Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde gilt grundsätzlich nur für das so genannte "stehende Gewerbe" als Grundform gewerblicher Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Niederlassung (Ladengeschäft, Gaststätte, Hotel, ortsfester Verkaufsstand, Produktionsstätte, Lager, auch Wohnsitz).
Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
§ 14 GewO kennt drei anzeigepflichtige Tatbestände. Die Anzeigepflicht bezieht sich bei allen drei Tatbeständen auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen.
● Gewerbeanmeldung
Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeinde anzuzeigen, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine solche Betriebsstätte errichtet wird.
Ist beabsichtigt, ein stehendes Gaststättengewerbe zu eröffnen, muss die Anmeldung spätestens 4 Wochen vor Beginn erfolgen.
● Gewerbeummeldung
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der "verlegt" seinen Betrieb und muss dies als Gewerbe-Ummeldung anzeigen. Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlagert, muss dagegen seinen Betrieb bei der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befand, abmelden und bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet wird, anmelden.
Wird der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder kommen weitere Tätigkeiten hinzu, ist dies ebenfalls mit einer Ummeldung anzuzeigen. Ob bei einer Änderung bzw. Ausdehnung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt davon ab, ob der Betrieb auf Waren und/oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei der angemeldeten Art "üblich" sind oder nicht. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei Wegfall einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Groß- und Einzelhandel).
● Gewerbeabmeldung
Wird der Betrieb aufgegeben, ist dies ebenfalls anzuzeigen.
"Betriebsaufgabe" i. S. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO ist die vollständige Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Eine nur vorübergehende Einstellung etwa aus saisonalen Gründen (z.B. Eiscafé im Sommer) ist nicht anzeigepflichtig.
● Anzeigeverfahren
Die amtlichen Formulare für die Gewerbeanzeigen sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich.
Daten aus der Anzeige erhalten u.a. die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, ggf. das Eichamt, die Bundesagentur für Arbeit, und weitere in der GewO genannte Stellen. (siehe § 14 Abs. 8 GewO).
Der Gewerbetreibende erhält innerhalb von 3 Tagen eine Bescheinigung über den Empfang der Anzeige. Diese Empfangsbescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch "Gewerbeschein" genannt.
Die Gewerbean- oder Ummeldung selbst berechtigt noch nicht zum Beginn der Tätigkeit, wenn noch eine Erlaubnis (z. B. als Versicherungs-vermittler oder Immobilienmakler) oder die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist und - sie ersetzt keine anderweitige Genehmigung.
● Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
- Die Frage, wer jeweils eine Gewerbeanzeige zu erstatten hat, richtet sich nach der
Rechtsform des Unternehmens:
-- Betreibt eine natürliche Person das Gewerbe (Einzelunternehmen) so ist diese
anzeigepflichtig.
-- Bei einer Personengesellschaft sind alle geschäftsführenden Gesellschafter zur Anzeige
verpflichtet (bei einer BGB-Gesellschaft oder einer
-- offenen Handelsgesellschaft (OHG) alle geschäftsführenden Gesellschafter,
-- bei einer Kommanditgesellschaft (KG) grundsätzlich der Komplementär.
-- Bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
anzeigepflichtig.
-- Bei juristischen Personen erfolgt die Anzeige für die juristische Person durch die
gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand).
- Unternehmen, die in ein Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
eingetragen sind, haben bei der Anmeldung einen Registerauszug vorzulegen. Wurde eine
Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen, sind Gesellschaftervertrag und
Gesellschafterliste beizubringen.
● Welche Besonderheiten müssen Nicht-EU-Bürger beachten?
EU-Ausländer können sich gewerblich grundsätzlich wie Inländer betätigen ("Inländergleichbehandlung").
Möchten sich sog. Nicht-EU-Ausländer selbständig machen, benötigen sie je nach Aufenthaltsstatus oder Herkunftsland ggf. die Erlaubnis zur Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit. Zuständig hierfür sind die Ausländerbehörden.
● Was ist bei der Ausübung eines Handwerks zu beachten?
Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten (Anlage A zur Handwerksordnung) dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende oder ein Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in vollem Umfang oder wesentliche Teiltätigkeiten aus diesem Handwerk ausgeübt werden, die ihm das essentielle Gepräge geben.
Keiner handwerklichen Qualifikation im handwerksrechtlichen Sinne bedarf es bei der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes. Diese Gewerbe sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgelistet. Wer ein solches Gewerbe ausübt, muss dies bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen und wird in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer aufgenommen.