Anwendungsbereich
Unter dem Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle dienstlichen technischen Erfindungen von abhängig Beschäftigten in Unternehmen oder im öffentlichen Dienst, auch an Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen.
Das Gesetz gilt also auch für solche Institutionen, deren Hauptzweck im Bereich der Forschung und Entwicklung liegt. Auch wenn das diesbezügliche frühere Hochschulprivileg 2002 weggefallen ist, gibt es für diesen Bereich zum Teil Ausnahmetatbestände nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz erfasst nur schutzrechtsfähige technische Erfindungen. Technische Verbesserungsvorschläge, die nicht als Gebrauchsmuster oder Patent angemeldet werden können, fallen nicht unmittelbar unter das Gesetz.
Wenn sie jedoch dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, muss der Arbeitgeber die Erfindung auch entsprechend vergüten. Sonstige Verbesserungsvorschläge können im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens als Gegenstand von Betriebsvereinbarungen behandelt und prämiert werden.
Arbeitnehmereigenschaften
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet unmittelbare Anwendung auf Arbeitnehmer. Wie üblich im Arbeitsrecht ist Arbeitnehmer, wer bei der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsgebunden und in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Für normale Arbeitsverhältnisse ergeben sich also keine Schwierigkeiten.
Anders kann es bei arbeitnehmerähnlichen Personen sein, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen für den Dienstgeber tätig werden, dabei aber wirtschaftlich von letzterem abhängen. Das Arbeitnehmererfindergesetz schließt in seinem Wortlaut die arbeitnehmerähnlichen Personen nicht mit ein, daher wird es auf diese nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung im jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag Anwendung finden.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt auch für Aushilfskräfte, die zumeist nur befristet eingesetzt werden, ebenso für Auszubildende.
Bei Leiharbeitsverhältnissen bleibt der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet daher nur im Verhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer Anwendung.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der Entleiher keine Rechte an Erfindungen des Arbeitnehmers erwirbt, es sei denn durch Vertrag mit dem Entleiher. Bereits die Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers, ist nicht einfach zu beurteilen. Kein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, soweit Arbeitnehmern zu einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns abgeordnet werden. Hier kommt es darauf an, ob der abgeordnete Arbeitnehmer vollständig in die Betriebsorganisation des aufnehmenden Konzernunternehmens eingegliedert wird. Ist das der Fall, so gilt das Arbeitnehmererfindungs-gesetz im Verhältnis mit dem aufnehmenden Konzernunternehmen, sonst mit dem abordnenden Konzernunternehmen.
Für Personengruppen, auf die das Arbeitnehmererfindungsgesetz keine Anwendung findet, kann seine Geltung allerdings vertraglich vereinbart werden.
Diensterfindungen
Das Gesetz bezeichnet die Arbeitnehmererfindung als Diensterfindung. Eine solche liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während seines Dienstverhältnisses eine Erfindung macht, die aus einer Tätigkeit heraus entstanden ist, die dem Arbeitnehmer obliegen oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitgebers beruhen. Es muss mithin eine inhaltliche Verbindung zu der ausgeübten Tätigkeit bestehen.
Eine Diensterfindung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer die entscheidende Idee nicht im Betrieb, sondern in seiner Freizeit hat. Das Gesetz stellt ausdrücklich nicht auf die Arbeitszeit, sondern auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab. Es kommt also nicht darauf an, wo und zu welcher Uhrzeit die Erfindung gemacht wurde.
Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, sind freie Erfindungen. Diese kann der Erfinder nach eigenem Ermessen selbst zum Patent anmelden und verwerten.
Allerdings hat er den Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung von der freien Erfindung und ihren Umständen zu machen. Anhand dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, ob die Erfindung tatsächlich frei war.
Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann der Arbeitgeber dann bestreiten, dass die Erfindung tatsächlich frei ist. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung für sein Unternehmen in Anspruch nehmen. Auch wenn der Arbeitgeber die Erfindung als frei anerkennt, hat er während des Arbeitsverhältnisses eine Art Vorkaufsrecht. Will der Arbeitnehmer die Erfindung verwerten, muss er dem Arbeitgeber zumindest ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht anbieten.
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
Pflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitnehmererfindung unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden (Erfindungsmeldung).
Rechte
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten
Rechte
Meldepflicht von Diensterfindungen
Das Gesetz bestimmt zunächst einmal die Meldepflicht des Arbeitnehmers für Diensterfindungen gegenüber dem Arbeitgeber. Da sich häufig erst im Laufe des Verfahrens herausstellt, ob eine Erfindung tatsächlich schutzrechtsfähig ist, werden von der Meldepflicht alle Diensterfindungen erfasst.
