Erster Schritt: Einreichung eines Gesuches auf Anmeldung eines Weltpatentes
Das internationale Anmeldeverfahren ähnelt dem europäischen Verfahren. Der Antrag ist ein Gesuch auf Behandlung der Anmeldung eines Weltpatentes. Er ist formbedingt an die World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf zu stellen.
Antragsberechtigt sind nur Staatsangehörige der Staaten, die der Patent Corporation Treaty (PCT) angehören oder die in ihrem Wohnsitz und/oder Firmensitz in einem der Vertragsstaaten haben. Antragssprache ist die jeweilige Amtssprache des nationalen Patentamts, wo der Antrag eingereicht oder die Amtssprache der zuständigen Recherchebehörde. Die einzureichenden Unterlagen entsprechen denen des europäischen Verfahrens.
Zweiter Schritt: Überprüfung der Grunderfordernisse
Nach Eingang einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, wird dieser Anmeldung ein so genanntes internationales Anmeldedatum zuerkannt, sofern die Grunderfordernisse erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Grunderfordernisse werden auf die Vollständigkeit der Unterlagen, auf die Antragsberechtigung und auf mögliche Formmängel geachtet.
Sind die Grunderfordernisse nicht erfüllt, so hat der Anmelder die Möglichkeit der Nachbesserung. Nutzt er diese nicht, so gilt das Gesuch als nichtig.
Sind die Unterlagen in Ordnung, werden sie an das Büro in Genf und an die zuständige internationale Recherchebehörde weitergeleitet. Das Genfer Büro übermittelt ein Exemplar der internationalen Anmeldung an die jeweiligen Landespatentämter, für die der Schutz begehrt wird.
Dritter Schritt: Internationale Recherche
Hierbei wird von der zuständigen Recherchebehörde recherchiert, ob es zur angemeldeten Erfindung bereits einen Stand der Technik gibt. Danach wird das Ergebnis in einem umfassenden Recherchebericht festgehalten.
Vierter Schritt: Veröffentlichung des Gesuchs
Innerhalb von 18 Monaten ab Anmeldetag werden die internationale Anmeldung und der Recherchebericht im internationalen Rechtsblatt veröffentlicht.
Nach der Veröffentlichung bestehen für den Anmelder zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er den internationalen Weg weiter beschreiten. Zum anderen kann er das nationale bzw. europäische Anmeldeverfahren weiter betreiben.
Fünfter Schritt: Antrag auf internationaler Prüfung
Nach der Veröffentlichung muss der Anmelder schriftlich einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen. Geschieht dies nicht, ist das Vorhaben beendet. Deshalb empfiehlt es sich, diesen Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch einzureichen.
Sechster Schritt: Vorläufige technische Prüfung
Nach Stellung des Prüfantrages beginnt die technische Prüfung. Sie ist mit der deutschen Sachprüfung identisch.
Über das Ergebnis wird ein ausführlicher Prüfbericht erstellt.
Er ist als eine Empfehlung für die nationalen bzw. überregionalen Patentämter anzusehen, die das weitere Verfahren gemäß ihren Landesvorschriften durchführen.
Fazit:
Das internationale Verfahren ist ökonomisch sinnvoller als viele einzelne nationale Anmeldeverfahren, da viele Vorleistungen nur einmal erbracht werden müssen.
Zudem gewinnt der Anmelder wertvolle Zeit, da die Unterlagen zentral ausgewertet und bis zur Entscheidung vorbereitet werden.