Verjährung (§ 11 UWG)
(1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch entstanden ist
Beispiel
Entdeckt ein Verbraucherschutzverband eine unlautere Wettbewerbshandlung, fordert das Unternehmen X zur Unterlassung auf; kümmert sich aber nachfolgend nicht um die ,,Eintreibung" des Unterlassungsversprechens, verjährt dessen Anspruch nach 6 Monaten.
2. der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Beispiel
Entdeckt ein Verbraucherschutzverband eine unlautere Wettbewerbshandlung, kann den Verantwortlichen aber nicht sofort identifizieren und müssen erst einige Nachforschungen anstellen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Identifizierung des Störers.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Beispiel
Unternehmern X erfährt erst Jahre später, dass eine verunglimpfende Werbemaßnahme eines Konkurrenten an seinem damaligen Umsatztief Schuld trägt. Es kann immer noch Schadensersatz fordern (ist anspruchsberechtigt)!
Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Beispiel
Gewinnabschöpfung