Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmen. Der Begriff „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ allein, der bisweilen Verwendung findet, übersieht, dass das Handelsgesetzbuch (HGB) eine Vielzahl von Bestimmungen kennt, die sich an nichtkaufmännische Unternehmen bzw. Gewebetreibende richten bzw. sich auf sie beziehen (z. B. §§ 84 IV, 383 II HGB).
Das Handelsrecht ist gegenüber dem Bürgerlichen Recht (BGB) die vorrangige Rechtsquelle soweit es von diesem abweichende (= speziellere) Rechtsvorschriften enthält (so z. B. in § 350 HGB im Verhältnis zu § 766 S. 1 BGB).
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht eine Ergänzung des Bürgerlichen Rechts darstellt (so z. B. die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzung zu den Vorschriften der §§ 434 ff. BGB).