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WFG Wiki / BWL und Recht

Geschäftspartner Bank -L-

 Die wichtigsten Sicherheiten im Überblick

● Grundpfandrechte

Die von den Banken am meisten geliebten Sicherheiten sind die Grundpfandrechte. Es gibt folgende Grundpfandrechte

► Hypothek

► Grundschuld

► Rentenschuld

a) Die Hypothek

Bei der Hypothek besteht ein Pfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung. Das Pfandrecht besteht jeweils nur in der Höhe dieser Forderung.

b) Die Grundschuld

Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass der Inhaber der Grundschuld aus dem Grundstück einen bestimmten Geldbetrag verlangen kann, ohne dass diese Zahlung der Befriedung einer bestimmten Forderung dienen muss.

c) Die Rentenschuld

Die Rentenschuld ist eine Unterart der Grundschuld. Hierdurch erlangt der Inhaber der Rentenschuld das Recht, aus dem Grundstück regelmäßige Zahlungen zu bestimmen.

Bei der Hypothek oder Grundschuld haften aber nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch alle seine wesentlichen Bestandteile, das Zubehör, die Grundstückserzeugnisse und sonstige Erträge aus dem Grundstück. Das ist der Punkt, den Sie beachten sollten. Sie geben der Hausbank nicht nur ein Grundstück, sondern Sie geben alles aus der Hand, was sich auf dem Grundstück befindet.

Normalerweise ist eine Grundschuld immer zu Gunsten der Hausbank im Grundbuch eingetragen. Sie können aber auch die Grundschuld (z.B. gestückelt) auf sich selbst eintragen lassen (so genannte Eigentümergrundschuld).

Dadurch werden Sie flexibler, da Sie jeweils, wenn Sie einen entsprechenden Darlehensbetrag zurückgezahlt haben, auch von der Bank den entsprechenden Grundschuldbetrag wieder zurückholen können.

Beispiel

Sie nehmen einen Kredit in Höhe von 200.000 € auf. Als Sicherheiten geben Sie:

a) Eine Grundschuld zu Gunsten der Bank in Höhe von 200.000 €. Sie erhalten
     Ihre Sicherheit erst zurück, wenn Sie das Darlehen komplett getilgt haben.

b)  Eine gestückelte Eigentümergrundschuld zu Gunsten der Bank in Höhe von
      4 x 50.000 €. Sie erhalten jeweils Ihre Sicherheit von 50.000 € zurück, sobald
      Sie 50.000 € des Darlehens getilgt haben.

Probleme bereitet oft die Bewertung eines Grundstückes. Hier gibt es die verschiedensten Bewertungsmethoden, die hier nicht Gegenstand der Ausarbeitung sind. Sie können aber grundsätzlich davon ausgehen, dass jede Bank Ihr Grundstück niedriger bewertet, als es nach Ihrer Ansicht gerechtfertigt erscheint. Die Banken nehmen Bewertungsabschläge vor, um Wertschwankungen im Zeitablauf besser auffangen zu können. 

In der Regel wird maximal zwei Drittel des Verkehrswertes als Sicherheit akzeptiert. Um den Grundstückswert zu ermitteln, wird die Bank ein Gutachten eines externen oder internen Sachverständigen in Auftrag geben.

Sie sollten die Abtretung an Ihre Bank und die Rückabtretung notariell beglaubigen lassen! Dies erspart Ihnen unter Umständen jede Menge Ärger mit der Hausbank, da Banken ungern einmal kassierte Sicherheiten wieder herausgeben. Diese werden gerne zur Absicherung für zukünftige Forderungen einbehalten.

Zu bedenken ist ferner, dass die Grundschuld selbst mit einem Zinssatz, der in der Regel über den Darlehenszinssatz liegt, eingetragen wird.

● Die Verpfändung

Sie können auch Rechte an beweglichen Sachen verpfänden wie zum Beispiel Wertpapiere, Gold, Geschäftsanteile. Bei der Verpfändung wird Ihre Hausbank Besitzer der Vermögensgegenstände während Sie weiterhin Eigentümer bleiben. Die Gegenstände werden in der Regel bei Ihrer Hausbank deponiert. Deshalb eignen sich nur kleine, nicht betriebs-notwendige Gegenstände zur Verpfändung.

Beachten Sie! 

