Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, können von den Einkünften abgezogen werden, wenn sie vom Gesetzgeber ausdrücklich als abzugsfähig bezeichnet worden sind.
Persönliche Aufwendungen, die der Staat aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen als abzugsfähig anerkannt hat, werden als Sonderausgaben bezeichnet.
Die Vorsorgepauschale soll die in der Regel zwangsweise anfallenden Vorsorgeaufwendungen ohne Nachweis berücksichtigen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Pauschale ist ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit. Sie beträgt ca. 20 % des Brutto-Jahresarbeitslohnes, wobei jedoch bestimmte Höchstbeiträge, die sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, dem Familienstand und der Kinderzahl richten, berücksichtigt werden müssen.
Sonderausgaben | |
Vorsorgeaufwendungen
- Mindestens in Höhe der Versorgepauschale
| Übrige Sonderausgaben
- Mindestens bis zur Höhe des Sonderausgabenpauschal- |
beschränkt abzugsfähig
- Versicherungsbeiträge | beschränkt abzugsfähig
- Renten und dauernde Lasten, wenn besondere Ver- - Beiträge |
Es lohnt sich nur dann, Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben, wenn die Pauschale überschritten wird. Auf der anderen Seite sieht das Einkommenssteuerrecht Höchstgrenzen für die Vorsorgeaufwendungen vor, die sich nach dem Familienstand richten.
Die gesetzlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ist die Grundlage für die maximale Höhe der zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dieser Grenze werden die Beiträge gedeckelt. Sie bleiben gleich, auch wenn das faktische Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.