Eine strafrechtliche Verurteilung, die im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Berufsausübung steht, kann neben der eigentlichen Strafe auch noch zu einem befristeten oder unbefristeten Berufsverbot führen (§ 42a in Verbindung mit § 421 StGB). Die Befristung beträgt je nach Schwere des Vergehens ein bis fünf Jahre.
Halten die Richter diese Dauer jedoch für zu gering, kann auch ein lebenslängliches Berufsverbot verhängt werden.
Der Täter darf während der Zeit des Verbots den entsprechenden Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig nicht ausüben, auch nicht für einen anderen Arbeitgeber als den bisherigen. Ebenso wenig darf er einen Dritten anweisen, die Tätigkeit für ihn auszuführen, z. B. als Ausbilder.
Das Berufsverbot dient einerseits als Bestrafung für den Rechtsverstoß und zum anderen zum Schutz vor weiteren vergleichbaren Rechtsverstößen.
Das Berufsverbot wird oft mit dem Beschäftigungsverbot gleichgesetzt bzw. verwechselt. Es handelt sich hier jedoch um zwei unterschiedliche Maßnahmen.
Das Berufsverbot wird als Strafe für einen Rechtsverstoß von einem Gericht verhängt. Das Beschäftigungsverbot hingegen erfolgt von einem Arzt und soll der Gesundheit des Arbeitnehmers dienen. Das Beschäftigungsverbot kann allumfassend sein und dem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum die Ausübung jeglicher Arbeit verbieten oder nur bestimmte Arbeitsbedingungen untersagen, wie z. B. die Beschäftigung an einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit oder das Verrichten einer ganz bestimmten Tätigkeit (z. B. das Heben und Tragen schwerer Gegenstände).