Alle auf Ihren Namen lautenden Guthaben und Wertpapiere, die Sie bei Ihrer Hausbank deponiert haben, haften – gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen – automatisch für alle Ihre Verbindlichkeiten gegenüber Ihrer Hausbank, unabhängig von der Verpfändung.

● Die Sicherungsübereignung

Sie können auch Maschinen, Rohstoffe, Warenlager, Einrichtung, Fahrzeuge und sonstige bewertbare Gegenstände Ihrer Bank zur Sicherung übereignen. 

Bei der Übereignung bleiben Sie Besitzer der Gegenstände und können diese nach wie vor nutzen. Eigentümer der Gegenstände wird aber Ihre Hausbank. 

Bei dieser Form der Besicherung müssen Sie aber mit erheblichen Bewertungsabschlägen rechnen. Denn zum einen nutzen sich die von Ihnen in Gebrauch befindlichen Maschinen und Einrichtungen ab, zum anderen veralten sie durch den technischen Fortschritt und verlieren dadurch zusätzlich an Wert. Außerdem lässt sich der Marktwert nur sehr schwer bestimmen.

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor für Ihre Bank liegt darin, dass sie die Gegenstände gar nicht selbst im Besitz hat und so auch nicht ständig überwachen kann. Sie könnten unter Umständen auch die Gegenstände verkaufen ohne sie zu ersetzen. Im Extremfall hat Ihre Bank das Nachsehen. 

Darüber hinaus können Gegenstände bereits durch eine Grundschuld in der Zubehörhaftung enthalten sein.

Aufgrund der vielen Unsicherheiten lassen sich viele Banken nur ungern auf diese Form der Besicherung ein, es sei denn, dass der Wert der Sicherheit absolut sichergestellt ist.

● Die Forderungsabtretung

Als weitere Sicherheit ist die Sicherungsabtretung, Forderungsabtretung oder Zession zu nennen.

In diesem Fall treten Sie Ihre Forderungen gegenüber Ihren Kunden an Ihre Hausbank ab. In der Regel geschieht dies im Rahmen einer stillen Zession. Ihr Kunde erfährt in diesem Fall nichts von Ihrer Zession. Er hält nach wie vor Sie für den Zahlungsempfänger und ist mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen an Sie ganz normal schuldbefreit.

Es lassen sich einzelne Forderungen abtreten, aber auch ganze Forderungsbündel und sämtliche und zukünftige Forderungen (Globalzession A-Z).

In der Regel lassen sich Banken Forderungen mittels entsprechender Bankformulare als Global- oder Mantelzession abtreten. Bei der Globalzession werden alle Forderungen einer vorab bestimmten Gruppe (z.B. Schuldner von A-K) abgetreten. Bei der Mantelzession werden in der Regel bestimmte Forderungen einer bestimmten Größenordnung (z.B. Forderungen ab 10.000 €) abgetreten.

In beiden Fällen müssen Sie Ihrer Bank eine so genannte Zessionsliste einreichen. Anhand dieser Liste überprüft Ihre Bank die Bonität der Schuldner und bewertet so den Wert der gestellten Sicherheit.

Nicht jede Forderung ist als Sicherheit geeignet. So kann Ihr Geschäftspartner in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Forderungsabtretung ausschließen.

Auch Auslandskunden mit hohem Länderrisiko sind für eine Zession ungeeignet.

Sodann können Ihre Lieferanten mit Ihnen so genannte verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart haben. Das bedeutet, dass auf Ziel gelieferte Ware Ihnen nicht gehört und Sie außerdem die aus der Verarbeitung und den Warenverkauf gewonnenen Forderungen nicht zur eigenen Verfügung, sondern automatisch an den Lieferanten Ihrer Waren abgetreten haben. Und zwar solange, bis Sie die gelieferte Ware bezahlt haben. Also, erst wenn Sie Ihre Lieferantenschuld beglichen haben, eignen sich Ihre Warenforderungen für die Zession.

Des Weiteren wird Ihre Bank sich nur dann auf eine Zession einlassen, wenn Sie ein gut funktionierendes Forderungsmanagement aufweisen können.

● Die Abtretung einer Lebensversicherung

Sofern Sie Ihre Lebensversicherung zur Sicherung eines Kredites verwenden, müssen Sie die folgenden vier Punkte beachten, damit die Gewinnanteile Ihrer Versicherung steuerfrei bleiben. Dies ist nur der Fall, wenn

- das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und
   Herstellungskosten dient

- mit dem Darlehen ein Wirtschaftsgut erworben wird, das dauerhaft zur Erzielung von
   Einkünften dient

- das Wirtschaftsgut keine Forderung ist

- die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag die mit dem Darlehen finanzierten
   Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigen.

