Abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen
● Abziehbare Aufwendungen
Abziehbare Aufwendungen sind Betriebsausgaben, die das zu versteuernde Einkommen (KSt, GewSt) mindern dürfen. Die Besteuerungsgrundlage wird durch die Abzüge kleiner.
Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Die Aufwendungen sind einem Betrieb zuzuordnen und können somit nur im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit anfallen. Im Rahmen dieser Gewinneinkunftsarten mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.
Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Art und Höhe der Betriebsausgaben bestimmt der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst; die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Aufwendungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind. Beispielsweise ist auch Sponsoring trotz unklaren Erfolgs als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann Fehlen von Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit Anlass zur Prüfung sein, ob die private Veranlassung der Aufwendungen nicht doch so sehr überwiegt, dass sie nicht abgesetzt werden können.
- Nachweis von Betriebsausgaben
Der Steuerpflichtige muss nachweisen, welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass Betriebsausgaben vorliegen, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug versagen. Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er den Gläubiger oder Empfänger von Betriebsausgaben benennt. Kommt der Steuerpflichtige diesem Verlangen nicht nach, kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben abgelehnt werden.
- Gemischt veranlasste Konten
Bei Überschneidung von betrieblichem und privatem Bereich stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Diese Kosten werden als gemischte Aufwendungen bezeichnet. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, wurde lange so ausgelegt, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abgezogen werden kann, der betrieblich veranlasst ist.
Beispiel:
Zur Geburtstagsfeier des Firmeninhabers werden Verwandte und Freunde, aber auch Geschäftspartner eingeladen. Mithin können die Kosten, auch soweit sie auf die Geschäftspartner entfallen, nicht abgezogen werden.
Das generelle Abzugsverbot galt aber schon länger nicht, wenn die private Mitveranlassung von nur ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Beispiel:
Während einer zweitägigen Geschäftsreise nach Paris macht ein Unternehmer dort noch einen kurzen Besuch im Louvre. Da dieser Museumsbesuch nur von untergeordneter Bedeutung ist, steht dem vollständigen Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben nichts entgegen.
Für mit eher gleichrangiger Gewichtung gemischt veranlasste Reisen wurde lange ein Aufteilungsverbot aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG wie oben abgeleitet, dass selbst den Abzug eines dem betrieblichen Anlass entsprechenden Teils der Reisekosten wegen des privaten Anlasses ausschloss. Dies änderte sich durch einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. September 2009.
Im Streitfall verbrachte ein Besucher und Gastredner einer viertägigen Computermesse in Las Vegas drei weitere Tage in der Stadt. Der BFH ließ vier Siebtel der Flugkosten zum Abzug zu.
- Teilweise abzugsfähige Betriebsausgaben
§ 4 Abs. 4a und 5 EStG begrenzt die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wie folgt:
-- Abzug von betrieblichen Schuldzinsen, soweit sie durch Überentnahmen veranlasst sind
(§ 4 Abs. 4a EStG)
-- Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
sind; hier gilt eine Freigrenze: sie sind abziehbar, wenn die Anschaffungskosten des
Geschenks insgesamt 35 EUR je Empfänger nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG);
liegen die Kosten darüber, ist gar kein Abzug möglich
-- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind
zu 70 % abzugsfähig – wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung insgesamt als
angemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) Aufwendungen für Gästehäuser am
Ort des Betriebs sind immer abzugsfähig. Liegen die Gästehäuser nicht am Ort des
Betriebs, so sind die Aufwendungen nur abzugsfähig, soweit sie eigene Arbeitnehmer
betreffen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)
-- Aufwendungen für Jagdtourismus, Fischerei und Yachten (Segel-, Motorjachten) sind nur
abzugsfähig, soweit sie als eigenständiger Gewerbebetrieb betrieben werden.
-- Ausgeschlossen sind sie damit in anderen Gewerbebetrieben und in Fällen der Liebhaberei
(§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
-- Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen sind unabhängig von den
tatsächlichen Kosten mit den Pauschalen zu bewerten (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
-- Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen seiner Wohnung und der
Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5a EStG; bis 2006: § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG)
-- Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG)
-- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
-- andere, nicht die Lebensführung betreffende und damit grundsätzlich als Betriebsausgaben
zu qualifizierende Ausgaben sind nur abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Sie sind
damit nicht abzugsfähig, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
unangemessen anzusehen sind”. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die
Aufwendungen zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten
Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind. So
kann z. B. die Unterhaltung eines Geschäftsflugzeugs und – in seltenen Fällen – auch der
Unterhalt eines besonders aufwendigen Kraftfahrzeugs zu unangemessenen Aufwendungen
(z. B. Maybach eines Kneipenbetreibers) führen. Vom Abzug ausgeschlossen sind
grundsätzlich auch Aufwendungen für den Besuch von Nachtlokalen, sofern sie nicht zum
Beispiel provisionsähnlich sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Sollten Aufwendungen unter § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG fallen, werden die Teile der Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug
zugelassen, die (deshalb „soweit”) angemessen sind.
-- Bußgelder, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, sofern verhängt von einem deutschen
Gericht, einer deutschen Behörde oder einer EU-Behörde (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
-- Hinterziehungszinsen auf betriebliche Steuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG)
-- Bestimmte Ausgleichszahlungen (§§ 14, 17, 18 KStG) an Anteilseigner
-- Bestechungs- und Schmiergelder, soweit straf- oder bußgeldbewehrt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG)
● Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbare Aufwendungen dürfen das zu versteuernde Einkommen eines Betriebes nicht mindern.
Unabhängig von der Einkunftsart verbietet § 12 EStG den Abzug folgender Betriebsausgaben:
-- Aufwendungen zur privaten Lebensführung und Unterhalt von Familienangehörigen, selbst
in beruflichem Zusammenhang – § 12 Nr. 1 EStG, vgl. oben
-- Zuwendungen (ohne Rechtspflicht) – § 12 Nr. 2 EStG
-- die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf
unentgeltliche Wertabgaben und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das
Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 7 oder Abs. 7 gilt; das
gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)
-- Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG)
-- Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein
Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden
(§ 12 Nr. 5 EStG; siehe auch Sonderausgaben)