Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG)
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthalten:
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Beispiel
Eine Darstellung von freilaufenden Hühnern auf einem Bauernhof ist unzulässig, wenn es sich um Eier aus einer Legehennenbatterie handelt.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. („Mondpreise“)
● Alleinstellungswerbung
Unter Alleinstellungswerbung versteht man die Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen. Mittel zu Behauptung der Spitzenstellung ist häufig der Superlativ, zum Beispiel durch die Aussagen "Der größte...", "Der beste...", "Führendes Unternehmen im Bereich...", "Die Nr. 1". Soll die Verwendung des bestimmten Artikels vom Kundenverkehr als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden (zum Beispiel "Der Brillenladen"), bedarf es nach der Rechtsprechung besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Akzent auf dem Artikel liegt. Die Inanspruchnahme einer Alleinstellung kann entfallen, wenn der bestimmte Artikel klein gestaltet ist und optisch zurücktritt.
Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur dann zulässig, wenn diese Stellung anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien beweisbar ist und der Werbende mit einer gewissen Stetigkeit einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern aufweist. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor.
● Alterswerbung
Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges ist sehr beliebt, denn eine langjährige Tradition deutet auf besondere Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet, auf wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität hin. Wer daher mit einem falschen Gründungsjahr oder einer nichtzutreffenden Altersangabe wirbt, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Auch ist zu beachten, dass dem Publikum bei einem Jubiläumsverkauf besondere Preisvorteile über das ganze Sortiment angeboten werden. Werden nur die Preise einiger Waren herabgesetzt, darf sich die Werbung auch nur auf diese Waren ("Jubiläumsangebote") beziehen. Andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor.
● Blickfangwerbung
Ist eine Werbeaussage drucktechnisch besonders hervorgehoben, die für die Richtigkeit und Zulässigkeit der Aussage erforderliche ergänzende Information jedoch nur klein und schwer leserlich, so kann - ja nach Gestaltung - ebenfalls ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegen.
● „Fabrikverkauf“ - Werbung
Eine Werbung mit den Stichworten "Fabrikverkauf", "Factory Outlet" ist nur zulässig, wenn nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird.
Hersteller ist nur, wer die angebotenen Waren im Wesentlichen selbst fertigt. Mit dem Begriff "Großhändler" darf nur werben, wer im Wesentlichen an den Zwischenhandel, das heißt an Wiederverkäufer verkauft (und nicht an Letztverbraucher) und Letztverbrauchern dieselben Preise einräumt wie Wiederverkäufern.
● Gefühlsbetonte Werbung
Gefühlsbetonte Werbung durch das Ausnutzen und Erzeugen von Angst zur Steigerung des Absatzes ist wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen oder wenn die Kaufentscheidung unsachlich beeinflusst wird und dadurch der Leistungswettbewerb verzerrt wird.
Bei der Umweltwerbung werden emotionale Bereiche wie die Sorge um die eigene Gesundheit und das Verantwortungsgefühl für spätere Generationen angesprochen. Sie gilt deshalb als besonders täuschungsgefährdet. Generalisierende Aussagen sind zu vermeiden, weil Produkte nie in jeder Hinsicht umweltfreundlich sein können, sondern höchstens die Umwelt geringer belasten.
Die Verwendung von Begriffen wie "natürlich", "naturrein" oder "Bio" ist nur dann zulässig, wenn das Produkt wirklich ganz oder nahezu ausschließlich aus natürlichen Stoffen besteht. Für die Zulässigkeit von Gesundheitswerbung gelten ganz besonders strenge Maßstäbe. Im Hinblick auf eine irreführende Werbung wird bei Gesundheitsprodukten - dazu gehören Lebensmittel jeder Art, Kosmetika, Medizinprodukte, Arzneimittel - strenger geurteilt als bei "normalen" Konsumgütern, vor allem was die Klarheit und die Wahrheit der Werbung angeht.
● „Lockvogelangebote“
Wird für eine Ware geworben, so muss diese in angemessener Menge zur Befriedigung der erwarteten Nachfrage bereitgehalten werden, da andernfalls der Verbraucher getäuscht und gegebenenfalls dazu veranlasst wird, andere Waren zu kaufen. Die neue Vorschrift zur Lockvogelwerbung enthält die Regelung, dass wenn der vorhandene Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt, dem Unternehmer der Nachweis obliegt, dass der Warenvorrat angemessen war. Er kann etwa argumentieren, dass die Nachfrage unerwartet und außergewöhnlich hoch ausgefallen sei oder dass es ungewöhnliche Lieferschwierigkeiten gegeben habe, die er nicht zu vertreten habe. Diese Regelung findet auch für Dienstleistungen Anwendung.
● „Mondpreiswerbung“
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 4 UWG wird eine Irreführung vermutet, wenn mit einer Preissenkung geworben wird und der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Was unangemessen kurz im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich dabei nicht schematisch festlegen. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein längerer Zeitraum zu verlangen, als bei Waren des täglichen Bedarfs. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Bei Waren des täglichen Bedarfs kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Geltung des früheren Preises für den Zeitraum eines Monats als ausreichend und mithin als nicht irreführend anzusehen ist.
● Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie zum Beispiel "Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung" (dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist) verstößt gegen das Irreführungsverbot, weil die besondere Betonung und Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, irreführend ist.