Die Abtretung Ihrer Lebensversicherung muss Ihre Hausbank beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Lebensversicherungen werden von Banken bis zu einer Höhe des jeweiligen Rückkaufwertes als Sicherheiten akzeptiert.

● Die Positiv/Negativerklärung

Der Kredit gegen eine Positiv- oder Negativerklärung ist ein Zwischending von gesichertem und ungesichertem Darlehen. Anstelle einer echten Sicherheit geben Sie Ihrer Hausbank lediglich eine Erklärung ab.

Im Rahmen der Positiverklärung erklären Sie sich bereit, der Bank weitere Sicherheiten, die im Einzelnen genau bestimmt sein können, zur Verfügung zu stellen.

Dagegen erklären Sie sich im Rahmen der Negativerklärung dazu bereit, vorhandene unbelastete Sicherheiten keinen Dritten bzw. nur nach Rücksprache mit Ihrer Hausbank, einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Bei den jeweiligen Erklärungen handelt es sich nur um reine Absichts-erklärungen, die die Sicherheiten nicht belasten. Sie haben für Ihre Hausbank deshalb auch keinerlei Wert an sich. Sie dienen allein dem Aufbau bzw. der Verbesserung eines Vertrauensverhältnisses. Verstöße führen im Ernstfall zur Kündigung der eingeräumten Kreditlinie.

● Bürgschaften; Garantie, Patronatserklärung, Mitverpflichtung

Bei der Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung und Mitverpflichtung handelt es sich um Sicherheitsleistungen von dritter Stelle.

- Die Bürgschaft

Bei der Bürgschaft, die vom Bestehen und Umfang einer Hauptschuld abhängig ist, verpflichtet sich der Bürge zur Leistung, sofern der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In der Regel wird vom Bürgen eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt. Dies bedeutet, dass der Bürge sofort zur Kasse gebeten wird, wenn der Hauptschuldner in Verzug gerät!! Der Bürge haftet mit seinem ganzen Privatvermögen. 

Sofern es sich beim Bürgen um eine Privatperson handelt, wird Ihre Hausbank die Vermögens- und Einkommensverhältnisse Ihres Bürgen überprüfen, denn eine Bürgschaft ohne finanziellen Hintergrund ist sittenwidrig.

Führt kein Weg an eine Bürgschaft vorbei, sollten Sie zumindest folgende Punkte berücksichtigen

-- Neben einer zeitlichen Befristung, zum Beispiel für 12 Monate, sollte ausschließlich eine 
     Höchstbetragsbürgschaft unterschrieben werden. Hierdurch bleiben die Risiken für den 
     Bürgen überschaubar. 

-- Sobald der Hauptschuldner den verbürgten Kreditbetrag zurückgezahlt hat, sollte der Bürge
     das Bankinstitut schriftlich auffordern,  aus der Bürgschaftserklärung keinerlei Rechte mehr
     herzuleiten und ihm dies ebenfalls schriftlich zu bestätigen.

- Die Garantie

Bei der Garantie, die vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld unabhängig ist, wird die Erfüllung einer Leistung, für die der Kreditnehmer verantwortlich ist garantiert. Solche Garantien sind gängige Praxis in der Baubranche.

- Die Patronatserklärung

Patronatserklärungen sind bei Konzernunternehmen und vor allem bei Besitz- und Betriebsgesellschaften von großer Bedeutung.

Im Rahmen der Patronatserklärung verpflichtet sich ein Unternehmen für die Verpflichtungen eines anderen Unternehmens aufzukommen, falls dieses es aus eigener Kraft nicht mehr kann.

Vorsicht!  

Oftmals baut die Ehefrau eine Produktionshalle (Sie ist die Besitzerin der Besitzgesellschaft) und vermietet diese an den Ehemann (Er ist Besitzer der Betreibergesellschaft).   Grundgedanke dieser Maßnahme ist die Absicherung im Falle der Insolvenz des Ehemanns.
Gibt die Ehefrau eine Patronatserklärung ab, ist auch die Immobilie im Ernstfalle verloren.

