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WFG Wiki / BWL und Recht

Körperschaftsteuer -C-

Verdeckte Einlagen

● Definition

Der Begriff der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert. Eine verdeckte Einlage ist nach der Rechtsprechung des BFH – im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor.

Eine verdeckte Einlage liegt also vor, wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlage Vermögensgegenstände zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Dabei gehört es wie erwähnt zum Wesen der verdeckten Einlage, dass ihr keine oder eine zu niedrige Gegenleistung der Kapitalgesellschaft gegenübersteht. Die verdeckte Einlage ist im Unterschied zur offenen, gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgenden Einlage (= Tausch) als unentgeltlicher Vorgang zu qualifizieren, sodass es an einer Veräußerung fehlt.

● Beispiele für eine verdeckte Einlage

Gegenstand verdeckter Einlagen können materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sein. Einlagefähig sind nur Wirtschaftsgüter, die bei der empfangenden GmbH bilanzierungsfähig sind. Auch Forderungen können verdeckt eingelegt werden. Nutzungen und Leistungen sind keine Wirtschaftsgüter, sie können deshalb nicht verdeckt eingelegt werden. Daher liegt z. B. keine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH ein zinsloses Darlehen gewährt – die Zinsersparnis ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut, da es sich um die Nutzung eines Wirtschaftsguts (Kapitalnutzung) handelt.

Verdeckte Einlagen können in vielfältiger Weise geleistet werden, z. B.:

- Der Gesellschafter einer GmbH verzichtet auf eine werthaltige Forderung, die er gegen die GmbH hat,

- erwirbt von der GmbH ein Wirtschaftsgut und zahlt dafür einen höheren Preis, als er im 
   Geschäftsverkehr üblich ist,

- verkauft der GmbH ein Wirtschaftsgut zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis,

- leistet an die GmbH einen Zuschuss zur Abdeckung eines Bilanzverlustes.

● Folgen einer verdeckten Einlage

- auf Gesellschaftsebene

a) bei Kapitalgesellschaften

Die verdeckte Einlage spielt bei Kapitalgesellschaften eine besondere Rolle, denn dabei erfolgt eine Realisierung der stillen Reserven der der eingelegten Vermögensgegenstände. Daraufhin erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur der Gewinnerhöhung, da dies gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG unzulässig ist. Außerdem erschwert eine daraus folgende Erhöhung des Kapitalkontos die Auszahlung an den Gesellschafter.

b) bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft wird die Besteuerung vorhandener stiller Reserven gesichert, indem eingelegte Wirtschaftsgüter weiterhin zu Anschaffungskosten oder Buchwerten fortgeführt werden. Dennoch werden bei einer Personengesellschaft zunächst keine stillen Reserven realisiert. Somit bedarf es auch keiner außerbilanziellen Korrektur.

- auf Gesellschafterebene

Gemäß § 6 Satz 2 EStG erhöht eine verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Beteiligung eines Gesellschafters in Höhe des Teilwertes des einlagefähigen Vermögensgegenstands. Dabei stellt der Teilwert den Wert dar, welcher beim Kauf des gesamten Unternehmens für dieses eine Wirtschaftsgut angesetzt werden würde. Da dieser Wert über dem aktuellen Buchwert liegen kann, werden somit stille Reserven realisiert. Zudem kann eine verdeckte Einlage als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG gelten, wodurch eine Besteuerung der Veräußerung folgen kann. Dabei sind die spezifischen Fristen für die Anschaffung und Veräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände zu beachten. Folglich sind die Auswirkungen einzelfallspezifisch und erfordern eine genauere Analyse der Geschäftsvorfälle.  

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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