● Begriff: Firma
Nach § 17 I HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 II HGB
kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
● Grundsätze des Firmenrechts
- Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 II HGB)
Die Norm des § 18 II HGB gilt
-- für das gesamte Firmenrecht, einschließlich der Firmen von Kapitalgesellschaften und
juristischen Personen i.S. von § 33 HGB,
-- für die Firma als Ganzes wie in ihren Bestandteilen,
-- für ihre Bildung wie
-- ihre Führung.
Einschränkungen ergeben sich durch § 22 HGB.
Eine Firmenangabe ist irreführend, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine unrichtige Vorstellung hervorruft. Hierfür ist entscheidend, dass die Angabe zur Täuschung geeignet ist, eine darauf gerichtete Absicht ist nicht erforderlich.
a) Der Firmenkern
Der Firmenkern muss den Rechtsträger und seine Rechtsnatur erkennen lassen:
aa) Für den Einzelkaufmann gilt § 19 I Nr. 1 HGB
bb) Bei den Personengesellschaften ist zu differenzieren:
(1) Für die OHG gilt § 19 I Nr. 2, II HGB.
(2) Die KG wird durch § 19 I Nr. 3, II HGB geregelt.
b) Firmenzusätze
Das zum Firmenkern Gesagte gilt analog auch für Firmenzusätze.
- Grundsatz der Firmenbeständigkeit
a) Ratio
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit schränkt den Grundsatz der Firmenwahrheit zwecks Erhaltung des in der Firma verkörperten Wertes ein.
b) Konsequenzen
Für den Namenswechsel des Kaufmannes gilt § 21 HGB; bei Ein- oder Austritt eines Gesellschafters § 24 HGB. Allerdings ist zu beachten, dass eine Firmenänderung dann zu erfolgen hat, wenn durch Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft ein einzelkaufmännisches Unternehmen entsteht, vgl. § 18 II HGB. Gleiches gilt auch für die Änderung der Rechtsform (beispielsweise Änderung einer OHG in eine GmbH).
Beim Inhaberwechsel durch Erbfall oder Rechtsgeschäft ist zudem § 22 HGB zu beachten.