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Private Versicherungen -V-

Rentenbesteuerung

Seit 2005 ist die Besteuerung der Rente neu geregelt. Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2002 und das daraus resultierte „Alterseinkünftegesetz“. Demzufolge müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig nachgelagert versteuert werden.

● Besteuerungsanteil

Die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente, auch Besteuerungsanteil genannt, hängt vom Jahr des jeweiligen Renteneintritts ab. Wer ab dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Bis 2040 steigt der Anteil jährlich um ein Prozent an, bis er letztlich 100 Prozent erreicht. Parallel dazu werden die in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge stetig von der Einkommensteuer freigestellt.

● Für welche Bezüge gilt die Besteuerung?

Rentensteuer fällt nicht nur auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Auch die Bezüge aus folgenden Renten werden nachgelagert versteuert:

- Private Altersvorsorge 
- Betriebliche Altersvorsorge
- Riester-Rente 
- Rürup-Rente 
- Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrente (wie Witwen- oder Waisenrente)
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten

 ● Wer muss Steuern bezahlen?

Die grundsätzliche Besteuerung der Rente bedeutet noch nicht, dass Sie auch tatsächliche Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Die Steuerpflicht gilt nur, wenn die Gesamtsumme Ihrer Bezüge aus Altersrente und Nebeneinkünften über den Grundfreibetrag liegt. Dieser wird Jahr für Jahr neu angepasst (Grundfreibetrag 2024: Ledige 11.604 €; Verheiratete 23.208 €).

Haben Sie während Ihres Arbeitslebens durchschnittliche Beiträge zur Rentenversicherung geleistet und keine nennenswerten Nebeneinkünfte, besteht eine große Chance, dass Sie zum Renteneintritt noch keine Rentensteuer zahlen müssen. Schätzungen zufolge trifft das derzeit auf etwa drei Viertel aller Rentnerhaushalte zu. Im Laufe des Rentenbezugs kann sich dies jedoch ändern.

● Höhe der Rentenbesteuerung

Vorerst muss nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente versteuert werden. Wie hoch dieser ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. 2005, das erste Jahr der Rentenbesteuerung, lag er bei 50 Prozent. Bis 2020 stieg er jährlich um 2 Prozent auf 80 Prozent. Seit 2020 steigt der Anteil jährlich um 1 Prozent bis die Rente schließlich 100 Prozent versteuert wird.

Rentenbesteuerungstabelle:

Jahr des Rentenantritts

Besteuerungsanteil in %

Rentenfreibetrag in %

bis 2005 

50

50

2020

80

20

2021

81

19

2022

82

18

2023

83

17

2024

84

16

2025

85

15

2026

86

14

2027

87

13

2028

88

12

2029

89

11

2030

90

10

2031

91

9

2032

92

8

2033

93

7

2034

94

6

2035

95

5

2036

96

4

2037

97

3

2038

98

2

2038

99

1

2040

100

0

● Höhe des Freibetrages

Der Rentenfreibetrag sinkt aktuell noch im gleichen Verhältnis wie der zu versteuernde Rentenanteil steigt. Der Rentenfreibetrag wird immer anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt. Gehen Sie zum Beispiel im Oktober 2022 in Rente, berechnet sich der Freibetrag aus der vollen Jahresbruttorente des Jahres 2023. Der Rentenfreibetrag ist dabei ein fester Eurobetrag, der auch in den folgenden Jahren unverändert bleibt.

● Der Anpassungsbetrag

Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente wird vom Finanzamt mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages berechnet. Dabei handelt es sich um den Teil der Jahresbruttorente, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfällt und der in der Einkommenssteuererklärung zusätzlich eingetragen werden muss.

Da der Anpassungsbetrag nicht einfach zu berechnen ist, bietet die Deutsche Rentenversicherung an, Rentner(innen) diesen Betrag jährlich zu bescheinigen

● Steuersätze

Steuern für Rentner(innen) unterliegen demselben progressiven Steuersatz wie für Berufstätige. Je höher das Einkommen ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz:

Eingangssteuersatz: 14 %

Reichensteuersatz: 45 %
Für Alleinstehende ab ca. 260.000 € Jahreseinkommen
Für Ehepaare ab ca. 520.000 € Jahreseinkommen

Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent 

● Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuerklärung müssen Rentner(innen) nur abgeben, wenn ihre Bezüge über dem Grundfreibetrag liegen. Neben den Bezügen aus Altersrenten werden dabei auch alle anderen Einkünfte berücksichtigt.

Unbedingte Pflicht ist die Abgabe einer Steuererklärung, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine Aufforderung, sollten Sie zügig reagieren. Andernfalls schätzt das Finanzamt Ihre Steuerlast. Die Schätzung fällt häufig ungünstiger aus als die tatsächlich zu zahlenden Steuern und kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

● Was kann von der Steuer abgesetzt werden?

Genau wie Arbeitnehmer(innen) haben auch Rentner(innen) die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu verringern. Dafür dürfen sie gewisse Aufwendungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören:

- Sonderausgaben wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur 
  privaten Haftpflichtversicherung und Spenden

- Außergewöhnliche Belastungen wie Arzt- und Medikamentenrechnungen, die Kosten für
  Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalte oder Beerdigungen

- Werbungskosten wie etwa die Kosten für eine Renten- oder Versicherungsberater(in)

- Behinderten-Pauschbetrag für alle regelmäßigen Kosten, die typischerweise für die
   jeweilige Behinderung anfallen, etwa Medikamente oder ein erhöhter Wäschebedarf. Die 
   Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

- Altersentlastungsbetrag für Rentner(innen) über 64 Jahre. Der Altersentlastungsbetrag 
   senkt das versteuernde Einkommen um bis zu maximal 1.900 Euro im Jahr. Die genaue
   Höhe hängt vom Geburtsjahr der Rentner(in) ab.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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