Dieses Thema wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil Arbeitnehmer eigentlich meldepflichtige eigene Erfindungen als naheliegend oder nicht patentanmeldefähig beurteilen und diese deshalb nicht melden. Wegen möglicher Zahlungsfolgen vermeiden es Arbeitgeber oftmals, ihre Mitarbeiter auf die gesetzliche Regelung hinzuweisen, insbesondere bei solchen Mitarbeitern, die im Bereich Forschung und Entwicklung eingestellt wurden. Sobald allerdings ein Wettbewerber ein Schutzrecht
auf eine entsprechende Erfindung erworben hat und daraus Unterlassung verlangt, wirkt sich dies schnell nachteilig für den Arbeitgeber aus.
Zwar kann sich das Unternehmen im Inland in solchen Fällen oft auf eine (nachweispflichtige) offenkundige Vorbenutzung berufen. Dennoch muss es sich gegen das Unterlassungsverlangen des Wettbewerbers zur Wehr setzen und hätte das Schutzrecht bei rechtzeitiger Meldung der Arbeitnehmererfindung selbst erlangen können.
Die Erfindungsmeldung
Diese hat der Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Zudem muss sie so ausführlich sein, dass der Arbeitgeber sie verstehen und einschätzen kann, ob die Erfindung schutzrechtsfähig ist.
Neben dem Beifügen von möglichen Zeichnungen sollte die Meldung Angaben zu dienstlichen Weisungen oder Richtlinien, zu eingesetzten Mitarbeitern, zum eigenen Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung sowie einer Beschreibung der betroffenen betrieblichen Arbeiten oder des betrieblichen Projekts enthalten.
Einerseits sollte eine schutzrechtsfähige Erfindung schnell angemeldet und damit geschützt werden. Andererseits müssen die Angaben des Arbeitnehmererfinders so vollständig wie möglich sein, um die Schutzfähigkeit zu beurteilen und um eine geeignete Grundlage für die
spätere Vergütung zu schaffen.
In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, betriebsintern Formulare mit Fragen für die Erfindungsmeldungen bereitzustellen, deren Beantwortung ein umfassendes Bild über die Erfindung und ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit ergibt. Das spart Zeit, vermindert Rückfragen und bereitet die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung vor. Manche Unternehmen haben dafür auch einen speziellen Erfinderberater.
Der Arbeitgeber sollte den Eingang der Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen. Ab diesem Zeitpunkt laufen Fristen für den Arbeitgeber: Wenn die Angaben in der Erfindungsmeldung nicht vollständig sind, die Meldung also nicht ordnungsgemäß, muss der Arbeitgeber dies dem Erfinder binnen zwei Monaten nach Eingang der Erfindungsmitteilung mitteilen und Informationen nachfordern. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, gilt die Meldung als ordnungsgemäß. Nach Eingang der (ordnungsgemäßen) Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber vier Monate Zeit für die Entscheidung über die Inanspruchnahme. Er kann entscheiden, ob er die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall gehen alle Rechte an der Erfindung auf ihn über. Er kann die Erfindung aber auch beschränkt in Anspruch nehmen. Dabei erwirbt der Arbeitgeber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung. Die Inanspruchnahme muss in beiden Fällen schriftlich erklärt werden. Wenn er kein Interesse an der Erfindung hat, kann der Arbeitgeber sie auch frei geben.
Vergütungsanspruch
Der Meldepflicht des Arbeitnehmererfinders steht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber.
Diese entsteht bei unbeschränkter Inanspruchnahme bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung, bei beschränkter Inanspruchnahme mit der Erklärung und der Benutzung der Erfindung.
Zur Höhe der Vergütung ist das Gesetz nicht präzise gefasst, nennt aber Kriterien: Die Vergütung muss angemessen sein. Für die Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Genauer gefasst sind insoweit allerdings die Richtlinien des Bundesarbeitsministeriums für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Danach ergeben sich für die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung drei Modelle.
Modell 1: Lizenzanalogie
Die Methode der Lizenzanalogie geht bei der Berechnung von dem Preis aus, den der Arbeitgeber zahlen müsste, um von einem freien Erfinder oder einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Erfindung zu erhalten.
Diese Methode wird am häufigsten angewendet. Ausgangspunkt für die Berechnung von Lizenzen sind in der Regel die durch die Anwendung der Erfindung erzielten Umsätze. Von diesen wird ein Abschlag gemäß einer in den Richtlinien enthaltenen Tabelle vorgenommen.
Modell 2: Erfassbarer betrieblicher Nutzen
Diese Berechnungsmethode ist besonders geeignet für Erfindungen, die im Betrieb des Arbeitgebers zu Kosteneinsparungen führen.
Sie wird auch bei Verbesserungserfindungen angewendet, wenn der mit dem verbesserten Gegenstand erzielte Umsatz nicht als Bewertungsgrundlage geeignet ist.
Dies kommt etwa in Betracht bei Erfindungen, die etwa nur innerbetrieblich verwendete Betriebsmittel oder Verfahren betreffen.
