Rechtsgrundlagen der Ausbildung
● Ausbildungsverordnung
Für die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe müssen Ausbildungsordnungen bestehen. Die Ausbildungsordnung eines Berufes muss gem. § 5 BBiG beinhalten:
-- die die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
-- die Ausbildungszeit (zwei bis drei Jahre),
-- die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
-- einen Ausbildungsrahmenplan, der die sachliche und zeitliche Gliederung der zu
vermittelnden beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse festlegt,
-- die Prüfungsanforderungen.
In der Ausbildungsordnung können auch geregelt werden, die Ausbildung in bestimmten Stufen, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Stufen erfolgt, die Anrechnung anderer Berufserfahrungen, außerbetriebliche Bildungsabschnitte u. v. m..
● Ausbildungsrahmenplan
Notwendiger Teil der Ausbildungsordnung ist der Ausbildungsrahmenplan. Dieser Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Er enthält also in groben Grundzügen die Inhalte der Ausbildung und die Verteilung auf die einzelnen Lehrjahre.
● Rahmenplan
Aufgrund des Ausbildungsrahmenplans wird der Rahmenlehrplan entwickelt. Zuständig hierfür ist die zuständige Stelle, also die Berufskammer der einzelnen Wirtschaftszweige, also meist die IHK oder HwK. Im Rahmenlehrplan werden die zu vermittelnde Lehrinhalte konkretisiert und zeitlich gegliedert. Es wird festgelegt in welcher Reihenfolge und mit welchen Inhalten die einzelnen Fähigkeiten zu vermitteln sind. Hier werden die Lehrinhalte also wesentlich konkreter beschrieben.
● Prüfungsordnung
Die zuständige Stelle muss die Anforderungen an die abzulegenden Abschlussprüfungen in einer Prüfungsordnung festlegen. Die Prüfungsordnung muss dann durch die oberste Landesbehörde genehmigt werden. In der Prüfungsordnung muss die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Zeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Modalitäten der Wiederholungsprüfung regeln.
● Zuständige Stelle im BBiG
- Wer ist die zuständige Stelle im BBiG?
Das Berufsbildungsgesetz BBiG verweist häufig auf die "zuständige Stelle". Wer diese zuständige Stelle ist, richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf. In § 71 BBiG ist geregelt, dass die Zuständige Stelle für nicht handwerkliche Gewerbeberufe die örtliche Industrie - und Handelskammer (IHK) ist. Für andere Berufe können die Handwerkskammer, die Rechtsanwalts- oder Notarkammer, die Steuerberaterkammer, die Ärzte- und Apothekerkammern zuständig sein.
- Aufgaben der Kammern im Rahmen der Berufsausbildung
Der zuständigen Stelle wird im BBiG eine Reihe von Aufgaben zugedacht. Diese betreffen vor allem die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, die Sicherung der Ausbildungsergebnisse und die Koordinierung der Ausbildungsberufe. Zu den Aufgaben gehören:
- die Erarbeitung eines Rahmenlehrplans für die Ausbildung
- die Überwachung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der
beruflichen Umschulung
- Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung von Ausbildungszeiten
- Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbilder und Ausbildenden /
Untersagung der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden
- Einrichtung und Führung des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse
- Einrichtung von Prüfungsausschüssen für die Abnahme der Abschlussprüfungen
- Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und Durchführung der Prüfungen
- Erlass der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung