Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit errechnet man, indem von den Einnahmen bestimmte Freibeträge und Werbungskosten abgezogen werden.
Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehört alles, was der Steuerzahler aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis an Barvergütungen, Sachbezügen und geldwerten Vorteilen erhalten hat. Dies sind insbesondere Gehälter, Löhne oder Beamtenpensionen. Renten werden dagegen als "Sonstige Einkünfte" erfasst.
Freibeträge unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht und werden deshalb immer von den Einnahmen abgezogen. Von besonderer Bedeutung für den Arbeitnehmer ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (EStG § 9a S.1). Bei der Aufstellung der Lohnsteuertabellen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wie auch die Vorsorgepauschale und der Sonderausgabenpauschbetrag bereits berücksichtigt.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Werbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohnes dienen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist unter anderem als pauschale Anrechnung der Werbungskosten gedacht. Es lohnt sich deshalb, zukünftig nur noch dann Werbungskosten anzugeben, wenn dieser Betrag überschritten wird.
Alle Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, dürfen nicht als Werbungskosten aufgeführt werden. Betreffen Aufwendungen sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich, können sie grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Bei dienstlich genutzten Fernmeldeeinrichtungen und Kraftfahrzeugen ist jedoch in bestimmten Fällen eine anteilige Anrechnung möglich.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit | |
§ 19 (1) Nr. 1 EStG | § 19 (1) Nr. 2 EStG |
- Löhne + Gehälter - Gratifikationen (Sondervergütung) - Tantiemen (Boni) - Bezüge + Vorteile (Sachbezüge) | - Ruhegeld (Pensionen) - Witwen + Waisengelder |