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Gewerbliche Schutzrechte -E-

Marken sind Zeichen, die einem Geschäftsbetrieb zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen dienen. Es handelt sich hierbei um Wörter Bilder, Buchstaben, Personennamen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (§ 3 MarkenG)

Die so geschützten Marken können unter Umständen wertvoller sein, als die zuvor beschriebenen technischen Schutzrechte. Marken lassen sich zeitlich unbegrenzt schützen, so dass es möglich ist, gerade durch Marken Waren und Dienstleistungen einen hohen Bekanntheitsgrad zu verschaffen. Ohne Marken können eingeführte Produkte im Markt nur schwer verteidigt werden. Denn je bekannter ein Produkt, desto größer ist der Reiz der Konkurrenz durch ein ähnliches Produkt sich am Markterfolg anzuhängen. Dies lässt sich durch eingetragene Markenzeichen zum Teil verhindern. Zudem lassen sich immer wiederkehrende Markenzeichen werblich gut nutzen. 

Was kann als Marke geschützt werden?

Im Markenrecht kann für ganz verschiedene Zeichen Markenschutz bestehen. Typisch sind Marken, die aus Worten, einzelnen Buchstaben oder Bildern bestehen. Aber auch Zahlen, 3D-Formen, Farben und akustische Signale sowie Melodien lassen sich als Marke schützen. Voraussetzung ist, dass sie sich dazu eignen, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.

Markenformen sind alle Zeichen, insbesondere

  • Wörter
  • Abbildungen
  • Buchstaben, Zahlen
  • Hörzeichen
  • Geruchsmarken
  • Dreidimensionale Gestaltungen
  • Aufmachungen
  • Farben und Farbzusammenstellungen
  • Bewegungsmarken

Was kann als Marke nicht geschützt werden?

Ausgenommen vom Markenschutz sind: 

  • bereits angemeldete Zeichen
  • Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen
  • Staatswappen oder Hoheitszeichen
  • amtliche Prüf- und Gewährzeichen
  • Ärgernis erregende Darstellungen
  • rein beschreibende Zeichen

Die Schutzhindernisse

Das Gesetz unterscheidet zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen. 

Absolute Schutzhindernisse

Nicht alle Begriffe lassen sich als Wortmarke schützen. Sie dürfen zum Beispiel nicht zu allgemein sein. Eine Berufsbeschreibung wie Immobilienmakler(in) können also nicht schützen lassen. Die Marke muss unterscheidbar sein von anderen Unternehmensleistungen. Außerdem darf der Begriff nicht in die Irre führen und etwas vermitteln, das gar nicht anboten wird. Ebenfalls tabu sind Verstöße gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung. Auch Hoheitszeichen können nicht markenrechtlich geschützt werden. All das sind absolute Schutzhindernisse einer Markenanmeldung.

Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse dagegen sind die Rechte Dritter. Hat also jemand bereits eine Marke mit demselben Namen oder denselben Bestandteilen angemeldet, so kann für ein gleiches Produkt keinen Markenschutz beantragt werden. Deshalb sollte man zuerst einmal gründlich recherchieren, ob der geplante Markenname oder andere Markenbestandteile überhaupt noch verfügbar sind. Selbst wenn andere Unternehmen die Marke nicht eingetragen haben, aber damit sehr erfolgreich sind, stellt sich die Frage, ob sich eine Markenanmeldung dann überhaupt lohnt.

Die Schutzwege

Um ein Zeichen als Marke zu schützen, gibt es 2 verschiedene Wege:

- die aktive Nutzung der Marke

- Markenschutz durch Eintragung

Die aktive Nutzung der Marke

Markenschutz kann durch die Benutzung der Marke entstehen, ohne dass es eines amtlichen Eintragungsverfahrens bedarf. Diese sogenannte Benutzungsmarke entfaltet ihre Schutzwirkung nicht aufgrund der Markenregistrierung, sondern aufgrund der Verkehrsgeltung.

Verkehrsgeltung meint, dass ein ausreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise (z. B. Händler und Verbraucher) das jeweilige Unternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen verbindet und dessen Erscheinungsbild wiedererkennt.

Hinsichtlich der Schutzwirkung ist eine Benutzungsmarke einer eingetragenen Marke grundsätzlich gleichgestellt: Auch hier haben Sie als Inhaber das Recht, gegen eine Markenrechtsverletzung durch ein anderes Unternehmen vorzugehen.

Vor Gericht sind Sie allerdings in der Beweislast. Sie müssen die (ältere bzw. längere) Benutzung der Marke umfangreich nachweisen und dokumentieren:

- - Durch ein selbst zu finanzierendes Meinungsforschungsgutachten müssen Sie nachweisen,
     dass mindestens 50 % der Befragten Ihre Marke mit Produkt, Dienstleistung oder 
     Unternehmen verbinden. 

-- Die Verwendung der Benutzungsmarke ist genau zu dokumentieren. Dafür lassen sich u. a.
    Umsätze, Marktanteile oder Preislisten heranziehen.

Das Gericht entscheidet nur auf Grundlage von Gutachten und Dokumentation, ob die Markenregistrierung durch das andere Unternehmen zulässig ist. Das Risiko, dass das Gericht die bereits angemeldete Marke der Benutzung vorzieht, lässt sich durch eine solche Benutzungsmarke unter Umständen aber nicht vermeiden.

Markenschutz durch Eintragung

Der sicherste Weg, um Markenrechte zu erhalten, ist eine Markenregistrierung beim DPMA. Ist das Zeichen schutzfähig, erhalten Sie gegen die Zahlung einer Anmeldegebühr umfangreiche Schutzrechte.

Durch die offizielle Eintragung der Marke ins amtliche Register sind Sie bei einem Verstoß gegen Ihre Rechte auf der sicheren Seite – denn Sie können anhand der Eintragung nachweisen, dass Ihr Zeichen als Marke geschützt ist.

Durch eine amtliche Eintragung der Marke können Sie Ihr Zeichen übrigens nicht nur in Deutschland als Marke schützen. Sie können sich auch internationales Markenrecht sichern. Für internationalen bzw. europaweiten Markenschutz reicht eine nationale Marke allerdings nicht aus.

Laufzeit des Markenschutzes

Markenzeichen entstehen durch die Eintragung beim Patentamt. Die Eintragung erfolgt zunächst für 10 Jahre, wobei der Markenschutz beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden kann.   

 

Nähere Einzelheiten zum Markenschutzgesetz finden Sie: 

https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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