Firmeninhaber tragen nicht nur für Verantwortung für ihren Betrieb und für ihre Mitarbeiter – sie sind ebenso verantwortlich für den Umweltschutz. Aus diesem Grund sind bei der Genehmigung und der Unterhaltung einer Betriebsstätte eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften zu beachten, die sich mit dem Natur- und Umweltschutz befassen und die Haftung für deren Nichteinhaltung und für Störfälle beinhalten.
Die Umwelthaftpflichtversicherung wird oftmals als Oberbegriff in der Haftpflichtversicherung für Umweltschäden verwendet. Genau genommen gibt es allerdings 3 Arten von Umwelthaftpflichtversicherungen gemäß den drei möglichen Schadensbereichen „Ansprüche Dritter“, „öffentliche-rechtliche Ansprüche und „Schäden am eigenen Boden“.
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Ansprüche Dritter)
Nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) haftet der Betreiber einer Anlage bei Umwelteinwirkungen verschuldensunabhängig für entstandene Umweltschäden (so genannte „Gefährdungshaftung“).
Durch die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind Umwelteinwirkungen versichert, die nicht von umweltrelevanten Anlagen (z.B. Filteranlagen, Chemieanlagen, Tanks mit wassergefährdenden Stoffen) und der Tätigkeit an solchen ausgehen.
Die Umwelteinwirkung muss zu einem Sach-, bzw. Personenschaden bei einem Dritten geführt haben und sich über das Medium Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Die Umweltschadensversicherung (Öffentlich-rechtliche Ansprüche)
Das Umweltschadensgesetz (USchadG) regelt die „Vermeidung und Sanierung“ von Umweltschäden. Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes im November 2007 wurden erstmals einheitliche Anforderungen an die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden – speziell an ökologische Schäden – aufgestellt.
Mit dem Umweltschadensgesetz (UschadG) wurde die EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom 30. April 2007 in nationales Recht umgewandelt.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Sanierung von Böden, Gewässern und ökologischer Vielfalt aufgrund verursachter Umweltschäden. Beim Umweltschadengesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Haftungsnorm. Sie erlaubt beispielsweise Umweltverbänden eine direkte Klage, wenn durch einen Umweltschaden geschützte Tiere und Pflanzenarten bedroht (öffentliches Interesse) sind. Die zuständigen Behörden sind dann zum Handeln gezwungen.
Das Umweltschadengesetz schließt eine wichtige Lücke, denn das oben beschriebene Umwelthaftungsgesetz regelt ja lediglich Schäden privatrechtlichen Inhalts (z.B. Umweltschäden an fremden Böden).
Mit der Umweltschadensversicherung sind Schäden an der Biodiversität versichert, die eine unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des Betriebes sind.
Die Umwelteinwirkung muss zu einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – hierzu zählen Böden und Gewässer gleichermaßen – führen.
Die erweiterte Boden-Kasko-Versicherung (Schäden am eigenen Boden)
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verfolgt den Schutz der Bodenfunktion als Lebensgrundlage für Menschen, Lagerstätte für Rohstoffe, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie des Bodens allgemein als Bestandteil des Naturhaushalts.
Die Bodenkasko-Versicherung ist eine Erweiterung der Umwelthaftpflichtversicherung für Gewerbebetriebe. Mit ihr sind Bodenkontamination auf dem eigenen Grundstück des Versicherungsnehmers abgesichert. Die Kontamination muss plötzlich und unfallartig eingetreten sein (Störfall) und es muss eine behördliche Anordnung zu deren Beseitigung vorliegen.
Grundsätzlich muss jeder Betriebsinhaber über eine Versicherung gegen Umweltschäden verfügen, denn für Umweltschäden gilt eine Verschuldens-unabhängige Haftung. Recht und Gesetz können den Verursacher zu kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen verpflichten. Aus diesem Grund verdient das Thema Umwelthaftpflichtversicherung ein besonderes Augenmerk. So sind im Antrag für eine Betriebshaftpflichtversicherung alle relevanten Umweltanlagen des Betriebs zu benennen und die Mengengrenzen für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen zu berücksichtigen.
Allgemein gilt, wie bei allen Versicherungen:
„Nicht alle Betriebe sind den gleichen Umweltrisiken ausgesetzt“
Entsprechend sollte der Schutz individuell den betriebsspezifischen Erfordernissen angepasst sein.