einstellt, muss er folgende arbeitsrechtliche Regelungen beachten. Diese betreffen insbesondere die Arbeitszeit, den Urlaub und die Kündigung. Folgende Regelungen sind wichtig:
- Ein schwerbehinderter Mitarbeiter kann Überstunden generell ablehnen.
- Ein schwerbehinderter Mitarbeiter hat fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr.
- Während einer sechsmonatigen Probezeit kann ein behinderter Mitarbeiter wie jeder andere
Mitarbeiter auch gekündigt werden.
- Nach der Probezeit sind, wie für jeden anderen Mitarbeiter auch, Kündigungen möglich.
Allerdings muss das Integrationsamt zustimmen.