Für die Erfindung von Pflanzenarten oder Verfahren zur Pflanzenzüchtung besteht die Möglichkeit, einen Schutz über das Sortenschutzgesetz zu erlangen.
Für neue Pflanzensorten wird ein Schutz gewährt, wenn die Sorte unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist.
Der Schutz erlaubt allein dem Schutzinhaber die gewerbliche Vermehrung und die Vermarktung der neuen Sorten.
Laufzeit des Sorten- und Artenschutzes
Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Zuständig für den Schutz ist das Bundessortenamt in Hannover: https://www.bundessortenamt.de/bsa/