Ehegattenbürgschaft
Die Kreditinstitute nutzen die Ehegattenbürgschaft zur Kreditsicherung. Diese macht aber nur dann Sinn, wenn der bürgende Ehepartner auch in Wirklichkeit über eine ausreichende und gute Bonität verfügt, damit er die offene Schuld wirklich begleichen kann.
Dies kann nur dann immer der Fall sein, wenn beide Partner über eigenes Einkommen verfügen oder aber der Bürgende eigenes Vermögen hat. Schon beim Abschluss des Bürgschaftsvertrages muss dies zweifelsfrei erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Bürgschaft nichtig.
Der Zweck der der Ehegattenbürgschaft ist, Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu Lasten des Gläubigers vorzubeugen. Ist nur einer der Ehepartner Kreditnehmer, so besteht ohne die Ehegattenbürgschaft keine Möglichkeit des Gläubigers, die Vermögensgegenstände des anderen zu pfänden.
Wenn der Kreditnehmer die Zahlungen seiner Raten einstellt, muss normalerweise sich die Bank an ihn selbst halten. Allerdings kann sich aufgrund der Bürgschaft nun die Bank direkt an den Bürgen wenden und diesen in Anspruch nehmen.
Der Bürge haftet immer in Höhe der vollen Darlehensschuld, falls man die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Summe beschränkt hat (Höchstbetragsbürgschaft). Sollte allerdings eine Klausel enthalten sein, wonach der Bürge für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner haftet, ist eine solche Klausel nach der Rechtsprechung unwirksam.
Allerdings sind nicht alle Ehegattenbürgschaften wirksam. In manchen Fällen, werden diese als sittenwidrig eingestuft und gelten somit gemäß §138 BGB als nichtig.
Vorrausetzungen für den Verstoß gegen die „guten Sitten“ wurden in den Urteilen vom 14.05.2002 (Az. ZR 50/01 und 81/01) vom Bundesgerichtshof dekliniert:
Wenn alle diese Bedingungen zutreffen, ist der Bürgschaftsvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Im Falle einer unwirksamen bzw. sittenwidrigen Bürgschaft darf der Bürge – auch wenn er nicht zahlt – nicht in Anspruch genommen werden. Gegen ihn eingeleitete Zwangsmaßnahmen (Pfändungen etc.) sind dann unzulässig und gehen in der Regel ins Leere. Der Gläubiger müsste demnach den Bürgen ausbuchen.
Hinweis: Nach einer Trennung / Scheidung, bleibt eine Ehegattenbürgschaft bestehen, sodass der Bürge trotzdem für seinen geschiedenen Ehepartner einspringen muss.
Auch Bürgschaften unter nahen Angehörigen können gem. §§ 765,138 I BGB sittenwidrig sein. Dafür gelten im wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie bei Ehepartnern.
Dabei wird eine emotionale Verbundenheit häufig angenommen (z.B. zwischen Eltern und Kind).
Die Folge einer sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaft ist, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgen und Gläubiger nichtig ist und der Bürge demnach nicht haften muss.