Seit Jahresbeginn gilt eine neue Kleinunternehmerregelung. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 an die Vorgaben der EU-Richtline angepasst. Dadurch ergeben sich einige Änderungen.
a) Neue Umsatzgrenzen
Ab Januar 2025 ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach §19 Abs.1 UStG möglich, wenn der Gesamtumsatz, ausgenommen steuerfreie Umsätze und Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen, im vorangegangen Jahr EUR 25.000,00 und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht überschritten hat. Die neuen Grenzen sind Nettogrenzen, statt wie bisher Bruttogrenzen.
Wird im laufenden Jahr der Grenzwert von EUR 100.000,00 überschritten, unterliegen alle diesen Betrag übersteigende Umsätze der Regelbesteuerung. Wird die Tätigkeit unterjährig neu aufgenommen, gilt der tatsächliche Umsatz, es entfällt die Verpflichtung zur Hochrechnung auf einen Jahreswert.
Der Umsatz, der den Grenzwert von EUR 25.000,00 übersteigt, unterliegt der Regelbesteuerung (Artikel 288a Mehrwertsteuersystem-Richtlinie).
b) Die Kleinunternehmerregelung gilt auch für EU-Ausländer
Bislang konnten nur in Deutschland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Seit Januar 2025 können nun auch Unternehmen, die ihren Firmensitz im EU-Ausland haben, die Steuerbefreiung nutzen.
c) Kleinunternehmerregelung ist nun eine echte Steuerbefreiung
Bis 31.12.2024 wurden die Steuern bei Kleinunternehmen nicht erhoben. Dies war eine rein verwaltungstechnische Maßnahme. Für das Kleinunternehmen bestand eine Steuerpflicht!
Mit der Reform wurde diese Steuerpflicht nun abgeschafft. Umsätze von Kleinunternehmen sind steuerfrei, sofern sie die Umsatzgrenzen einhalten. Dies schließt den Vorsteuerabzug aus.
d) Neues Meldeverfahren für Anwendung der Steuerbefreiung in anderem EU-Mitgliedstaat
Möchte ein Kleinunternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, muss er nach §19a UStG an dem besonderen Meldeverfahren teilnehmen. Dazu ist eine Kleiunternehmer-Identifikationsnummer nötig, die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt wird. Es müssen u. A. die Umsatzgrenzen des anderen Mitgliedstaates eingehalten werden und das Unternehmen darf in keinem weiteren Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert sein.
e) Versehentlicher Ausweis der Umsatzsteuer
Wird in einer Rechnung versehentlich die Umsatzsteuer ausgewiesen, gilt dieser Steuerbetrag als dem Finanzamt geschuldet und muss dementsprechend bezahlt werden (gem. § 14c (1) UStG).
f) Grenzwertüberschreitung
Eine Überschreitung der Umsatzgrenzen führt zu folgenden Konsequenzen:
1. Wird der untere Grenzwert (25.000 Euro) überschritten, entfällt die
Kleinunternehmerregelung im Folgejahr.
2. Wird die obere Grenze (100.000 Euro) überschritten, führt dies zu einem sofortigen
Wechsel in die Regelbesteuerung.
g) Neue Regelungen für Rechnungen (§ 34a UStDV)
Um den bürokratischen Aufwand für Kleinunternehmer bei der Rechnungserstellung zu vereinfachen, wurde in §34a UStDV eine neue Mindestanforderung für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern festgelegt.
Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden:
- vollständiger Name des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- vollständige Adresse des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer, USt-Identifikations-Nr. oder Kleinunternehmer-Id-Nr.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang
der sonstigen Leistung
- Entgelt in einer Summe
- Hinweis, dass Lieferung bzw. so. Leistung der Steuerbefreiung nach § 19 UStG unterliegt
h) E-Rechnungspflicht
Für Kleinunternehmen besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Sie müssen aber in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.