- Die Mitverpflichtung

Im Rahmen der Mitverpflichtung tritt ein Dritter in einen Kreditvertrag mit ein. Dies hat zur Folge, dass er gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus dem Kreditvertrag haftet.

Die Mitverpflichtung hat in der Praxis die gleiche Wirkung wie eine selbstschuldnerische Bürgschaft. (Der Dritte muss zahlen!!!!)

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat aber der Bürge einen rechtlichen Rückzahlungsanspruch seiner Leistungen gegenüber dem Kreditnehmer. Diesen Anspruch hat der Mitverpflichtete nicht.

● Staatliche Bürgschaften

Wenn Sie keine ausreichenden Sicherheiten zur Absicherung Ihrer Gründerkredite bzw. Investitionskredite haben, können Sie sich über Ihre Hausbank auch an die Bürgschaftsinstitute in den einzelnen Bundesländern wenden. Sie bieten mit Rückgarantie des Bundes oder des jeweiligen Landes so genannte Ausfallbürgschaften an. Diese sind für Ihre Hausbank vollwertige Kreditsicherheiten. 

Eine Bürgschaftsbank bürgt hier für einen Kreditnehmer bei dessen Hausbank für einen Kredit. Sie bürgt allerdings nur bis zu 80 Prozent der Summe bei Investitionsmaßnahmen (nur bis zu 60 Prozent bei Betriebsmitteln), für die eine Bürgschaft beantragt wurde. Die restlichen 20 bzw. 40 Prozent bleiben im Eigenrisiko der Hausbank.

Bei dieser Bürgschaft handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft. Kommt der Hauptschuldner in Verzug, muss die Bürgschaftsbank noch lange nicht einspringen. Erst wenn gerichtlich festgestellt wird, dass der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (der Ausfall wird gerichtlich festgestellt), muss die Bürgschaftsbank zahlen. 

Generell gilt:

Der Kreditnehmer haftet immer für die gesamte Kreditsumme. Eine Bürgschaft gleicht immer nur fehlenden Sicherheiten aus!

Eine Bürgschaft wird in der Regel über die Hausbank beantragt. Unternehmer sollten Ihre Hausbank und die Bürgschaftsbank jedoch frühzeitig in die eigene Planung einschalten und schon vor Vertragsabschluss die Finanzierung klären.

Öffentliche Ausfallbürgschaften kosten in der Regel eine Bürgschaftsprovision von ca. 1 Prozent der Bürgschaftssumme.

Die Bürgschaftsbank prüft für ihre Bürgschaftszusage das betreffende Investitionskonzept nach der Hausbank ein zweites Mal auf Herz und Nieren. 

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -D-

- Verlauf einer Unternehmenskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -E-

- Krisensymptome aus der Sicht des Unternehmensumfeldes -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -F-

- Früherkennung -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -G-

- Frühwarnsysteme -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -H-

- Früherkennung der Strategiekrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -I-

- Früherkennung der Ertrags- und Rentabilitätskrise -

Unternehmenskrisen frühzeitig erkennen und beseitigen -J-

- Früherkennung der Liquiditätskrise -

Wettbewerbsrecht -A-

- Einordnung des UWGs -

Wettbewerbsrecht -B-

- Zweck des UWGs (§ 1 UWG) -

Wettbewerbsrecht -C-

- Definition des UWGs (§ 2 UWG) -

Wettbewerbsrecht -D-

- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) -

Wettbewerbsrecht -E-

- Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) -

Wettbewerbsrecht -F-

- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG -

Wettbewerbsrecht -G-

- Irreführung durch Unterlassung (§ 5a UWG) -

Wettbewerbsrecht -H-

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) -

Wettbewerbsrecht -I-

- EU-Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments -

Wettbewerbsrecht -J-

- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) -

Wettbewerbsrecht -K-

- Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) -

Wettbewerbsrecht -L-

- Schadenersatz (§ 9 UWG) -

Wettbewerbsrecht -M-

- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) -

Wettbewerbsrecht -N-

- Verjährung (§ 11 UWG) -

Wettbewerbsrecht -O-

- Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis und Streitwertminderung (§ 12 UWG) - -

Wettbewerbsrecht -P-

- Sachliche Zuständigkeit (§ 13 UWG) -

Wettbewerbsrecht -Q-

- Örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) -

Wettbewerbsrecht -R-

- Einigungsstellen (§ 15 UWG) -

Wettbewerbsrecht -S-

- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung -

Wettbewerbsrecht -T

- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung -