Die Gewerbeausübung unterliegt der staatlichen Überwachung. Gewerbebetriebe und gewerbliche Tätigkeiten werden so - je nach Zuständigkeit - von verschiedenen Behörden überwacht (z.B. Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, Lebensmittelhygiene, erlaubnispflichtige Tätigkeiten).
Zur Überwachung können die Behördenvertreter Gewerberäume betreten, Auskünfte verlangen und Geschäftsunterlagen einsehen. Bei ihrer Tätigkeit müssen die Kontrolleure jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
● Auskunft und Nachschau durch die Gewerbebehörde
Die zuständigen Behörden/zuständigen Stellen haben gegenüber Gewerbetreibenden oder sonstigen Personen,
- die einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen (z. B. Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung, Pfandleihgewerbe, Versteigerergewerbe,
- als Versteigerer und Sachverständige öffentlich bestellt sind,
- die ein überwachungsbedürftige Gewerbe ausüben,
- gegen die ein Untersagungsverfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde (Gewerbeuntersagung, Untersagung reisewerbekartenfreier Tätigkeit)
das Recht auf Auskunft und Nachschau (insbesondere schriftliche und mündliche Auskünfte, Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume – ggf. auch der Wohnräume-, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen).
Dieses Recht besteht auch, wenn Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis, ein überwachungsbedürftiges Gewerbe ohne Anzeige desselben oder ein untersagtes Gewerbe ausübt wird.