Modell 3: Schätzung
Diese Methode eignet sich insbesondere bei Sperrpatenten und Vorratspatenten, die zunächst nicht in der Praxis eingesetzt werden. Auch bei betriebsgeheimen Erfindungen, die nicht zum Patent angemeldet werden, ist eine Schätzung die einzig mögliche Berechnungsmethode. Auf den ermittelten Erfindungswert wird der Anteilsfaktor des Arbeitnehmererfinders angewendet. Hier wird u.a. berücksichtigt, dass z.B. ein eigens dafür angestellter Entwickler mit dem Auftrag zu einer bestimmten Entwicklung natürlich einen erheblich geringeren Anteilsfaktor hat als jemand, der mit der Sache im Betrieb eigentlich nichts zu tun hat, aber dennoch eine verwertbare Erfindung gemacht hat. Schließlich kann ein Risikoeinbehalt vorgenommen werden, da zur Zeit der Vergütungsberechnung häufig noch nicht feststeht, ob das Patent vom Deutschen Patent- und Markenamt tatsächlich erteilt wird. Nach Erteilung des Patents ist der Risikoeinbehalt nachzuzahlen.
Bei der Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Maßstäbe müssen daher grundsätzlich für alle Arbeitnehmererfinder eines Betriebes gleich sein. Die Vergütungsfestsetzung sollte daher einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit einer einseitigen Festsetzung durch den Arbeitgeber.
Im Allgemeinen werden die Umsätze und danach die Erfindungsentgelte jährlich berechnet. In der Praxis hat es sich aber bewährt, mit dem Arbeitnehmererfinder eine Pauschalentgeltvereinbarung auf Basis der bisherigen oder geschätzten Umsätze und mit einer mittleren Patentlaufzeit, ggf. mit Abzinsungsfaktor, zu treffen. Dadurch vermeidet man die jährliche Neuberechnung, der Arbeitnehmer erhält sein Geld sofort (höhere Motivation auch für andere), eine gesonderte Regelung beim evtl. Ausscheiden des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich und das Unternehmen ist nicht mehr verpflichtet, ihm Informationen über die Umsätze mit seiner Erfindung zu geben.
Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor
Erfindungswert
Der Erfindungswert ist der Preis, den der Arbeitgebereinem freien Erfinder oder freien Lizenzgeber für die Diensterfindung zahlen würde. Zur Berechnung orientiert man sich an die Lizenzanalogie. In der Regel heißt dies:
Umsatz x Lizenzsatz
Mit anderen Worten: Erzielte oder ersparte Lizenzgebühren bei Eigennutzung der Erfindung.
Anteilsfaktor
Der Anteilsfaktor wiegt die Stellung des Arbeitsnehmers und die betrieblichen Beiträge an der Erfindung gegeneinander ab. Was hat wer zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen.
Dabei wird abgewogen:
a) Die Stellung der Aufgabe
Welche technischen Hinweise werden durch den Betrieb zur Lösung der Arbeitsaufgabe gegeben und in welchem Umfang.
b) Die Lösung der Aufgabe
Wie wurde die Arbeitsleistung erbracht? Ist das technische Problem mit beruflich geläufigen Überlegungen gelöst worden? Inwieweit ist die Lösung auf Grund betrieblicher Arbeiten und Kenntnissen gefunden worden (z.B. betriebliche Vorarbeiten, Erkenntnisse von Geschäfts- und Kooperationspartnern des Arbeitgebers oder aus dem Kollegenkreis)? Hat der Erfinder vorhanden technische Hilfsmittel für sich nutzbar gemacht (Rohstoffe und Materialien für Versuche und Entwicklungsarbeiten, Gerätschaften, Laboreinrichtungen, Arbeitskräfte)?
c) Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
Je geringer die Leistungserwartungen an den Erfinder aufgrund seines Aufgaben- und Pflichtenkreises, umso höher fällt die Wertzahl aus.
Schutzrechtaufgabe
(1) Wenn der Arbeitgeber vor der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechtes nicht weiterverfolgt oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht weiter aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1kann sich der Arbeitgeber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen eine angemessene Vergütung vorbehalten.
Auslandsfreigabe
Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen [...] ausnutzen kann.
Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt.
Rechtsweg
Für Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle eingerichtet, die kostenfrei angerufen werden kann.
Grundsätzlich ist ein gerichtliches Verfahren (vor den Zivilkammern der Landgerichte) erst möglich, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.
Arbeitgeber, die sich mit der Frage der Arbeitnehmererfindung aber schon zuvor auseinandersetzen, kompetent beraten werden und gemeinsam mit ihren Mitarbeitern nach konstruktiven Vergütungsmodellen suchen, können Streitigkeiten dieser Art jedoch schon im Vorfeld verhindern.
Näheres zum Arbeitnehmererfindungsgesetz finden Sie unter: