Mit einem Patent können technische Gegenstände, aber auch technische Verfahren und elektronische Schaltungen geschützt werden.
Es wird aber nur für neue, technische Erfindungen erteilt, die sich deutlich vom vorhandenen Stand der Technik abheben und gewerblich anwendbar sind.
Demnach sind für die Patentfähigkeit einer technischen Erfindung die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit erforderlich.
Die Patentmerkmale sind:
- Neuheit (§ 3 PatG)
- Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG)
- Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 5 PatG)
Neuheit
Beim Patent wird in der Regel die absolute Neuheit verlangt, das heißt, die Erfindung darf vor Anmeldung noch nicht veröffentlicht oder benutzt werden. Dabei gibt es keine räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen. Eine Erfindung gilt dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Den Stand der Technik bilden alle Informationen, die, sei es auf mündlichem, schriftlichem, elektronischem oder auf anderem Wege, einer nicht beschränkten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Erst nach dem Anmeldetag beim Patentamt sind Veröffentlichungen nicht mehr neuheitsschädlich.
Ausnahmen von dieser Forderung sind Veröffentlichungen, die missbräuchlich zum Nachteil des Erfinders durch Dritte erfolgt sind und amtlich anerkannte Ausstellungen.
Erfinderische Tätigkeit
Die zweite Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung ist die „Erfindungshöhe“. Demnach muss die Erfindung über das hinausgehen, was jedem durchschnittlichen Fachmann herkömmlicher Arbeitsweise geläufig ist, wenn er den Stand der Technik verbessern will. Mit anderen Worten, die Erfindung darf sich nicht in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetages ergeben. Durch diese hohe Anforderung soll erreicht werden, dass in aller Regel nur technisch wertvolle Erfindungen zum Patent führen.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Mit diesem dritten Kriterium wird bezweckt, dass der Erfindergeist in erster Linie für das Gewerbe in nutzbringender weise angeregt wird und nicht unrealistische Phantasievorschläge, reine Theorie um neue Methoden das Patentamt blockieren.
Das Patengesetz definiert eine Ausnahme der gewerblichen Anwendbarkeit. Alle Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostifizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden (§ 5 Abs. 2 PATG) gelten per Gesetz als nicht gewerblich anwendbare Erfindungen, weil die möglicherweise lebensrettende Verwendung eines solchen Verfahrens durch einen Arzt in keinster Weise beschränkt werden soll.
Grenzen der Patentfähigkeit (§ 1 Abs. 2,3 PartG)
Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster,
Lehrmethoden für Menschen und Tiere, Notenschrift, Kurzschrift), für Spiele und
geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Buchführungssysteme)
- Computerprogramme als solche (d.h. soweit sie keine technische Lehre enthalten)
- die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen)
Daneben können Patente nicht erteilt werden für (§ 2 PatG):
- Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist
- Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten oder Tieren. Mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind dagegen dem Patentschutz zugänglich
- Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren (§ 5 Abs. 2 PatG)
Laufzeit des Schutzes
Die Laufzeit der Patente beträgt ab Anmeldetag 20 Jahre, wobei jährlich progressiv ansteigende Gebühren an das Patentamt zur Aufrechterhaltung des Patents zu bezahlen sind.
Nähere Einzelheiten zum Patentschutzgesetz finden Sie: