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WFG Wiki / BWL und Recht

Körperschaftsteuer -A-

Steuerpflicht

● Definition

Die Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt) ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Sie beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Auf Basis der Steuerbilanz wird durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben, das maßgebliche Einkommen ermittelt. Es muss jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige Unternehmensteuer. Sie wird durch die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte ergänzt.

Steuerpflicht

Wer die Körperschaftsteuer abführen muss, ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt, das sich stark am Einkommensteuergesetz (EStG) orientiert. Eine Körperschaftsteuerpflicht besteht laut § 1 KStG für:

- Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)

- Genossenschaften inkl. europäischer Genossenschaften

- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

- Sonstige juristische Personen des Privatrechts

- Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des
   privaten Rechts

- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Allerdings existieren auch Ausnahmen, denn das deutsche KStG unterscheidet verschiedene Arten der Erhebung:

- Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht, die die gesamten weltweiten Einkünfte
   erfasst (§ 1 KStG)

- Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, bei der nur bestimmte Einkünfte körperschaft-
   steuerpflichtig sind (§ 2 KStG)

- Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 KStG)

● Wann beginnt die Steuerpflicht?

Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind bereits vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, also vor ihrer rechtlichen Entstehung, körperschaftsteuerpflichtig. Im Zeitraum zwischen dem Gründungsbeschluss und der Eintragung ins Handelsregister besteht jede Kapitalgesellschaft als Vorgesellschaft und befindet sich “in Gründung“. Die Vorgesellschaft wird mit der aus ihr hervorgehenden Kapitalgesellschaft als Einheit behandelt. Somit beginnt die Körperschaftsteuerpflicht mit dem Entstehen der Vorgesellschaft – also ab der Beurkundung durch den Notar.

●  Unbeschränkte Steuerpflicht

Nach § 1 Abs. 1 KStG sind bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Somit wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Gesellschaften vermieden. Die der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaften sind in § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG aufgezählt, wobei die Aufzählung im Klammerzusatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG seit der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 SEStEG nicht mehr abschließend ist. Eine Erweiterung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Wege der Auslegung ist gemäß R 2 Abs. 1 KStR 2004 unzulässig. Körperschaftsteuersubjekte sind demzufolge:

– Kapitalgesellschaften (GmbH, AG…)

– Genossenschaften

– Juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Stiftungen unter bestimmten 
    Voraussetzungen)

● Beschränkte Steuerpflicht

Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland gelegen, so sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG). Zu beachten sind jedoch Doppelbesteuerungsabkommen.

Ferner sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen, also zum Beispiel Zinserträgen, beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 2 KStG). Sie müssen jedoch keine Körperschaftsteuererklärung abgeben, mit dem Abzug von Abgeltungsteuer ist das Besteuerungsverfahren abgeschlossen. Für die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften gilt ein ermäßigter Abgeltungsteuersatz von 15 % analog dem Steuersatz für andere juristische Personen.

Körperschaftsteuerbefreiung

Von der Körperschaftsteuer befreit sind unter anderem Unternehmen des Bundes, politische Parteien im Sinne des § 2 PartG sowie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

● Steuersatz

Der Steuersatz beträgt laut § 23 Abs. 1 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens, der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Zusätzlich werden 5,5 % von diesem Steuerbetrag als Solidaritätszuschlag erhoben, so dass der Steueranteil insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens beträgt.

Anders als bei der Einkommensteuer findet bei der Körperschaftsteuer eine Besteuerung nach dem Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit (als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3) Abs. 1 GG nicht statt. Unabhängig von der Höhe des Einkommens des Steuersubjekts kommt es zu einer Besteuerung mit dem Steuersatz von 15 %. Deshalb ist die Ermittlung der zu zahlenden Körperschaftsteuer unproblematisch, die Schwierigkeit liegt in der richtigen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

● Ermittlung der Steuerlast

Gemäß § 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Der Gewinn der Steuerbilanz dient als Basis für die Einkommensermittlung. Grundsätzlich erfolgt diese nach den Vorschriften des EStG, besondere Regelungen des KStG gehen aber als lex specialis vor (§ 7 Abs. 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Eine Liste der relevanten Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz findet sich in R 32 KStR 2004. Der ausgewiesene Gewinn in der Handelsbilanz ist eventuell zu korrigieren (zum Beispiel bei abweichenden Bewertungen des Anlagevermögens) und ein ausgewiesener Bilanzgewinn, in dem auch Gewinn- oder Verlustvorträge des Vorjahres enthalten sind, muss in den Jahresüberschuss umgerechnet werden. Unterjährige Gewinnausschüttungen sind hinzuzurechnen und müssen natürlich ebenfalls versteuert werden.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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